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BGB § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 2/24 R
27. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 28/20
18. Dezember 2020
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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 261/16
23. Mai 2017
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 75/15
9. November 2015
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 W 39/14
19. Januar 2015
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 115/09
24. März 2011
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005