Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 192/24

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 04.03.2024 (450 Gs 385/24, verkündet unter dem Az. 450 Gs 444/24) in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Siegen vom 27.03.2024 (450 Gs 517/24) und des Beschlusses der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 09.04.2024 (10 Qs 26/24) unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt wird:

1. Der Beschuldigte hat unverzüglich nach Haftentlassung wieder an der Anschrift N.-straße 00 in M. Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Siegen anzukündigen und gleichzeitig die neue Wohnanschrift zu dem Az. 46 Js 397/22 mitzuteilen.

2. Der Beschuldigte wird angewiesen, vorhandene Personalpapiere - Personalausweis und Reisepass - bei der Staatsanwaltschaft Siegen zu dem Az. 46 Js 397/22 zu hinterlegen. Er hat Reisen innerhalb Deutschlands oder in das Ausland, die länger als drei Tage dauern, der Staatsanwaltschaft Siegen anzukündigen.

3. Der Beschuldigte hat sich dreimal wöchentlich, und zwar montags, mittwochs und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienstelle, Polizeiwache G., D.-straße 00, G., zu melden, und zwar erstmals am Freitag, dem 17.05.2024.

4. Der Beschuldigte hat allen Ladungen von Gerichten und Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen diese Anweisungen hat der Beschuldigte mit sofortiger Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls zu rechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte; jedoch wird die gerichtliche Gebühr um ½ ermäßigt. Die Landeskasse hat die Hälfte der dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen