Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 6/25
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen, Az.: 1 O 90/22, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.272,04 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.00.2021 auf der BAB X in Höhe von 40.272,04 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend. Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. §§ 522 Abs. 2 S. 4, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Siegen (S. 2 bis 4, vgl. Bl. 7 bis 9 d. II-eGA) Bezug genommen.
4Das Landgericht Siegen hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils verwiesen (S. 4 bis 7, vgl. Bl. 9 bis 11 d. II-eGA).
5Gegen das am 17.12.2024 verkündete und dem Kläger am selben Tage zugestellte Urteil des Landgerichts Siegen hat dieser mit am 15.01.2025 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 4. f. d. II-eGA), die er mit am 30.01.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit seiner Berufung greift der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang an und verfolgt das Ziel der Verurteilung der Beklagten vollumfänglich weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegrün- dung vom 30.01.2025 (Bl. 19-28 d. II-eGA) verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
78das angefochtene Urteil des Landgerichts Siegen vom 17.12.2024, Az.: 1 O 90/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.272,04 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 sowie den nicht anrechenbaren Teil der vorgerichtlich entstanden Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 950,45 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der Senat hat am 08.07.2025 einen – dem Kläger am 09.07.2025 zugestellten – Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen, auf den Bezug genommen wird (Bl. 44-54 d. II-eGA.). Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2025 Stellung genommen (vgl. Bl. 66 f. d. II-eGA).
9II.
10Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
11Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.07.2025 verwiesen. Eine konkrete Stellungnahme hierzu ist abgesehen von dem Vorbringen des Klägers, an seiner Sicht der Dinge festzuhalten, nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
12III.
13Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
14Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
15IV.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2, § 711 ZPO.
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