Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 47/25
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.07.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 260/24) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu zahlen.
Unter Berichtigung des am Ende der Sitzung verkündeten Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte sämtlicher materieller Schäden aus Anlass des Unfalls vom 25.06.2023 sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % zukünftige derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und / oder andere Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
3I.
4Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
51. Die zulässige Leistungsklage, mit der die Klägerin Schmerzensgeldansprüche nach einem Sturz auf einem kostenlos und öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trail des Beklagten geltend macht, nachdem sie in einer scharfen und stark abfallenden Rechtskurve vom Kurs abgekommen ist und sich erheblich verletzt hat, ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten aus § 823 Abs. 1, § 31 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB begründet.
6a) Dass die Klägerin sich bei einem Sturz auf der vom Beklagten betriebenen Strecke an Körper- und Gesundheit verletzt hat, steht für den Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin im Senatstermin und der vorgelegten Arztberichte sowie der erstinstanzlichen Angaben des vernommenen Zeugen im Sinne des § 286 ZPO außer Frage.
7b) Diese Rechtsgutsverletzung haben die Organe der Beklagten durch Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht aufgrund ungenügender Hinweise auf die Gefahrenstelle, jedenfalls aber durch eine unzureichende Organisation von Kontrollen der vorgenommenen Kennzeichnung der Gefahrenstelle verursacht.
8aa) Der Beklagte hat - durch seine Organe - seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
9(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH Urt. v. 28.3.2023 - VI ZR 19/22, r+s 2023, 626 Rn. 13; BGH Urt. v. 21.3.2023 - VI ZR 1369/20, r+s 2023, 570 Rn. 18; so auch die ständige Rechtsprechung des Senats: Senat Beschl. v. 21.1.2025 - I-7 U 3/25, r+s 2025, 999 = juris Rn. 10).
10Dieser Maßstab stellt einen objektiven Maßstab dar, auch wenn sich die Verkehrspflicht grundsätzlich an den schutzbedürftigsten Personen auszurichten hat und Sonderkenntnis des Betroffenen regelmäßig erst auf der Ebene des Mitverschuldens mit entsprechender Beweislast auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen eine Rolle spielen (Senat Urt. v. 9.9.2025 - I-7 U 25/25, r+s 2026, 73 = juris Rn. 6; vgl. BGH Urt. v. 23.10.1984 - VI ZR 85/83, r+s 1985, 33 = juris Rn. 16; Wagner in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 813 Rn. 541; T. Voigt in beckOGK, Stand: 01.05.2025, § 823 Rn. 415).
11Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH Urt. v. 9.9.2008 - VI ZR 279/06, r+s 2009, 35 Rn. 11 m. w. N.; BGH Urt. v. 3.6.2008 - VI ZR 223/07, r+s 2008, 348 Rn. 10 m. w. N.). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts bzw. der Anlage und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann (vgl. BGH Urt. v. 3.6.2008 - VI ZR 223/07, r+s 2008, 348 Rn. 10). Insbesondere sind die von Sportverbänden aufgestellten Sportstättenregeln zu berücksichtigen, wenngleich es sich dabei um außerrechtliche Normen handelt (OLG Saarbrücken Urt. v. 24.3.2022 - 4 U 12/21, NJW-RR 2023, 1183 = juris Rn. 40; OLG Dresden Beschl. v. 20.6.2007 - 13 W 165/07, NJW-RR 2007, 1619 = juris Rn. 12 m. w. N.).
12Auch wenn mithin - wie auch hier - nicht von einem generellen Handeln auf eigene Gefahr eines Anlagennutzers ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 ff. m. w. N; BGH Urt. v. 17.3.2009 - VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 18, 7-15 m. w. N.; Senat Urt. v. 21.11.2025 - I-7 U 49/24, r+s 2026, 227 = juris Rn. 24 ff.; Senat Beschl. v. 4.1.2021 - I-7 U 9/20, NJW-RR 2021, 536 = juris Rn. 4 f. m. w. N.; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 - I-7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 31 ff.), besteht insoweit eine Reziprozität zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber einer Anlage - hier dem Beklagten - auf der einen Seite und des im Hinblick auf die Gefährlichkeit des eigenen Handelns von Nutzenden einer Anlage - hier der Klägerin - erwartbaren Sorgfaltsniveaus auf der anderen Seite (vgl. etwa auch Wagner in MüKo- BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 533 ff. m. w. N.).
13Konkret im Hinblick auf die Nutzung von Skipisten geht der Bundesgerichtshof etwa davon aus, dass der Sportler in erster Linie selbst die Verantwortung dafür trägt, welche Gefahren er bei der Abfahrt eingehen will und entsprechend seinem Können eingehen kann. Er hat in der Regel eigenverantwortlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen. So haben für die Pistensicherungspflicht nicht nur alle diejenigen Gefahren auszuscheiden, die dem Skisport typischerweise eigen sind, die der Skiläufer also bewusst "in Kauf nimmt" (wie beispielsweise Geländeschwierigkeiten durch eisige oder apere Stellen, Schwungbuckel und Mulden, schlechte Schneequalität), sondern auch diejenigen, die zwar ein für den Skisport lästiges Hindernis darstellen, für den abfahrenden Skiläufer aber rechtzeitig erkennbar sind und auf die er seine Fahrweise einstellen kann. Die Verantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen erstreckt sich somit in erster Linie auf verdeckte und atypische Gefahren. Als atypische Gefahr ist eine solche anzusehen, mit der im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch ein verantwortungsbewusster Skiläufer nicht rechnet, die also nicht "pistenkonform" ist, wie beispielsweise tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste und dergleichen (BGH Urt. v. 23.10.1984 - VI ZR 85/83, r+s 1985, 33 = juris Rn. 14 m. w. N.; vgl. zur Hinweispflicht auf besondere Gefahrenstellen auf und neben einer Skipiste etwa auch BGH Urt. v. 6.4.1973 - 1 StR 85/72, NJW 1973, 1379 = juris Rn. 16; vgl. zu einer Rodelpiste OLG Hamm Urt. v. 27.1.1999 - 13 U 120/98, r+s 2000, 69 = juris Rn. 4 ff.).
14In zweiter Linie erstreckt sich die Verantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen aber auch auf solche Gefahren, bei denen mit Aufmerksamkeitsdefiziten oder Fehleinschätzungen gerechnet werden kann. Verkehrssicherungspflichten sollen auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen (vgl. zu Kletterhallen OLG Saarbrücken Urt. v. 24.3.2022 - 4 U 12/21, NJW-RR 2023, 1183 = juris Rn. 41; OLG Stuttgart Urt. v. 17.3.2020 - 6 U 194/18, BeckRS 2020, 3662 = juris Rn. 250).
15(2) Mangels Existenz eines konkret einschlägigen anerkannten Regelwerks bedeutet das für den Betreiber eines Flow-Trails wie den Beklagten, dass er verpflichtet ist, Nutzende vor den besonderen Gefahren zu schützen, die von der von ihm beherrschten konkreten Gestaltung der Strecke ausgehen. Er muss also insoweit geeignete Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr treffen, um besonders gefahrträchtige, nicht ohne weiteres erkennbare oder gar verdeckte und atypische Verläufe in der Streckenführung zu entschärfen. Der Betreiber darf - umgekehrt gesagt - ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotential, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben.
16(3) Gemessen an Vorstehendem bestand am Unfallort eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle.
17Es gab vorliegend ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder (Anl. K4, eGA I-17-30) sowie des von dem Beklagten insoweit in Bezug genommen Videos (Klageerwiderung Seite 2 f., eGA I-82 f.) an der Unfallstelle die strecken- / geländebedingte Herausforderung, dass es nach der dreistufig angelegten Holzbrücke / Treppe nach wenigen Metern sowohl geradeaus als auch linksseitig steil bergab ging. Ein nahezu mittig im Sichtfeld auftauchender Baum war wegen der linksseitig auf dem Boden verlegten Balken / Baumstämme nur rechts zu passieren, wobei es unmittelbar danach sodann am Ende des Gefälles eine Kurve nach scharf links zu bewältigen galt.
18Dass die Bewältigung dieses Streckenabschnitts auch für geübte Nutzende sowohl mit Blick auf die Eigenart des steilabfallenden Geländes als auch auf das Erkennen der „richtigen“ Streckenführung eine besondere Herausforderung und damit eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle war, haben auch die für die Konzeption des Trails verantwortlichen Organe des Beklagten erkannt. Sie haben den Streckenabschnitt deshalb vor der dreistufigen Brücke / Treppe mit einem gelben Schild mit Totenkopfzeichen und einem gelben Schild mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“ markiert und nach der Brücke ein kleines weißes Schild mit kleinem schwarzem Richtungspfeil nach rechts neben einem kleinen roten Rechteck angebracht.
19(4) Diese Abhilfemaßnahmen waren, zumal nicht sichergestellt wurde, dass die betroffene rote Piste nur von hinreichend geübten Nutzenden befahren wurde, jedenfalls ungenügend, um - wie geboten - den besonders gefahrträchtigen, nicht ohne weiteres erkennbaren „richtigen“ Streckenverlauf zu entschärfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die linksseits verlegten Balken und Baumstämme, die als künstlich angebrachte Hindernisse ein Geradeausfahren und linksseitiges Passieren des scheinbar mittig im Sichtfeld auftauchenden Baumes verhindern sollten, aber - wie der streitgegenständliche Unfall belegt - bei Verkennung der ihnen zugedachten Bedeutung zu gefährlichen Stürzen führen konnten. Nicht nur insoweit kommt zum Tragen, dass gerade wegen des anspruchsvollen steil abfallenden Streckenabschnitts mit seinen Anforderungen an fahrerisches Können mit erhöhter Konzentration der Nutzenden auf die Bewältigung dieser rein fahrerischen Herausforderungen zu rechnen war. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten war bekannt, dass sich Nutzende der Strecke u. a. überschätzen, mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit fuhren und dem vorgesehenen Streckenverlauf nicht zu folgen vermochten.
20(b) Es bedurfte mithin weiterer Maßnahmen über die vorhandene Beschilderung hinaus, wie auch die bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall aufgrund der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse ergriffene weitere Maßnahme belegt. Es wurde Flatterband gespannt, um die Wirkung des Pfeils und der Balken / Baumstämme zu unterstützen und ein rechtseitiges Passieren des vor dem Linksknick stehenden Baumes sicherzustellen.
21(c) Das Spannen des Flatterbandes genügte indes nicht als weiterer Hinweis zur Streckenführung. Flatterband stellt ohnehin nur ein Provisorium dar und hat im Wesentlichen rein optische Wirkung, ist instabil und nicht geeignet, eine Durchfahrt zu verhindern. Es stellt also kein ernst zu nehmendes physisches Hindernis und jedenfalls keine Sturz- / Fangsicherung dar, die aber bei ungeeigneten sonstigen Warnhinweisen alternativ erforderlich und mittlerweile auch in Form eines Fangzauns vorhanden ist.
22Der unterschiedliche (abgerissene) Zustand des Flatterbandes auf den zur Akte gereichten Lichtbildern (Anl. K4, eGA I-17-30 und Berufungserwiderung Seite 6, eGA II-80) und auf den von den Parteien in Bezug genommenen Videos (u. a. Klageerwiderung Seite 2 f., eGA I-82 f.) belegt zweifelsfrei, dass es kein dauerhaft geeignetes Mittel zur Sicherung der abhilfebedürftigen Gefahrenstelle war. So war das Flatterband auch am Unfalltag - wie bereits auf dem von dem Beklagten in Bezug genommenen Video vom Vortrag - nach den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Klägerin im Senatstermin entsprechend ihrer Angaben vor dem Landgericht nicht gespannt; dies passt auch zu den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen.
23(d) Aber selbst wenn man die jedenfalls nur optische Wirkung des Flatterbandes als ausreichend unterstellte, läge jedenfalls ein zurechenbares Organisationsverschulden des Vorstandes des Beklagten mit Blick auf die regelmäßige Kontrolle des fragilen und gerade am Unfalltag bereits jedenfalls seit dem Vortrag eingerissenen Flatterbandes als Mittel der Streckensicherung vor. Die vorgelegten Lichtbilder und in Bezug genommenen Videos und die insoweit im Senatstermin gemachten Ausführungen des Beklagten zu seiner Kenntnis, dass das Flatterband immer wieder eingerissen wurde, belegen, dass regelmäßige Kontrollen erforderlich waren. Nach den Angaben der den Beklagten im Senatstermin Vertretenden ist eine solche Kontrolle aber nur in unregelmäßigen Abständen ungefähr einmal pro Woche, je nach dem, wie der jeweilige Abschnittspate Zeit hatte, erfolgt.
24bb) Für die Kausalität der mangelhaften Hinweise auf die abhilfebedürftige Gefahrenquelle bzw. der mangelhaften Organisation von Kontrollen für den Unfall spricht bei einem Sturz im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle nicht zuletzt der hier nicht erschütterte Anscheinsbeweis (vgl. dazu nur BGH Beschl. vom 26.2.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 5; Senat Urt. v. 9.9.2025 - I-7 U 25/25, r+s 2025, r+s 2026, 73 Ls. 4; Senat Urt. v. 4.12.2020 - I-7 U 36/19, VersR 2021, 1188 = juris Rn. 49 m. w. N.). Unabhängig davon ist der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin im Senatstermin von der Unfallursächlichkeit überzeugt.
25c) Mangels in Betracht kommender Rechtfertigungsgründe war das pflichtwidrige Unterlassen des Beklagten auch rechtswidrig.
26d) Die Organe des Beklagten handelten zurechenbar in Form einfacher Fahrlässigkeit schuldhaft (§§ 31, 276 Abs. 2 BGB).
27e) Dazu, dass hier ein vor allem gemessen an § 309 Nr. 7 lit. a BGB wirksamer Haftungsausschluss vereinbart worden wäre, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
28f) Einem vollständigen Ersatzanspruch der Klägerin steht aber ihr eigenes Mitverschulden an dem Unfall nach § 254 Abs. 1 BGB entgegen, das der Senat mit 50 % bemisst.
29aa) Denn entweder hat die Klägerin ihre Fähigkeiten überschätzt oder aber sie war schlicht zu schnell, um - anders als ihre außerhalb der Sicht vorausfahrenden Begleiter - rechtzeitig zu reagieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei der hier erstmaligen Nutzung des Streckenabschnitts die Streckenführung nicht kannte und ihre Geschwindigkeit unter Berücksichtigung ihres Könnens zum Kennenlernen der Strecke derart einzurichten hatte, um innerhalb des für sie überschaubaren Bereichs notfalls zum Stehen kommen zu können. Dies gilt noch vielmehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach eigenen Angaben im Senatstermin bereits auf den vorherigen Streckenabschnitten bemerkt hatte, dass die Beschilderung des Trails nicht gut gewesen sei und sie sich deshalb an ihren vorausfahrenden Begleitern orientiert habe, die ihr aber in diesem Streckenabschnitt enteilt waren. Zudem ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin die Warnhinweise vor der Brücke / Treppe wahrgenommen hatte und sie aufgrund des bisherigen Streckenverlaufs einerseits und der relativ geringen Schwierigkeiten bei Passage der Brücke / Treppe nicht damit rechnen durfte, die mit einem Totenkopf gekennzeichnete Gefahrenstelle sei bereits vollständig überwunden.
30bb) Ob die Klägerin zusätzlich aufgrund des fehlenden Brust- und Rückenschutzes ein Mitverschuldensvorwurf zu machen ist, kann hier offenbleiben, da der Beklagte weder dargelegt noch dafür Beweis angetreten hat, dass sich der fehlende Schutz schadensbegründend oder -verstärkend ausgewirkt hat.
31cc) Das feststellbare Mitverschulden der Klägerin verdrängt das schuldhafte Unterlassen des Beklagten nicht.
32Dabei ist zu beachten, dass eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 1.7.2025 - VI ZR 357/24, r+s 2025, 827 Ls. 3 und Rn. 19; BGH Urt. v. 28.4.2015 - VI ZR 206/14, r+s 2015, 418 Ls. 1; BGH Urt. v. 20.6.2013 - III ZR 326/12, NZV 2013, 534 Rn. 27; Senat Beschl. v. 21.1.2025 - I-7 U 3/25, r+s 2025, 999 Ls. 4; Senat Urt. v. 17.1.2025 - I-7 U 114/23, BauR 2025, 970 Ls. 2).
33Unter Würdigung aller Umstände hält der Senat hier eine Haftungsteilung für tat- und schuldangemessen, da beiden Parteien gleichermaßen nicht unerhebliche Vorwürfe zu machen sind.
34Dafür, dass die Klägerin hingegen besonders sorglos und schlechthin unverständlich gehandelt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil zeigen die Angaben für den Beklagten im Senatstermin, dass es sich um ein nicht untypisches Verhalten von Nutzenden gehandelt hat, auf das sich der Beklagte als Betreiber hätte einrichten müssen.
35g) Haftungsausfüllend hat die Klägerin mithin einen Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 Abs. 2 BGB, bei dessen Bemessung das hälftige Mitverschulden zu berücksichtigen ist.
36aa) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.02.2022 - VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.; siehe auch Senat Urt. v. 21.11.2025 - I-7 U 49/24, r+s 2026, 227 = juris Rn. 79; Senat Urt. v. 7.3.2023 - I-7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 51 ff.).
37Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt primär von dem Maß der Lebens-beeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (Senat Urt. v. 21.11.2025 - I-7 U 49/24, r+s 2026, 227 = juris Rn. 80; Senat Beschl. v. 7.5.2021 - 7 U 9/21, r+s 2021, 541 Ls. 1; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 - 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 51 ff.).
38(b) Gemessen daran rechtfertigen die hier bereits feststellbaren Primär- und Sekundärbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR.
39Die von der Klägerin erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigungen stehen auf Grund der vorgelegten Behandlungsunterlagen sowie Arztberichte (insbesondere Arztbrief Klinikum vom 29.06.2023, Anl. K2, eGA I-11 f.; Bescheinigung Krankenhausaufenthalt vom 30.06.2023, Anl. K12, eGA I-56; AU-Bescheinigung bis 07.07.2023 vom 30.06.2023, Anl. K13, eGA I-57; Attest vom 18.07.2024, Anl. K3, eGA I-13 f.) und vor allem nach dem Ergebnis der glaubhaften persönlichen Anhörung der glaubwürdigen Klägerin im Senatstermin außer Zweifel.
40Die Klägerin erlitt eine komplette Berstungsfraktur von BKW 6, A4 nach AO sowie eine nicht dislozierte Fraktur des Caput costae der 1. Rippe links. Sie musste einmal initial und ein weiteres Mal zur Entfernung des Implantats, aber erst mit nicht unerheblicher Verzögerung im Hinblick auf eine Bandscheibenproblematik operiert werden. Sie ist bis heute nicht wieder vollständig leistungsfähig und muss auf Dauer mit Beschwerden rechnen.
41Der Betrag von 5.000,00 EUR passt sich auch in die bisherige Rechtsprechung für gleichartige Verletzungen und Folgen unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein.
422. Die Feststellungsklage ist im Hinblick auf die materiellen Schäden zulässig, da die Schadensentwicklung bei Rechtshängigkeit noch nicht abgeschlossen war (vgl. etwa BGH Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, r+s 2019, 155 Rn. 19 f.), im Hinblick auf die immateriellen Schäden, da allein aufgrund der in jedem Fall dem Unfall zuzuordnenden Primärverletzungen die Möglichkeit weiterer Schäden im Alter besteht (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25; Senat Urt. v. 29.10.2019 - I-7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35, 37).
433. Die Feststellungsklage ist aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen auch unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % begründet, wobei es auch insoweit nicht auf eine Wahrscheinlichkeit zukünftiger Schäden ankommt (vgl. BGH Urt. v. 8.4.2025 - VI ZR 25/24, r+s 2025, 733 Rn. 11).
44II.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
46III.
47Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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