Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 W 39/14
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 39/14 = 50 VI 593/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Nachlasssache betreffend Johanna L., verstorben am […].2002, […], -Erblasserin- Beteiligte: 1. Edda G., […], -Antragstellerin und Beschwerdeführerin- Prozessbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt, 2. Jens S., […]., -Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter- 3. Notar Z., […]. hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter Dr. Bölling, Dr. Haberland und Hoffmann am 19.01.2015 beschlossen:
Seite 2 von 9 2 Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2014 gegen den Be- schluss des Amtsgerichtes Bremen- Blumenthal vom 02.09.2014 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den im ange- fochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Bedenken Abstand zu nehmen und den beantragten Mindest- Teilerbschein zu erteilen. Gerichtskosten der I. und II. Instanz werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Der Gegenstandswert wird auf 15.000,-€ festgesetzt. Gründe: 1. Mit Antrag vom 11.08.2011 (Bl. 1 d. A.) beantragte die Antragstellerin die Ertei- lung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheines, durch den ausgewiesen wer- den soll, dass die Erblasserin jedenfalls zu 6/24 beerbt worden ist durch die Antragstellerin und 5 weitere Erben –Geschwister der Antragstellerin- , jeweils zu gleichen Teilen. Mit Ergänzung vom 14.09.2012 hat sie klargestellt, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung eines Mindest- Teilerbscheins handelt (Bl. 42 d.A.). Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten gesetzlichen Erbfolge wird auf die Darstellung in dem notariell beurkundeten Erbscheinan- trag vom 26.06.2011 des Notars Z., Ur-Nr. […], deren Richtigkeit die Antrag- stellerin eidesstattlich versichert hat (Bl. 7 d.A.), sowie auf die vom Bevoll- mächtigten der Antragstellerin eingereichten Skizzen (Bl. 10 ff d. A.) Bezug genommen. Nach diversen Beanstandungen und Erteilung verschiedener Auflagen seitens des Nachlassgerichtes betreffend den Nachweis der von der Antragstellerin geltend gemachten Erbfolge (vgl. Bl. 17 d.A., 43 d.A., Bl. 63 d.A., Bl. 75 d.A., Bl. 86 d.A.) und der weitgehenden Erfüllung der Auflagen durch die Antragstel- lerin konzentrierten sich die Bedenken des Amtsgerichtes auf zwei Punkte, nämlich auf den Nachweis des Todes von Helmut L., eines Bruders der Mutter
Seite 3 von 9 3 der Erblasserin, nachzuweisen durch Vorlage einer entsprechenden Sterbeur- kunde, und den Nachweis der Abstammung der Schwester der Erblassermut- ter, Gertrud N., durch Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde (vgl. Zu- schrift des Amtsgerichtes vom 14.11.2012 (Bl. 43 d.A.)). Die Antragstellerin vermochte trotz intensiver Bemühungen beide Urkunden auf Grund der Vernichtung der entsprechenden Register bzw. des Verlustes der entsprechenden Dokumente in den Wirren des Zweiten Weltkrieges und auf der Flucht der betroffenen Personen aus dem nunmehr in Polen gelegenen Ort Liegnitz/Legnica nicht beizubringen. Weitere Erkenntnisse oder Unterlagen insoweit sind nach Auskunft der zuständigen amtlichen polnischen und deut- schen Stellen nicht vorhanden und nicht mehr zu erwarten (amtl. Auskunft des Staatsarchivs in Wroclaw, Niederlassung Legnica, vom 27.11.2012, Bl. 51a f d.A. sowie des Standesamtes Legnica vom 29.11.2012, Bl. 53 d.A. und vom 31.12.2012, Bl. 57, 59 und 61 d.A.; Auskünfte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Standesamt 1 in Berlin, vom 21.03.2013, Bl. 67 und 68 d.A.). Die Antragstellerin beruft sich für die entsprechenden Nachweise stattdessen auf die Eintragungen in der amtlichen Meldekartei der damaligen deutschen Stadtverwaltung in Liegnitz (vgl Schriftsatz vom 26.07.2013, Bl. 64 d. A., zur Meldekartei vgl. Kopie Bl. 73 f d.A.), aus der sich nach ihrer Ansicht hinrei- chend verlässlich das Vorversterben des Helmut L. als auch die Geburt der Gertrud L. als Tochter der Großmutter der Erblasserin ergebe. Dabei beruft sie sich im Einzelnen auf die Funktion und die Zuverlässigkeit des preußischen Meldewesens und seine enge Verknüpfung zu den standesamtlichen Eintra- gungen unter Heranziehung entsprechender historischer Literatur. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2014 gleichwohl die Erteilung des beantragten Erbscheins abgelehnt, weil sich mit dieser Unterlage weder das Vorversterben des Helmut L. noch das Verwandtschaftsverhältnis der Ger- trud L. zur Mutter der Erblasserin nachweisen lasse (Bl. 90 d. A.). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie vor allem gel- tend macht, das Amtsgericht habe in seinem Beschluss die Anforderungen an die Nachweispflicht des Antragstellers überspannt.
Seite 4 von 9 4 2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gemäß den §§ 58 ff FamFG, insbesondere fristgerecht gemäß § 64 FamFG eingelegt worden; sie erweist sich auch als begründet. a) Grundsätzlich zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die An- tragstellerin gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen hat, § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. im Einzelnen OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082). b) Zu folgen ist dem Amtsgericht auch dahingehend, dass der Antragstellerin dies insoweit nicht gelungen ist, als sie die Sterbeurkunde für Helmut L. und die Geburtsurkunde für Gertrud L. nicht hat beibringen können. c) Zutreffend geht das Amtsgericht ferner davon aus, dass weitere Möglich- keiten, die genannten Urkunden beizubringen und ergänzende Aufklä- rungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind. Über die außerordentlich gründli- che erstinstanzliche Recherche hinaus, wie oben dargelegt, hat die An- tragstellerin mit Schriftsatz vom 15.12.2014 im Beschwerdeverfahren auch noch zwei Aufstellungen vorgelegt, die die im Standesamt Liegnitz noch vorhandenen Urkunden auflisten sowie die kirchlichen Register, verwahrt im Staatsarchiv Liegnitz, ohne dass sich daraus weiterführende Erkennt- nisse hätten gewinnen lassen (vgl. Bl. 107 ff, 111 ff d.A.). Diese Register sind von den genannten zuständigen polnischen Stellen, dem Standesamt und dem Staatsarchiv, vor Erteilung der oben unter 1. geschilderten Nega- tivatteste laut telefonischer Auskunft des Erbenermittlers gegenüber dem Senat, erhoben im Wege des Freibeweises (vgl. dazu OLG Schleswig a.a.O.), bei ihren Ermittlungen zugrunde gelegt worden, allerdings ergeb- nislos. d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichtes, dass in einem solchen Falle der Nachweis der maßgeblichen Tatsachen auch durch andere Beweismittel möglich ist (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. und OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40;
Seite 5 von 9 5 LG Rostock, FamRZ 2004, 1518). Dabei unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichtes nach nunmehr geltendem Recht der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Rdn. 4) und nicht nur auf Rechtsverlet- zungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082 einerseits, dort sub II.3.a. zum Unterschied gegen- über - noch zum alten Recht- OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40). Dieser Überprüfung hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes im Er- gebnis nicht stand. Zu Recht legt das Amtsgericht strenge Maßstäbe an die Beweisführung an, wenn andere Beweismittel anstelle öffentlicher Urkunden den Nachweis der gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 BGB maßgeblichen Tat- sachen erbringen sollen (LG Rostock a.a.O.). Hat – wie hier- die Antrag- stellerin indessen alles Zumutbare zur Beibringung insbesondere ausländi- scher Urkunden unternommen (siehe dazu oben 1. und vorstehend c)), so kann der Erbscheinantrag nicht mangels hinreichenden Urkundenbeweises zurückgewiesen werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Rich- tigkeit der gemachten Angaben bestehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082; LG Rostock, a.a.O., Pa- landt- Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2356, Rdn. 10). So liegen die Dinge nach Überzeugung des Beschwerdegerichtes hier. Die Antragstellerin stützt sich zum Beweis der beiden noch in Rede ste- henden Tatsachen – Vorversterben des Helmut L. und Abstammung der Gertrud L.- vor allem auf die Meldekartei (Anl. 1, Bl. 73 f d.A.), aus der sich ein handschriftlicher Vermerk hinsichtlich des Erstgenannten ergibt („ge- storben“) und hinsichtlich der Mutter der Antragstellerin Gertrud L. die Ein- tragung als Tochter der Großmutter der Erblasserin, Anna L., geboren am 16.09.1911 in Liegnitz. Auch wenn es zutrifft, dass mit diesen beiden Eintragungen allein keine letzte Gewissheit hinsichtlich der nachzuweisenden Tatsachen begründet werden kann, reichen sie nach Überzeugung des Senates im Zusammen-
Seite 6 von 9 6 hang mit anderen feststehenden Tatsachen doch aus, um ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben zu gewinnen (vgl. LG Rostock, a.a.O., Palandt- Weidlich, a.a.O.). Zwar fehlen bei den fraglichen Eintragungen Angaben dazu, wer sie wann vorgenommen hat und auf wessen Angaben sich die beurkundeten Vor- gänge stützen, bei Helmut L. zudem auch der genaue Todeszeitpunkt. Die Antragstellerin hat aber im Einzelnen die Abläufe im staatlichen Mel- dewesen in Preußen dargetan und dies durch einschlägige Literatur näher belegt, insbesondere betreffend das Zusammenwirken der Meldeämter mit den örtlichen Standesämtern und den dort angezeigten Vorgängen. Da- nach sind standesamtlich relevante Ereignisse wie Geburten und Todesfäl- le jeweils von den Standesämtern oder den betroffenen Angehörigen direkt an das amtliche Melderegister weitergeleitet worden (vgl. Mühlbauer, Kon- tinuitäten und Brüche in der Entwicklung des deutschen Einwohnermelde- wesens, Diss. TU Berlin, 1994, S. 38 m.w.N., Bl. 82 d.A.) und dort zur Ein- tragung gelangt. Wenn dies freilich in der Regel auch unter Angabe der entsprechenden Standesamtsregisternummer geschehen sein wird (a.a.O.), so kann durchaus, wie die Antragstellerin nachvollziehbar darlegt, eine vereinfachte Praxis in einer kleineren Stadt wie Liegnitz geübt worden sein, mit nur einem Standesamt gegenüber einer Millionenstadt wie Berlin mit zeitweise einhundert Standesämtern, was andere Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von Eintragungen zwanglos erklärt. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass den vorgenommenen Eintragungen keine realen Vorgänge zu Grunde gelegen hätten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Berücksichtigt man zudem, dass die Führung der im Geheimen Staatsar- chiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz verwahrten Meldekartei im Jahre 1940, spätestens aber im Jahre 1945 endete, ergibt sich daraus ohne wei- teres das Vorversterben des Bruders der Mutter der Erblasserin auch ohne Kenntnis vom genauen Todeszeitpunkt. Einer gerichtlichen Entscheidung über die Todeszeit nach § 44 VerschG bedurfte es insbesondere nicht. Ei- ne solche kann die Antragstellerin schon deshalb nicht beibringen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Eintragung des Todesfalles
Seite 7 von 9 7 in das Sterberegister nicht erfolgt wäre; die Antragstellerin könnte eine sol- che Behauptung nicht glaubhaft machen (§ 39 S. 1 VerschG). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Todesfall durchaus in das Sterberegister ein- getragen worden ist. Diese Eintragung existiert allerdings, wie dargetan, nicht mehr (vgl. dazu im Einzelnen KG, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 1 W 308/09, Bl. 70ff d.A.). Entsprechendes gilt für den Nachweis der Abstammung der Schwester der Mutter der Erblasserin, die in der genannten Meldekartei als Tochter der Eheleute Paul und Anna L. ausgewiesen wird. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Eintragung sprächen, sind nicht ersichtlich. Zwar liegt die Geburtsurkunde der Gertrud L. nicht vor, wohl aber deren Heiratsur- kunde vom 06.01.1934, die einen identischen Geburtstag und als Geburts- ort der Gertrud L. Liegnitz aufweist (Bl. 89 d.A.) unter Bezugnahme auf de- ren Geburtsurkunde (Reg.Nr. […].des Standesamtes Liegnitz). Mögen aus dieser Heiratsurkunde –anders als aus Heiratsurkunden aus anderen Zei- ten (vgl. Heiratsurkunde der Mutter der Erblasserin vom 29.03.1940, Bl. 49)- auch die Namen der Eltern der jeweiligen Ehegatten nicht hervorge- hen und sich die Abstammung so nicht nachweisen lassen, so sind der identische Geburtstag und –ort und der identische Name, wie sie der Standesbeamte ersichtlich unter Vorlage der Geburtsurkunde registriert hat, doch eine sehr starke Bestätigung für die Richtigkeit der Eintragung in der Meldekartei (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082). Jedenfalls ergeben sich insoweit keiner- lei Widersprüche zu den geltend gemachten Lebensdaten der Gertrud L., sondern beide amtliche Urkunden lassen sich zwanglos mit einander in Einklang bringen (vgl. dazu OLG Schleswig, FGPrax, 2010,40). Dem Umstand, dass die Antragstellerin die Richtigkeit ihrer Angaben im Erbscheinsantrag eidesstattlich versichert hat, kommt zwar –anders als bei eidesstattlichen Erklärungen Dritter- keine entscheidende Bedeutung zu (LG Rostock, a.a.O.). Sie unterstützt aber im Zusammenhang mit den nachvollziehbar und plausibel geschilderten Vorgängen über die Kennt- niserlangung der Antragstellerin bezüglich der hier relevanten Familienzu- sammenhänge durch Gespräche im Familienverband nach der Flucht ihre
Seite 8 von 9 8 Darstellung, zumal diese Gespräche die Abstammung der eigenen Mutter und das Schicksal eines von deren Brüdern betrafen, mithin den engsten Familienkreis. Dass diese Fragen Thema familiärer Erörterung waren, liegt nicht fern, ebenso wenig, dass eine genauere Schilderung der Umstände der Kenntniserlangung kaum mehr möglich ist. e) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten –ggf. durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082) sind nicht ersichtlich und bieten sich nicht an. Insbesondere eine öffentliche Aufforderung gemäß § 2358 Abs. 2 BGB steht im pflichtgemä- ßen Ermessen des Gerichtes (Palandt- Weidlich, a.a.O., § 2358, Rdn. 13). Von ihr war abzusehen, nachdem ein entsprechendes Verfahren, wenn auch im Verfahren gemäß § 1965 BGB, bereits stattgefunden hat (vgl. öf- fentliche Aufforderung des Amtsgerichtes Bremen- Blumenthal vom 21.04.2009 im Verfahren 50 VI 130/03, dort Bl. 168 d.A.). Weitere Erkennt- nisse sind daher insoweit nicht zu erwarten. f) Da nach Auffassung des Amtsgerichtes andere als die aufgezeigten Hin- dernisse der Erteilung des begehrten Mindest- Teilerbscheins nicht entge- genstehen und auch sonst nicht ersichtlich sind, war das Amtsgericht an- zuweisen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen und dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. g) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082), der Streitwert entspricht dem von der Antragstellerin verfolgten wirtschaftli- chen Interesse an der Erteilung des Erbscheins (OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 5 W 35/ 11). Den Wert des Nachlasses für die Erben in diesem Verfahren insgesamt hat sie zutreffend mit 90.000,- € angegeben (Bl. 8 d.A.) bei einem Gesamtnachlasswert von knapp 360.000,- € (Ver- zeichnis der Nachlasspflegerin vom 10.04.2003, Bl. 4 d. BA, oben e)). Auf die Antragstellerin entfällt davon 1/6, mithin ein Betrag von 15.000,-€. gez. Dr. Bölling gez. Dr. Haberland gez. Hoffmann
Seite 9 von 9 9 Für die Ausfertigung: Stoye, Justizfachangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 W 39/14 1x (nicht zugeordnet)
- 50 VI 593/11 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Wx 76/10 5x (nicht zugeordnet)
- § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2004, 1518 1x (nicht zugeordnet)
- § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VerschG § 44 1x
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- § 2358 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte 1x
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