Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 47/25

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.07.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 260/24) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu zahlen.

Unter Berichtigung des am Ende der Sitzung verkündeten Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte sämtlicher materieller Schäden aus Anlass des Unfalls vom 25.06.2023 sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % zukünftige derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und / oder andere Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen