Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 W 21/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.08.2024 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 18.07.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches angewiesen wird, den auf ergänzende Begutachtung gerichteten Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.07.2024 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die zur Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen A. gesetzte Frist sei abgelaufen.


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