Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 ORs 113/25

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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