Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 6/25

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen, Az.: 1 O 90/22, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.272,04 EUR festgesetzt.


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