Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 203/21

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.06.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 U 290/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung (Versicherungsnummer: N01) bis zum 31.12.2017 unwirksam gewesen sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war:

Datum

Tarif

Betrag

01.01.2013

KS2

1,98 €

01.01.2015

KS2

28,82 €

01.01.2016

KS2

28,89 €

01.01.2017

KS2

7,77 €

2)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 786,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2021 zu zahlen.

3)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er bis zum 14.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1 aufgeführten Beitragserhöhungen für die Prämien vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 gezahlt hat.

4)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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