Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 WF 64/13

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 64/13 = 61 F 2033/11 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. […], 2. […], 3. […], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] gegen […], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […],

Seite 2 von 3 2 hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann als Einzelrichter am 18.06.2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 08.05.2013 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswerts dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf € 32.769,00 festgesetzt wird. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG). Gründe: Die gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 08.05.2013, mit dem dieses den Verfahrenswert auf € 42.025,42 festgesetzt hat, ist überwiegend begründet. Der Verfahrenswert beträgt – ohne dass sich dies gebührenrechtlich auswirkt – allerdings € 32.769,00 und nicht – wie die Antragsteller geltend machen – lediglich € 32.497,86. Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass für die Wertberechnung auf den Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags am 01.06.2011 und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung mit Schriftsatz vom 29.02.2012 abzustellen ist. Dies folgt aus § 34 S. 1 FamGKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung entscheidend ist. Auch der laufende Unterhalt ist nach seinem Wert zu diesem Zeitpunkt zu bemessen (FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 42), wobei es bei einem Stufenverfahren für die endgültige Wertfestsetzung auf den konkret bezifferten Antrag ankommt (FA-FamR/Keske, a. a. O. Rn. 56). Der vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung und vom Familiengericht im Nichtabhilfebeschluss angeführte § 38 FamGKG berührt demgegenüber von seinem Regelungsgehalt her nicht den von den Antragstellern mit der Beschwerde gerügten Umstand. Bei Antragseinreichung am 01.06.2011 waren für die Antragstellerin zu 1. die Unterhaltsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2011 fällig. Der insofern nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu berücksichtigende Wert beträgt 6 x € 1.002,23 = € 6.013,38. Für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG)

Seite 3 von 3 3 kommen weitere € 6.013,23 (6 x € 1.002,23) für Juli bis Dezember 2011 und € 5.862,24 (6 x € 977,04) für Januar bis Juni 2012, mithin insgesamt weitere € 11.875,62 hinzu. Für die Antragsteller zu 2. und 3. war bei Antragseinreichung jeweils ein Rückstand für die Monate März bis Juni 2011 in Höhe von € 90,00 pro Monat und Antragsteller aufgelaufen, mithin ein Rückstand von insgesamt € 720,00 (4 x € 90,00 x 2). An laufendem Kindesunterhalt kommen hinzu: 12 x € 590,00 x 2 = € 14.160,00. Der Verfahrenswert beträgt demnach € 6.013,38 + € 11.875,62 + € 720,00 + € 14.160,00 = € 32.769,00. gez. Hoffmann

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