Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 ORs 113/25
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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Zusatz:
2In Ergänzung zu den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in der dortigen Antragsschrift vom 06.08.2025 weist der Senat mit Blick auf die anwaltliche Revisionsbegründung der Angeklagten vom 21.06.2025 auf Folgendes hin:
3Soweit die Angeklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, dass die Parole „Alles für Deutschland“ erst durch die „jüngste Rechtsprechung“ als ein Kennzeichen der Sturmabteilung (SA) der NSDAP und damit als ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei, ist das unzutreffend. Der 1. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat bereits mit Urteil vom 01.02.2006, Az. 1 Ss 432/06, juris, entschieden, dass ein Jugendlicher bzw. ein Heranwachsender, der eine Rede anlässlich einer Veranstaltung des „rechten Spektrums“ mit dem Ausruf „Alles für Deutschland“ beendet, wobei es sich – wie allgemein bekannt ist – um die Losung der „Sturmabteilung“ (SA) im Dritten Reich gehandelt hat, sich nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht.
4Soweit die Angeklagte in der Revisionsbegründung weiter geltend macht, dass die vom Gericht festgestellte Äußerung, sie habe vor Äußerung der Worte gewusst, woher die Parole „Alles für Deutschland“ stamme, gerade nicht die Kenntnis, es handele sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB, ergäbe, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagten bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen Worten um eine Parole der verbotenen nationalsozialistischen „Sturmabteilung“ (SA) gehandelt habe. Diese Feststellung trägt ohne weiteres den Schuldspruch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (vgl. auch Fischer, StGB, 72. Auflage, § 86a StGB Rn. 23 u. § 86 StGB Rn. 15 a. E.).
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Referenzen
- StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 3x
- StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 1 Ss 432/06 1x (nicht zugeordnet)