Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UKl 9/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen in Deutschland. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
3Die Satzung des Klägers mit Stand von Oktober 2025 lautet im dortigen § 2 Abs. 1 auszugsweise:
4„Der Verein verfolgt den Zweck, gemeinsam mit den Verbraucherzentralen und Verbänden, die seine Mitglieder sind, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; insbesondere indem er
5[...]
6e) Verbraucherrechte, erforderlichenfalls auch durch Anrufung der Gerichte und Nutzung der gesetzlich geregelten Verbandsklagebefugnisse, sowohl national als auch international durchsetzt, insbesondere indem er Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verbraucherrelevanten Datenschutzvorschriften verfolgt sowie sonstige Vorschriften im Interesse der Verbraucher durchsetzt.“
7Die Beklagte ist Deutschlands größtes Logistik- und Postunternehmen. Sie erbringt Postdienstleistungen, exemplarisch durch den Versand von Briefen und Paketen. Für die Beförderung von Paketen und Express-Sendungen verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB Paket / Express National“). Unter den näheren Voraussetzungen der Ziffer 4 Abs. 3 dieser AGB kann die Beklagte danach Zustellungen an einen Ersatzempfänger vornehmen, soweit eine Zustellung an den Empfänger (z.B. wegen dessen Abwesenheit) nicht möglich ist. Die - zwischenzeitlich leicht geänderten - Bedingungen lauteten im April 2022 für den Bereich der Ersatzzustellung auszugsweise wie folgt:
8„4.Leistungen von DHL:
9(…)
10{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000, -Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,-Euro.]
11Ersatzempfänger sind:
121. Angehörige des Empfängers
132. andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie
143. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern
15- den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind
16- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und
17- der Absender - soweit zulässig - keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.
18(…).“
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „AGB Paket / Express National“ mit dem Stand 04/2022 verwiesen (in Anlage K 2 = Bl. 25 - 26 der elektronischen Senatsakte). Die AGB von weiteren Paketdienstleistern wie Hermes Germany GmbH oder der DPD Deutschland GmbH sehen ebenfalls Klauseln zur Ersatzzustellung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hermes Germany GmbH vom 05.02.2019 sowie der DPD Deutschland GmbH von Januar 2025 verwiesen (Anlagen K 5 und K 6 = Bl. 194 ff. der elektronischen Senatsakte).
20Der Kläger mahnte zunächst mit Schreiben vom 26.03.2025 nicht die Beklagte, sondern mit der DHL Paket GmbH eine Tochtergesellschaft der Beklagten wegen der oben wiedergegebenen Klausel ab. Er begründete dies mit einem aus seiner Sicht vorliegenden Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens des Klägers vom 26.03.2025 verwiesen (Anlage K4 = Bl. 41 ff. der elektronischen Senatsakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.04.2025 wies die DHL Paket GmbH die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit näheren rechtlichen Ausführungen zurück (Anlage K4 = Bl. 52 ff.). Ergänzend erfolgte der Hinweis darauf, dass die DHL Paket GmbH die beanstandeten AGB nur gegenüber Unternehmern verwende.
21Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2025 wegen der oben wiedergegebenen Klausel ab und forderte sie auf, bis zum 02.06.2025 eine Unterlassungserklärung abzugeben und binnen zwei Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung Abmahnkosten in Höhe von 350,00 € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 19.05.2025 verwiesen (Anlage K3 = Bl. 32 ff. der elektronischen Senatsakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.07.2025 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit näheren rechtlichen Ausführungen ab (Anlage K4 = Bl. 77 ff. der elektronischen Senatsakte).
22Seit dem 01.07.2025 verwendet die Beklagte geänderte AGB. Diese sehen - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz - in Ziffer 4 Abs. 3 Nr. 3 die Ergänzung des Wortes „unmittelbare“ vor „Nachbarn des Empfängers (…)“ vor.
23Der Kläger ist der Ansicht, die erhobene Klage sei zulässig. Insbesondere fehle es nicht an dem für die Klageerhebung notwendigen Rechtschutzbedürfnis. Eine Mindestanzahl an Beschwerden oder den Nachweis einer breiten tatsächlichen Betroffenheit setze das UKlaG nicht voraus.
24In der Sache erweise sich die in den AGB der Beklagten mit dem Stand von 04/2022 unter Ziffer 4 verwandte Klausel zur Ersatzzustellung als unwirksam. Er, der Kläger, wende sich nicht gegen die Ersatzzustellung als solche, sondern die konkrete Ausgestaltung durch die Beklagte. Die Klausel verstoße bereits gegen § 307 Abs. 1 BGB, denn es sei unklar, welche konkreten Umstände vorliegen müssten, damit angenommen werden könne, Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers seien zur Annahme einer Sendung berechtigt. Die Klausel verhalte sich dazu nicht näher und sei daher intransparent. Vielmehr stehe es dem jeweiligen Zusteller frei, das Kriterium der Annahmebefugnis aus eigener Anschauung auszufüllen und auch solche Hausbewohner und Nachbarn als geeignete Ersatzempfänger anzusehen, die nicht im unmittelbaren Umfeld des Empfängers wohnten und ihm daher nicht einmal bekannt seien. Die Klausel begrenze den Kreis der Hausbewohner und Nachbarn nicht anhand konkreter Auswahlkriterien. Sie bleibe auch hinter der Definition des Ersatzempfängers in § 3 Nr. 9 PostG zurück, soweit dort von einem „unmittelbaren“ Nachbarn die Rede sei. Verbraucher könnten insgesamt nicht erkennen, anhand welcher Kriterien der Zusteller die Person des Ersatzempfängers auswähle. Das führe auch zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern. Alleine die Möglichkeit, Zustellungen an Ersatzempfänger zu widersprechen, führe zu keinem Interessenausgleich. Verbraucher würden zwar überwiegend ein Interesse an einer Ersatzzustellung haben, indes nur zu klaren - und vorliegend nicht näher spezifizierten - Kriterien. Verbraucher seinen ansonsten den Entscheidungen der Zusteller über den Kreis der berechtigten Ersatzempfänger ausgeliefert und müssten deren Entscheidungen hinnehmen. Die Eröffnung eines Beurteilungsspielraums sei innerhalb von AGB nur zulässig, wenn er strukturiert, begrenzt und für den Vertragspartner nachvollziehbar ausgestaltet sei. Faktisch werde die Rechtsposition des Verbrauchers durch die Auswahlentscheidung beeinflusst.
25Die Klausel verwende darüber hinaus eine unbestimmte Rechtsfolge („sofern angenommen werden kann“), ohne klarzustellen, welche Tatsachen oder Umstände diese Annahme rechtfertigten. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, wann er mit dem Zugang eines Paketes rechnen müsse, weshalb die Regelung auch deswegen intransparent und unwirksam sei. Ausreichend wären bereits grundlegende objektive Leitlinien, etwa räumliche Begrenzungen oder eine beispielhafte Umschreibung des Kreises der in Betracht kommenden Ersatzempfänger.
26Die Klausel erwecke zudem den Eindruck, der Verbraucher müsse beweisen, dass ein Paket nicht zugegangen sei, obwohl die Beweislast für die Zustellung den Absender treffe. Dies stelle eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar und sei nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam.
27Darüber hinaus eröffne die Klausel der Beklagten ein einseitiges Beurteilungsrecht, wann eine Sendung als zugestellt gelte, was einer einseitigen Leistungsänderung gleichkäme. Solche Gestaltungsspielräume seien nach § 308 Nr. 4 BGB nur zulässig, soweit sie objektiv begründet und transparent seien.
28Insgesamt sei die bloße Übernahme eines vom Gesetzgeber offen formulierten Begriffs in eine AGB-Klausel nicht zulässig und verstoße gegen § 307 BGB. Die Abfassung der AGB von anderen Mitbewerbern zeige, dass eine transparente und für Verbraucher nachvollziehbare Konkretisierung möglich sei.
29Der Kläger beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen,
311. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern,
32zu unterlassen,
33folgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder gegenüber öffentlichen Auftraggebern in Bezug auf Verträge über die Beförderung von Paketen:
34„[4. Leistungen von DHL
35{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,-Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,-Euro.]
36Ersatzempfänger sind:
37[(..)]
383. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern
39- den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind;
40- [(..)]“
41und
422. an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2025 zu zahlen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagte ist der Ansicht, der Klage fehle bereits das Rechtschutzbedürfnis. Es sei zweifelhaft, ob tatsächlich Verbraucher die von dem Kläger bemängelte Passage zur Ersatzzustellung moniert hätten, weil - was in tatsächlicher Hinsicht nicht in Streit steht - die Mehrzahl der Verbraucher ein tatsächliches Interesse an der Ersatzzustellung haben. Dem Kläger erwachse keine allgemeine Klagebefugnis, soweit nur vereinzelte Verbraucher mit einer Regelung im Einzelfall unzufrieden seien. Der Kläger verfolge im Übrigen keinen satzungsmäßigen Zweck, soweit vorliegend die Mehrheit der von dem Kläger repräsentierten Verbraucher seit Jahren mit der Klausel in der Praxis einverstanden seien. Zudem indiziere die Weigerung des Klägers, gemeinsam im Rahmen eines von dem Senat angeregten Güterichterverfahrens eine ggf. alternativ formulierte Klausel zu erarbeiten, das fehlende Rechtschutzbedürfnis.
46Die Klage sei auch unbegründet. Die angefochtene Klausel halte einer AGB-Kontrolle stand. Das folge bereits daraus, dass die Zustellung von Paketen an Ersatzempfänger ein historisch entwickeltes Element der Postzustellung sei. Bereits die Postordnung von 1963 habe eine Regelung zur Ersatzzustellung enthalten. Mit der Post-Universaldienstleistungsverordnung („PUDLV“) habe der Verordnungsgeber aus Anlass der Privatisierung der damaligen Deutschen Bundespost Gepflogenheiten aus dem bis dato staatlichen Postdienst übernommen und in § 3 Ziff. 3 PUDLV ebenfalls die Ersatzzustellung vorgesehen. Auch er habe auf eine genaue Definition des Begriffs „Ersatzempfänger“ verzichtet und die Auswahl und Bestimmung der Praxis überlassen wollen.
47Der in der streitgegenständlichen Klausel verwandte Begriff des „Nachbarn“ sei ausreichend klar und bestimmt. Der Gesetzgeber habe bis in das Jahr 2024 hinein, als das Postgesetz in Kraft getreten ist, keine Veranlassung gesehen, die Post-Universaldienstleistungsverordnung „nachzuschärfen“. Das am 19.07.2024 in Kraft getretene PostG definiere inzwischen - mit dem zusätzlichen Wort „unmittelbar“ - den Ersatzempfänger in § 3 Nr. 9 PostG und sehe in § 13 Abs. 1 PostG den Vorrang der Ersatzzustellung vor. Auch der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die konkrete Bestimmung eines Ersatzempfängers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen müsse und gehe daher selber von einem Ermessensspielraum des Leistungserbringers aus. Vor diesem Hintergrund fehle es an einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB. Dabei sei zu sehen, dass die in der Klausel genutzten Worte verständlich seien und dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprächen. Die Klausel eröffne auch keinen Spielraum des Verwenders. Ohnehin hätten sowohl der Empfänger als auch Versender eines Pakets das gemeinsame Interesse an einem Empfang der Sendung. Allenfalls verbliebe ein enger Beurteilungsspielraum des Zustellers, der allerdings wegen des Wortlauts der Klausel erheblich eingeschränkt sei.
48Es liege ebenfalls kein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor. Die Ersatzzustellung sei gesetzlich zwingend für den Fall der Nichtanwesenheit des Empfängers vorgeschrieben. Auslöser für das Eingreifen dieser Klausel sei nur der Fall des Ablieferungshindernisses wegen Nichtanwesenheit des Empfängers, für den das Gesetz vorsehe, dass in diesem Fall die Sendung vorrangig an einen Ersatzempfänger zuzustellen sei. Dies sei ausreichend transparent. Selbst für den unterstellten Fall eines Verstoßes fehle es an der Unangemessenheit der Regelung.
49Falsch sei der Vorwurf, die Klausel sehe eine unzulässige Beweislastumkehr vor. Die Klausel berühre die Frage der Zustellung nicht. Es sei objektiv erkennbar, dass die von der Beklagten nachzuweisende Ablieferung geregelt werde.
50Unberechtigt sei schließlich der Einwand, die Klausel sehe eine unbestimmte Rechtsfolge vor. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der durchschnittliche Verbraucher erkennen könne, wann mit dem Zugang eines Pakets zu rechnen sei. Dies stehe nicht in Zusammenhang mit der Klausel. Die Klausel komme vielmehr nur dann zur Anwendung, wenn feststehe, dass der Empfänger die Sendung nicht annehmen könne.
51Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die jeweils dort befindlichen Dokumente verwiesen.
52Entscheidungsgründe
53Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
54A. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte vermag mit ihrem Einwand, dem Kläger fehle die Klagebefugnis bzw. das Rechtschutzbedürfnis, nicht durchzudringen.
55Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen und daher gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt. Weitere Einschränkungen - etwa ein „Quorum“ für die Anzahl der Verbraucher - sehen die Normen des UKlaG, anders als etwa § 4 VDuG, nicht vor. Ausreichend ist, dass der Kläger vor dem Hintergrund der erfolgten Eintragung eine aus seiner Sicht verbraucherschutzwidrige Klausel angreift. Zweifel daran, dass der Angriff gegen die von der Beklagten verwandte Klausel nicht vom Satzungszweck des Klägers umfasst sind, bestehen vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit dem Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade verbraucherschützende Normen zur Begründung seines rechtlichen Standpunkts heranzieht, nicht.
56B. Die Klage ist unbegründet.
57Klageantrag zu 1
58Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 1, 1. Var. i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Ausgehend von dem Klageantrag des Klägers hat der Senat die angefochtene Klausel insgesamt einer umfassenden Klauselkontrolle unterzogen. Die streitgegenständliche Klausel steht im Einklang mit den Regelungen der §§ 307 ff. BGB.
59I. Anders als der Kläger meint, verstößt die angegriffene Klausel nicht gegen § 309 Nr. 12 BGB, der Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners geändert wird, ohne Wertungsmöglichkeit als unwirksam qualifiziert.
60Dass die angegriffene Klausel in der für die rechtlichen Bewertung primär maßgeblichen Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten als Anbieter der Paketleistung und dem Absender, der die Leistung der Beklagten in Anspruch nimmt, die Beweislast zu Gunsten der Beklagten ändert, behauptet nicht einmal der Kläger. Er argumentiert lediglich mit der Rechtsbeziehung zwischen dem Absender und Empfänger, die nicht durch eine vertragliche Beziehung miteinander verbunden sind. Auch wenn die Interessen von Dritten nach §§ 307 ff. BGB bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, soweit es sich - wie hier - um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt (vgl. BGH NJW 1989, 2750 (2751)), enthält die Klausel weder vom Wortlaut noch Sinn und Zweck für keines der bei einem Paketversand bestehenden Rechtsverhältnisse eine Beweislastumkehr. Sie ist lediglich eine (wie noch zu zeigen ist: gesetzlich vorgesehene und lang etablierte) Regel, wie zu verfahren ist, wenn der vorgesehene Regelfall zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten - die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger - nicht möglich ist.
61II. Die Rüge des Klägers, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, greift nicht durch. Bereits der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet. Die referenzierte Regelung erfasst nur Klauseln, die dem Verwender das Recht einräumen, nachträglich, d.h. nach Vertragsschluss, die von ihm geschuldete Leistung zu modifizieren (vgl. BeckOK BGB/Becker, 76. Ed. 01.08.2025, BGB § 308 Nr. 4 Rn. 8, beck-online). Vorliegend hat sich die Beklagte aber kein nachträgliches Leistungsänderungsrecht ausbedungen, sondern nur die Art und Weise der Erfüllung der Primärleistungspflicht aus dem Beförderungsvertrag geregelt, vergleichbar mit der Wahl zwischen verschiedenen Leistungsvarianten, die nicht unter § 308 Nr. 4 BGB fällt (vgl. BGH NJW 1986, 2428; insgesamt BeckOK BGB/Becker, 76. Ed. 01.08.2025, BGB § 308 Nr. 4 Rn. 9, beck-online).
62III. Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die angegriffene Klausel auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam. Die Klausel benachteiligt Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor.
631. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder dieser in anderer Weise, zum Beispiel durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
64Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können.
65Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (vgl. insgesamt zu dem vorstehend skizzierten Maßstab BGH NJW 2023, 1718 Rn. 30, beck-online; Stoffels AGB-R, 5. Aufl. 2024, Rn. 569 ff., beck-online; BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 307 Rn. 45, beck-online)
662. Diesen Erfordernissen entspricht die angegriffene Klausel der Beklagten zur Ersatzzustellung aus dem Jahr 2022. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Inhalts der Klausel liegt weder in Bezug auf den räumlichen Bereich der Ersatzzustellung („Nachbar“ / „Hausbewohner“) noch in personeller Hinsicht („nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind“) ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor.
67a) Die Ersatzzustellung ist aufgrund der seit dem 19.07.2024 geltenden Regelung des § 13 Abs. 1 S. 2 PostG der vom Gesetzgeber favorisierte Regelfall der Zustellung, soweit eine Aushändigung an den Empfänger nicht möglich ist. Weder im - zeitlich erst nach Nutzung der angegriffenen Klausel in Kraft getreten - PostG noch in Vorgängerregelungen hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hingegen eine genauere Konkretisierung der Ersatzzustellung als notwendig angesehen, die sachlich über den Inhalt der angegriffenen Klausel der Beklagten hinausgeht.
68aa) Die PostO 1963 regelte im dortigen § 51 Abs. 1 die Zustellung an einen Ersatzempfänger für den Fall, dass der Empfänger, sein Ehegatte oder ein Postbevollmächtigter nicht angetroffenen werden konnte. Nach § 51 Abs. 2 PostO war der Kreis der Ersatzempfänger weit gefasst und mit Blick auf Dritte Personen in § 51 Abs. 2 Nr. 4 PostO mit „sonstigen Hausbewohnern oder Hausnachbarn“ offen formuliert. Eine nähere Konkretisierung hielt der Verordnungsgeber der PostO ersichtlich für nicht notwendig.
69bb) In der bis zum 18.07.2024 geltende Post-Universaldienstleistungsverordnung („PUDLV“), die zum Zeitpunkt der Anwendung der von der Beklagten verwandten angegriffenen Klausel galt, sah sich der Verordnungsgeber ebenfalls nicht gehalten, eine Definition der in § 3 Nr. 3 PUDLV enthaltenen Person des „Ersatzempfängers“ vorzunehmen. Erkennbar ging der Verordnungsgeber davon aus, dass bereits der Sprachgebrauch des täglichen Lebens den Begriff des „Ersatzempfängers“ für den durchschnittlichen Normadressaten hinreichend präzise umschreibt.
70cc) Auch das seit dem 19.07.2024 geltende PostG geht nicht über das hinaus, was die Beklagte ihrer Klausel inhaltlich zugrunde legt.
71(1) Zwar sieht § 3 Nr. 9 PostG eine Definition des „Ersatzempfängers“ in räumlicher Hinsicht vor, der als „eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung“ umschrieben wird. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine kurze Verschriftlichung dessen, was dem allgemeinen Sprachgebrauch der Person des „Ersatzempfängers“ entspricht. Das deckt sich inhaltlich mit der Abfassung der angefochtenen Klausel, die auf einen „Hausbewohner“ - inhaltlich enger, aber vergleichbar mit einer „in den Räumen des Empfängers (…) anwesenden Person“ - sowie „Nachbarn“ abstellt.
72(2) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3 Nr. 9 PostG vor den Begriff des „Nachbarn“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt hat, was die Beklagte in die heute zur Anwendung gelangenden AGB zur Ersatzzustellung übernommen hat, folgt nicht die Intransparenz der angegriffenen Klausel, die das Wort „unmittelbar“ noch nicht enthält. Denn letztlich wird durch die Verwendung des Wortes „unmittelbar“ nur scheinbar der Begriff des „Nachbarn“ in räumlicher Hinsicht näher konkretisiert. Bei genauerer Betrachtung ergeben sich aber letztlich zwischen beiden sprachlichen Varianten keine signifikanten Unterschiede. Denn wer aus Sicht eines Paketboten in räumlicher Hinsicht ein ersatzzustellungsgeeigneter Nachbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab und ist bei über 40 Millionen Haushalten in Deutschland einer schematischen und generalisierenden Betrachtung in AGB nicht zugänglich, unabhängig davon, ob der Begriff „unmittelbar“ ergänzend verwandt wird. Das konzediert auch der Gesetzgeber. Die vom Senat herangezogenen Gesetzesmaterialien zu dem PostG (BT-Drucksache 20/10283) verhalten sich nicht dazu, warum das Wort „unmittelbar“ eingefügt wurde. Eine Begrenzung auf den in räumlicher Hinsicht „unmittelbar“ angrenzenden Nachbarn wollte der Gesetzgeber durch die Formulierung nicht regeln, soweit er - siehe sogleich - die Bedeutung der Umstände des Einzelfalls hervorhebt. Im Übrigen hätte es bei einem solchen engen Verständnis nahe gelegen, auch das Wort „angrenzend“ aufzunehmen.
73(3) Die Regelung des PostG bleibt inhaltlich im Übrigen hinter der angegriffenen Klausel zurück, soweit sie Kriterien zur individuellen Auswahl des Empfängers, also zur Reichweite der Definition in persönlicher Hinsicht, in § 3 Nr. 9 PostG nicht vorsieht. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass die konkrete Bestimmung eines Ersatzempfängers „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen“ muss. Aus Sicht des Senats bringt der Gesetzgeber damit deutlich zum Ausdruck, dass es der Festlegung weiterer Kriterien zur Ersatzzustellung nicht nur nicht bedarf, sondern eine nähere Spezifizierung kontraproduktiv wäre, weil dadurch die immanente Gefahr besteht, dass die (notwendige) Prüfung des Einzelfalls mit individuellen Besonderheiten aus dem Blick gerät.
74b) Die Beklagte hat mit der angefochtenen Klausel die Kriterien für die Ersatzzustellung aus Sicht des Senats ausreichend konkretisiert. Eine detaillierte Fassung, die der Kläger ohne nähere Darlegung dessen, was in welcher Form ergänzend geregelt werden soll, fordert, ist mit Blick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht geboten.
75aa) Dabei ist bereits im Ausgangspunkt zu sehen, dass an die Beklagte als AGB-Verwender mit Blick auf das Transparenzgebot keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. So ist es mit den Anforderungen an das Transparenzgebot nicht zu vereinbaren, dem Klauselverwender abzuverlangen, in seiner Klausel so umfassend die Konsequenzen der Regelung darzulegen, dass alle denkbaren Fälle erfasst wären (BGH GRUR 2016, 606 Rn. 39 mit Parallelentscheidungen; BGH NJW-RR 2011, 1618 (1621)). Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass ein dementsprechend langes Regelwerk wiederrum nicht verständlich ist oder Bedenken hinsichtlich der zumutbaren Kenntnisnahme begründet sein können.
76bb) Aus Sicht des Senats ist die Ersatzzustellung in der angefochtenen Klausel abstrakt sowohl in räumlicher und personeller Hinsicht durch die Beklagte in ausreichender Form - auch unter Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe - einer Regelung zugeführt worden.
77(1) Bei der Ersatzzustellung handelt es sich um ein Massengeschäft des täglichen Lebens, dem - nebst den zugrunde liegenden AGB - ein hoher Grad an Marktakzeptanz zu bescheinigen ist. Das räumt auch der Kläger ein, soweit er mit der Klageschrift konzediert, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher überwiegend ein Interesse an einer Ersatzzustellung haben, wenn sie zu Hause nicht angetroffen werden“. Dass es zu flächendeckenden Problemen im Rahmen der Ersatzzustellung kommt, hat weder der Kläger vorgetragen noch sind diese dem Senat ansonsten bekannt. Veröffentlichte juristische Entscheidungen zu Einzelfällen, in denen sich Probleme der Ersatzzustellung etwa in einem konkreten Schaden niedergeschlagen hätten, liegen, soweit dem Senat erkennbar, nicht vor. Im Schrifttum wird in der Konsequenz dahingehend formuliert, dass „die nachbarschaftlichen Beziehungen bei der Paketannahme grundsätzlich reibungslos funktionieren“ (so ausdrücklich Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, Paket Rn. 41, beck-online). Dass es auf der anderen Seite alleine mit Blick auf die Anzahl an beförderten Paketen in Einzelfällen zu Problemen im Rahmen der Ersatzzustellung kommt, lässt die allgemeine Akzeptanz nicht entfallen.
78(2) Bei den Anforderungen an das Transparenzgebot ist der Vertragsinhalt näher zu berücksichtigen. Bei einem Massengeschäft des täglichen Lebens - dem Abschluss eines Beförderungsvertrages - erwartet der Verbraucher mit Blick auf die millionenfach praktizierte Ersatzzustellung eine deutlich geringere Regelungsdichte als bei komplexen Rechtsverhältnissen (wie z.B. einem Wohnraummietvertrag), weshalb insgesamt keine überbordenden Anforderungen an den Inhalt der angefochtenen Klausel gestellt werden dürfen.
79(3) Was in räumlicher Hinsicht ein „Hausbewohner“ oder „Nachbar“ i.S.d. Klausel ist, kann aus Sicht des Senats - dem Leitbild des PostG folgend - nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände von dem Paketboten vor Ort entschieden werden.
80Ein Verbraucher mit der Verständnismöglichkeit des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden wird dabei zunächst vom Wortlaut ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist, denn einen fest umrissenen, vorrangig zu berücksichtigen Begriff der Rechtssprache gibt es nicht. Der Senat vermag sich daher zunächst nicht den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einer älteren Entscheidung anschließen, in der der auch in der angefochtenen Klausel genutzte Begriff insbesondere des „Nachbarn“ durch Verweis u.a. auf rechtliche Regelungen des Sachenrechts als zu unbestimmt angesehen wurde (so OLG Düsseldorf Urt. v. 14.03.2007 - I-18 U 163/06, BeckRS 2007, 5065, beck-online; a.A. OLG Köln Urt. v. 02.03.2011 - 6 U 165/10, BeckRS 2011, 4703, beck-online ).
81Der Senat konzediert, dass zwar beide Begriffe in räumlicher Hinsicht, insbesondere der des „Nachbarn“, je nach betroffener Rechtsmaterie unterschiedlichen Auslegungen zugänglich sind. Zu sehen ist allerdings, dass die Auslegungsbedürftigkeit von Begriffen auch in AGB üblich ist. Dass eine Klausel auslegungsbedürftige Begriffe enthält, die letztlich durch die Gerichte konkretisiert werden müssen, macht eine Regelung nicht intransparent (vgl. Urteil des OLG Hamm 17.05.2018 - 6 U 104/17, VersR 2019, 611, 612). Andererseits wird durch die Begriffe „Hausbewohner“ und „Nachbar“ vorliegend zunächst nur der räumliche Bereich einer Ersatzzustellung umschrieben, der durch die konkrete Auswahlentscheidung in personeller Hinsicht noch weiter eingeschränkt wird. Eine abschließende Bestimmung ist in räumlicher Hinsicht aber letztlich nur vor Ort unter Berücksichtigung der Umstände und örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall möglich und hängt maßgeblich von den individuellen Umständen ab; gerade das wird ein Durchschnittskunde auch erwarten.
82Es liegt auf der Hand, dass das Verständnis, wer Nachbar ist, in ländlichen und weniger dicht besiedelten Regionen ein anderes ist als in Ballungsgebieten mit beispielsweise Mehrfamilienhäusern mit einer Vielzahl von Mietern. Anders als bei den vom OLG Düsseldorf referenzierten Regelungen des Sachen- und Nachbarrechts (z.B. in § 1 Abs. 3 NachbG NRW) ist aber vorliegend eine trennscharfe und jeden Einzelfall umfassende Formulierung in einer Regelung, die die Ersatzzustellung betrifft, weder möglich noch rechtlich zwingend veranlasst. Anders als beispielsweise im Sachen- und Nachbarrecht, wo eine klare rechtliche Zuordnung in tatsächlicher Hinsicht zwingend geboten ist, ist es der Ersatzzustellung immanent, dass bei einer Vielzahl an denkbaren räumlichen Konstellationen praktikable und sofortige Entscheidungen durch den Zusteller - einhergehend mit einem Beurteilungsspielraum - getroffen werden müssen.
83Sprachliche Versuche der weiteren Eingrenzung - sei es durch den Zusatz „unmittelbar“, sei es durch eine metermäßige Begrenzung, wie es etwa die AGB der DPD Deutschland GmbH vorsehen - suggerieren hingegen nur eine scheinbare nähere Konkretisierung bei insgesamt mehr als 40 Millionen Privathaushalten in Deutschland, an die zugestellt werden kann. Denn wird die Bezeichnung „unmittelbarer Nachbar“ nicht im Sinne eines unmittelbar angrenzenden Nachbarn verstanden, was bereits mit Blick auf Reihenhäuser im städtischen Bereich, gegenüberliegenden Häusern in Sackgassen, engen Neubausiedlungen in Großstädten oder großen Wohnanlagen mit vielen Parteien, in der Praxis dazu führen würde, dass bisher funktionierende Ersatzzustellungen kaum noch möglich wären, so muss auch dieses Begriffspaar letztlich wie auch der isolierte Begriff des „Nachbarn“ im Einzelfall ausgelegt werden. Zu einer näheren Konkretisierung führt die sprachliche Ergänzung um das Wort „unmittelbar“ nicht. Was den „unmittelbaren Nachbarn“ von einem „Nachbarn“ oder gar einem „mittelbaren Nachbarn“ unterscheiden soll, bleibt offen.
84Gleiches gilt für starre Metergrenzen, die vorliegend lediglich eine vermeintliche Genauigkeit vorspiegeln, letztlich aber für den Vertragspartner der Beklagten im hiesigen Kontext keinen unmittelbaren Mehrwert bieten. Anders als in anderen Rechtsbereichen, wo starre Metergrenzen zwingend und erforderlich sind (etwa Abstandsflächen im Nachbarrecht), vermag der Senat keine absolute Notwendigkeit für die Aufnahme einer solchen für den Bereich der Ersatzzustellung zu erkennen. Je nach den individuellen Gegebenheiten vor Ort kann eine starre Metergrenze - die von der DPD Deutschland GmbH verwandten „50 Meter“ haben im ländlichen Raum eine andere Bedeutung als in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich einer Großstadt - zu in der Praxis willkürlichen oder ungewollten Ergebnissen führen. Liegt ein anderes Objekt etwa aufgrund der räumlichen Situation 55 Meter entfernt, obwohl sich der Empfänger mit dem Dritten einig ist, dass es sich trotzdem um einen ersatzzustellungsgeeigneten Nachbarn handelt, könnte eine Ersatzzustellung auf der Grundlage starrer Metergrenzen nur erfolgen, wenn die Parteien eine ausdrückliche Weisung erteilen. Hinzu treten bei einer exakten metermäßigen Begrenzung Probleme der praktischen Umsetzung. Wie der Abstand zwischen zwei Grundstücken abstrakt berechnet werden soll, d.h. von welchem zu messenden Punkt bei einem Grundstück der Paketbote auszugehen hat - in der Konsequenz müssten auch das dann mit der Argumentation des Klägers näher in den AGB geregelt werden -, und wie diese Messung vor Ort überhaupt bewerkstelligt werden soll, bleibt ebenfalls offen.
85(4) Dass letztlich der Einzelfall entscheidend ist, zeigt auch folgende Überlegung: Der Kläger moniert pauschal „lange Abholwege“, wobei er diesen Vorwurf auf die Ersatzzustellung bezogen wissen und daraus offenbar herleiten will, dass eine metermäßige Regelung in den AGB notwendig sei. Wann aber ein „langer Abholweg“ vorliegt, ist letztlich eine rein individuelle Bewertung, die erneut maßgeblich von den Besonderheiten vor Ort abhängt. Der durchschnittliche Verbraucher wird in die Abwägung einstellen, dass die Alternative zur Ersatzzustellung sodann die Verbringung der Sendung in eine Filiale der Beklagten, einen Paketshop oder eine Packstation ist, die regelmäßig (in bestimmten Fällen: deutlich) weiter entfernt ist als die Ersatzzustellung an einen Nachbarn, mag er im Einzelfall auch 75 oder 100 Meter entfernt wohnen. Dass die Klausel über den Begriff des „Nachbarn“ hingegen auch Zustellungen an in räumlicher Hinsicht (kilometer-)weit entfernte Dritte etwa in anderen Stadtgebieten zulassen würde, bei denen die vom Kläger angeführten „langen Abholwege“ die Konsequenz wären, ist ein aus Sicht des Senats abwegiger Gedanke.
86(5) Entscheidendes Kriterium der vorliegend in Rede stehenden Klausel ist ohnehin nicht der räumliche Bereich, sondern die konkrete Auswahl des Empfängers („den Umständen nach angenommen werden kann, dass [diese Person] … zur Annahme der Sendung berechtigt ist“). Denn soweit eine Person nicht die Gewähr dafür bietet, eine Sendung an den Empfänger auszuhändigen, ist es im Ausgangspunkt von untergeordneter Relevanz, ob der Nachbar unmittelbar angrenzt oder wenige Meter entfernt wohnt. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist aus Sicht des Senats primär entscheidend, ob die Person, an die ersatzweise zugestellt wird, „zuverlässig“ ist und die Ersatzzustellung Aufwand vermeidet. Die Klausel sieht damit als weitere Einschränkung bei der konkreten Auswahl des Ersatzempfängers neben der räumlichen Begrenzung insbesondere eine solche des persönlichen Bereichs vor.
87(aa) Einschränkend ist dabei bereits im Grundsatz hervorzuheben, dass an die Auswahlentscheidung durch den Paketboten in persönlicher Hinsicht - auch in Ansehung des in Rede stehenden Massengeschäfts - keine erhöhten Anforderungen wie bei anderen juristischen Fragestellungen zur „Zuverlässigkeit“ (etwa aus dem Waffenrecht) zu stellen sind. Erkennbar dient die Einschränkung der Klausel in persönlicher Hinsicht dazu, die Fälle auszuscheiden, in denen der Zusteller ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ersatzempfänger nicht die nötige Gewähr dafür bietet, das Paket an den berechtigten Empfänger tatsächlich auszuhändigen. Da sich allerdings der Kontakt des Zustellers häufig auf einen nur knappen Zeitraum andauernden Sichtkontakt mit allenfalls kurzem verbalem Kontakt und Leistung der Unterschrift beschränkt, können ohnehin nur die offenkundigen Fälle der Unzuverlässigkeit ausscheiden, bei denen eine Person zwar ihre Bereitschaft zur Annahme erklärt, dafür aber erkennbar nicht geeignet ist (etwa die Zustellung an sehr junge Kinder oder an Personen im Zustand des § 20 StGB). Eine nähere Prüfung durch den Paketboten, die über eine Sichtkontrolle und das Ausfiltern von derart offensichtlichen Fällen hinausgeht, ist indes bereits per se nicht möglich, soweit die Ersatzzustellung praktisch handhabbar bleiben soll. So kann der Paketbote schon mangels Kenntnis weder „verfeindete“ Nachbarn, die im Zweifel das Paket ohnehin nicht annehmen würden, erkennen oder - von Ausnahmefällen abgesehen - bewerten, ob ein Ersatzempfänger pfleglich mit der zuzustellenden Sendung umgehen wird oder gar unlautere Motive verfolgt. Nähere Auswahlkriterien (etwa im Sinne eines „Scores“) aufzustellen, die der Kläger - unspezifisch - fordert, erscheint dem Senat nicht möglich und würde allenfalls auf eine Einzelfallkasuistik hinauslaufen, für die das betroffene Massengeschäft keine Notwendigkeit erkennen lässt und in zeitlicher Hinsicht sogar kontraproduktiv wirken würde. Dass sich bei einer etwaigen Regelung auch Fragen der Dokumentation und (gerichtlichen) Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung bei einem dem Paketboten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums stellen würden, wäre hingegen der notwendige Reflex der vom Kläger vorgetragenen Sichtweise. Auch dafür vermag der Senat keine Notwendigkeit erkennen.
88Letztlich erwartet der durchschnittliche Verbraucher in Ansehung der Preisgestaltung auf dem Paketmarkt auch keine überbordende Prüfung. Dass für die recht günstigen Beförderungsentgelte in Ansehung der bei der Beklagten anfallenden Kosten kein Raum für eine aufwändige Prüfung und Dokumentation bei der Ersatzzustellung ist, liegt auf der Hand.
89(bb) Die - nach dem Vorgesagten: nicht zu vermeidenden - Unschärfen werden durch die weitere Klauselgestaltung wenn nicht sogar vollständig, so aber jedenfalls zu großen Teilen kompensiert. Die angefochtene Klausel sieht dafür zwei kumulativ greifende Mechanismen vor, die den pauschal geäußerten Bedenken des Klägers Rechnung tragen.
90Zum einen enthält die Klausel eine (erforderliche) Regelung, wonach die Beklagte den Empfänger unverzüglich physisch oder elektronisch über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) zu informieren hat (zur Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung OLG Köln Urt. v. 2.3.2011 - 6 U 165/10, BeckRS 2011, 4703, beck-online). Die vom Kläger befürchteten Unklarheiten bei der Zustellung an einen Ersatzempfänger - namentlich die angeführte Zustellung an „unbekannte Nachbarn“ - sollen dadurch unterbunden werden. Soweit gegen diese klare und präzise Regelung in der Praxis bisweilen vereinzelt verstoßen wird, etwa, weil der konkrete Name nicht mitgeteilt wird, sondern auf der Mitteilung lediglich „Nachbar“ vermerkt ist, so ist das kein Aspekt, der zur Intransparenz der angegriffenen Klausel führt. Ein solches Verhalten des einzelnen Paketboten stünde vielmehr im Widerspruch zu den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
91Zum anderen eröffnet die Klausel sowohl dem Absender als auch Empfänger die Möglichkeit, eine entgegenstehende Weisung zu erteilen, wodurch eine Ersatzzustellung entweder ausgeschlossen wird oder eine Zustellung nur an den „Wunschnachbarn“ erfolgt. Sollte einer der in die Zustellung involvierten Parteien in der (unbeschränkten) Ersatzzustellung Risiken erblicken und diese daher nicht nutzen wollen, kann diese Art der Zustellung vollständig ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
92c) Selbst wenn die angefochtene Klausel in einzelnen Bereichen noch ergänzt würde (etwa um Meterangaben oder das Wort „unmittelbar“), folgt daraus mit Blick auf die von der Beklagten mit der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgte Rationalisierungsfunktion nicht die Intransparenz. Denn der Kläger kann sich nicht - was er durch den Verweis auf die Klauseln von Mitbewerbern indes intendiert - darauf berufen, dass die Klausel noch klarer und verständlicher hätte formuliert werden können (BGH 13.2.2013 - IV ZR 260/12, VersR 2013, 709 Rn 15; BGH 26.1.2022 - IV ZR 144/21, ZIP 2022, 270 Rn 31).
93d) Der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens und auch in der Verhandlung vor dem Senat keinen Vorschlag unterbreitet, wie eine aus seiner Sicht rechtssichere Klausel formuliert werden könnte oder auch nur mitgeteilt, welche ergänzenden Kriterien aus seiner Sicht zwingend aufzunehmen wären. Auch dem Senat ist keine deutlich „bessere“ Formulierung präsent, die den abstrakten Bedenken des Klägers Rechnung tragen würde und gleichzeitig handhabbar bleibt. Es liegt nicht fern, dass die Ersatzzustellung letztlich sinngemäß nur so zu regeln ist, wie es die Beklagte getan hat. Das scheint letztlich auch der Kläger so zu bewerten. Den auf der Bereitschaft der Beklagten fußenden Vorschlag des Senats, die Klausel außerhalb des streitigen Verfahrens unter Berücksichtigung der Allgemeininteressen im Rahmen eines Güterichterverfahrens zu erörtern, um ggf. einen alternativen Gestaltungsvorschlag für eine Klausel zu erarbeiten, der den Bedenken des Klägers Rechnung trägt, hat er abgelehnt, obwohl dies nach Auffassung des Senats in dem vorliegenden Verfahren ein geeigneter Weg gewesen wäre, die in § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers festgelegten Zwecke und Ziele zu erreichen.
943. Selbst bei unterstellter Annahme der Intransparenz würde die angefochtene Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen. Denn erforderlich wäre darüber hinaus, dass durch die Intransparenz eine unangemessene Benachteiligung der Rechtsstellung begründet wird, d.h. wenn die deutliche Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners besteht (vgl. mit weiteren Nachweisen BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 307 Rn. 46, beck-online). Alleine die (unterstellte) Unklarheit einer Regelung ohne Bezug zu einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners kann die Unwirksamkeit noch nicht begründen (vgl. Staudinger/Wendland (2025) BGB § 307, Rn. 174).
95Eine derartige unangemessene Benachteiligung der Rechtsstellung von Kunden der Beklagten legt der Kläger bereits nicht dar. Sie ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Der Kläger stellt nicht die Möglichkeit der Ersatzzustellung als solche in Zweifel, sondern moniert bei einem Massengeschäft des täglichen Lebens aus seiner Sicht lediglich fehlende Kriterien zur näheren Bestimmung. Dass Verbraucher durch eine intransparente Klausel vorliegend überhaupt benachteiligt werden, ist fernliegend. Denn soweit der gesetzliche Regelfall der Ersatzzustellung auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, könnten allenfalls Verhandlungsmöglichkeiten der Verbraucher zu weiteren Auslegungskriterien für die Person, an die ersatzweise zugestellt werden soll, eingeschränkt werden. Dass dies von Verbrauchern in Ansehung der Möglichkeit, vollständig auf die Ersatzzustellung zu verzichten oder einen Wunschempfänger anzugeben, tatsächlich praktiziert würde, hält der Senat für abwegig. Im Übrigen würde sich eine - erneut nur unterstellte Benachteiligung - nicht als unangemessen darstellen. Denn bereits in Ansehung der Möglichkeit, die (gesetzlich als Regelfall nur für den Fall der Verhinderung des Empfängers) vorgesehene Ersatzzustellung insgesamt auszuschließen (s.o.), verbleibt für (unangemessene) rechtliche wie tatsächliche Risiken bei der Ersatzzustellung kein Raum.
96Klageantrag zu 2
97Da dem Kläger der von ihm mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 350,00 € aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG
98C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
99Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
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- UKlaG § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften 1x
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- § 3 Nr. 3 PUDLV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 13 Abs. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
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- 6 U 104/17 1x (nicht zugeordnet)
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- IV ZR 144/21 1x (nicht zugeordnet)