Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 WF 199/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern vom 15.09.2025 wird der am 12.09.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die form- und fristgerecht von den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist überschritten, da sich die Gebühren nach dem festgesetzten Wert von 2.500,00 EUR auf 808,49 EUR belaufen, während sich bei Annahme des Regelwertes von 5.000,00 EUR eine Gebührenhöhe von 1.204,99 EUR ergibt.
4II.
5Die Beschwerde ist begründet, da die vom Familiengericht vorgenommene Herabsetzung des Verfahrenswertes auf die Hälfte des Regelwertes nicht gerechtfertigt ist.
61.
7Der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die die Entziehung der elterlichen Sorge zum Gegenstand hat, beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG 5.000,00 EUR; hierbei handelt es sich um einen relativen Festwert. Ist der nach § 45 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht ausnahmsweise auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzten. Die Regelung des § 45 Abs. 3 FamGKG enthält eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Billigkeitsklausel, die angesichts des gesetzlichen Regelwertes Ausnahmecharakter hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 21.1.2015 - 7 WF 57/15 -, Langtext bei juris, Rn. 2; BT-Drucks. 16/6308, S. 306). Daher begründet nicht jede Abweichung vom Durchschnittsfall, sondern erst eine solche von erheblichem Gewicht eine Unbilligkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.05.2021 - 6 WF 58/21 -, Langtext bei juris, Rn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2020 - 13 WF 134/20, a.a.O., Rn. 5; BeckOK Kostenrecht/Neumann, § 45 FamGKG, Rn. 38). Eine Absenkung des Verfahrenswerts auf einen Betrag unterhalb des Regelverfahrenswerts bedarf daher im Einzelfall besonderer, ins Auge fallender Gründe (OLG Celle, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 WF 11/12, a.a.O., Rn. 8), wobei es für die Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als Bewertungskriterium allein auf den gerichtlichen Aufwand und nicht denjenigen der Beteiligten oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2020 - 13 WF 134/20, a.a.O., Rn. 6). Eine Minderung des Wertes wegen außerordentlich geringen Umfangs kann etwa in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen Sorgerechtsanträge nach Antragstellung zurückgenommen werden und aufgrund der Rücknahme oder aus sonstigen Gründen keine weiteren Verfahrenshandlungen, insbesondere keine Anhörung der Beteiligten, erfolgt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.03.1998 - 2 WF 23/98 -, a.a.O., Rn. 12; BeckOK Kostenrecht/Neumann a.a.O., § 45 FamGKG, Rn. 44). Bereits die Mitprotokollierung eines Mehrvergleichs über eine Kindschaftssache in einem Scheidungsverfahren, ohne dass diese als Folgesache anhängig war, rechtfertigt dagegen die Festsetzung des Regelwertes (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.8.2015 - 16 WF 161/15 - Langtext bei juris, Rn. 9).
82.
9In Anwendung dieser Maßstäbe erscheint eine Herabsetzung des Verfahrenswertes auf die Hälfte des Regelwertes nicht gerechtfertigt. Zwar ist dem Familiengericht darin zuzustimmen, dass das Schreiben des Jugendamtes des Kreises B. vom 8.9.2025, mit dem die Zustimmung der Eltern zur weiteren Unterbringung mitgeteilt und angekündigt wurde, die Anregung zur Entziehung der elterlichen Sorge werde angesichts dieser Entwicklung zurückgenommen, die Ausgangslage für die Erörterungen im Termin am 9.9.2025 entspannt haben dürfte. Für die Bewertung des Gesamtaufwandes, den das Verfahren auf Seiten des Gerichts erzeugt hat, sind jedoch weitere Umstände in den Blick zu nehmen. So ist die verfahrenseinleitende Mitteilung gemäß § 42 SGB VIII vom 15.7.2025 zunächst beim Amtsgericht - Familiengericht - in Blomberg eingereicht worden und hat bereits dort eine beschleunigte Bearbeitung und Terminierung der Sache veranlasst. Nach der unter dem 25.7.2025 erfolgten Abgabe an das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold war erneut eine Einarbeitung in das Verfahren und Behandlung der Sache unter Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes nach § 155 FamFG erforderlich. Das Familiengericht hat zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben unter anderem einen Termin anberaumt und den betroffenen Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt, die umgehend einen mehrseitigen Bericht zu den Akten gereicht hat. Die auf Seiten des Gerichts erforderliche Vorbereitung der Verhandlung, in der es angesichts des in Rede stehenden Entzugs der elterlichen Sorge um einen schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen gehen sollte, sowie die dargestellten weiteren Aufwände ergibt in der Gesamtschau keine derart erhebliche Abweichung vom Regelfall, dass eine Herabsetzung des Verfahrenswertes in Betracht zu ziehen wäre.
10III.
11Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 59 Abs. 3 FamGKG).
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 2x
- FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 3x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 6x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 57/15 1x
- 6 WF 58/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 WF 134/20 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 11/12 1x
- 2 WF 23/98 1x (nicht zugeordnet)
- 16 WF 161/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot 1x
- FamGKG § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x