Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 8/24
Tenor
I.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 08.12.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.
II.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
2Gründe:
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
4Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten und der weiteren Klage stattgegeben. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen bleiben ohne Erfolg.
51.
6Die Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Klägerin war wirksam.
7a)
8Die unter G.5 der Bedingungen vertraglich vereinbarte Schriftform wurde gewahrt. Hierfür genügten entgegen der Auffassung des Beklagten die faksimilierten Unterschriften der beiden Vorstandsmitglieder.
9Eine Auslegung der Klausel von G.5 der Bedingungen ergibt nämlich, dass die dort vereinbarte Schriftform auch bei einer Faksimile-Unterschrift gewahrt ist und eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ist (so u.a. etwa auch Stiefel/Maier/Stadler, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 6, MüKoStVR/Stadler, 1. Aufl. 2017, VVG § 11 Rn. 22; MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 127 Rn. 7).
10Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15 mwN).
11Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Klausel ("schriftlich") nicht entnehmen, dass eine eigenhändige Unterschrift der für den Versicherer handelnden Personen erforderlich wäre. Dafür gibt weder das Gesetz einen Anhalt noch der normale Sprachgebrauch; im Übrigen wird der Versicherungsnehmer erwägen, dass bei einem Versicherer auch Kündigungsschreiben ein „Massengeschäft“ sind, und davon ausgehen, dass mit dieser Klausel jedenfalls nicht die Möglichkeit von Faksimile-Unterschriften ausgeschlossen werden soll.
12Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass, weil eine Kündigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherer vielfach ausgesprochen wird, der Versicherer mit dieser Klausel nicht festlegen wollte, dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, da hiermit ein erheblicher Aufwand geschaffen würde. Die Klausel schafft, was für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist, mit dem Erfordernis „schriftlich“ – zugunsten des Versicherungsnehmers – Klarheit und Rechtssicherheit für den Versicherungsnehmer. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, eine verkörperte Verfügbarkeit des Inhalts der Kündigungserklärung zu Dokumentations- und Beweiszwecken für den Versicherungsnehmer zu gewährleisten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.4.2016 – VIII ZR 46/15 für eine ähnliche Klausel in einem Gaslieferungsvertrag).
13Diesem Dokumentationsinteresse des Versicherungsnehmers ist aber unabhängig davon, ob die Vertreter des kündigenden Versicherers die Kündigung eigenhändig unterschrieben haben, jedenfalls bei Faksimile-Unterschriften allein durch die schriftliche Übermittlung des Kündigungsinhalts und die daraus folgende Erkennbarkeit der für die Kündigung verantwortlich zeichnenden Personen Genüge getan (so auch ausdrücklich BGH aaO). Eine eigenhändige Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich und brächte ohnehin für den Versicherungsnehmer nicht den geringsten Vorteil.
14Dem steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht entgegen, dass in der Klausel danach differenziert wird, wer die Kündigung erklärt.
15Der Umstand, dass für eine Kündigung des Versicherungsnehmers Textform genügt, während die Kündigung durch den Versicherer schriftlich zu erfolgen hat, bedeutet nicht, dass eine Erklärung mit einer Faksimile-Unterschrift nicht mehr "schriftlich“ iSv Ziff. G.5 der Bedingungen wäre.
16Der Unterschied zwischen "in Textform" und "schriftlich" liegt nämlich hier darin, dass eine schriftliche Kündigung nur in Form von auf einem Papierdokument festgehaltenen Schriftzeichen erfolgen kann, nicht etwa durch eine Email. Für eine Kündigung in Textform genügt hingegen eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und welche auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126 BGB). Die Beklagte hat mit Verwendung der Wendung "schriftlich" lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Kündigung durch sie eben nicht in bloßer "Textform", also auf einem anderen Wege als in Papierform erfolgen kann. Damit, dass sie für eine Kündigung des Versicherungsnehmers die Textform zugelassen hat, hat sie lediglich dem auf Wandel der Praxis und steigenden Anteil elektronischer Kundenkommunikation Rechnung getragen und die Kündigungsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer erleichtern wollen (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 1).
17Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt aus der Differenzierung in der Klausel also nicht, dass auch eine Kündigung des Versicherers in Textform (z.B. per Email) formwirksam wäre. Durch die Differenzierung in der Klausel wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass eine Kündigung in Textform durch den Versicherer gerade nicht erfolgen kann. Er wird der Klausel aber aus den oben genannten Gründen nicht entnehmen, dass eine eigenhändige Unterschrift für die Schriftform erforderlich wäre.
18Auch der Verweis des Beklagten auf die Vorschrift des § 126 BGB einerseits und § 126 b BGB ändert hieran nichts, unabhängig davon, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschriften nicht kennen wird. Nimmt man (trotzdem) das Gesetz hinzu, so erkennt man, dass bei vertraglich vereinbarter Schriftform die Vorschrift von § 126 I BGB und somit auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift (nur) "im Zweifel" Anwendung findet.
19Nach alledem ergibt eine Auslegung der Klausel, dass das Erfordernis „schriftlich“ auch bei einer Faksimile-Unterschrift gewahrt ist und es einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf.
20b)
21Der Einwand des Beklagten, die Kündigung lasse nicht erkennen, wer der Verfasser sei, es sei offen, ob die in dem Briefkopf genannte Frau G. vertretungsberechtigt sei, betrifft nicht die Auslegung der Schriftformklausel, sondern die Wirksamkeit der Kündigung im konkreten Fall.
22Dieser Einwand bleibt indes ebenfalls ohne Erfolg.
23Aus dem Kündigungsschreiben geht durch die Setzung der Faksimile-Unterschriften eindeutig hervor, wer die Kündigung gezeichnet hat. Die bloße Nennung der für die Versicherung verantwortlichen Sachbearbeiterin bzw. der für die Angelegenheit zuständige Mitarbeiterin im Briefkopf des Schreibens, welche im Geschäftsverkehr üblich ist, vermag hieran nichts zu ändern. Diese Mitarbeiterin wird nur informatorisch im Briefkopf benannt, und zwar in Druckschrift. Nur die Faksimile-Unterschriften der beiden Vorstandsmitglieder schließen das Schreiben und die hierin enthaltene Kündigungserklärung räumlich ab. Es bestehen nicht die geringsten Zweifel daran, wer für die Kündigung verantwortlich zeichnet.
242.
25Gegen die übrigen Ausführungen des Landgerichts dazu, aus welchen Gründen der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 426 BGB iVm § 116 I 2 VVG auch in der geltend gemachten Höhe zusteht, wendet sich der Beklagte nicht.
26Der Senat nimmt daher insofern zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und macht sich diese zu eigen.
273.
28Nach alledem wird die Berufung zurückzuweisen sein.
29Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 522 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 44/15 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 46/15 1x
- BGB § 126 Schriftform 3x
- BGB § 126b Textform 1x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 1x
- § 116 I 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)