Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 29/22

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (2 O 93/20) vom 18.01.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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