Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 W 6/18
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 6/18 = 7 S 260/17 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache A., Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: … gegen B., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan- desgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Kramer am 01.06.2018 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16.02.2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verwor- fen. Gründe Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.02.2018 hat das Landgericht Bremen den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.11.2017 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss war als unzulässig zu verwerfen, da gegen diesen Beschluss nach § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerde nicht statthaft ist.
Seite 2 von 2 2 Es handelte sich bei dem Beschluss vom 16.02.2018 nicht um eine Entscheidung des Landgerichts im ersten Rechtszug, sondern um eine Entscheidung des Landgerichts als Rechtsmittelgericht, gegen die nach § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerde nicht statt- findet. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn das Landge- richt vorliegend nicht als Beschwerdegericht über die Prozesskostenhilfebewilligung (für das Verfahren vor dem Amtsgericht) entschieden hat, sondern es sich um eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz handelte, über die der Natur der Sache gemäß erstmalig vom Landgericht zu entscheiden war (siehe so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010 – I-24 U 54/10, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 – 15 W 35/06, juris Rn. 6, OLGR Karlsruhe 2007, 590). Dass nicht bereits eine auch eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen war, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Beschluss des Landgerichts um eine nicht mehr im ersten Rechtszug, sondern erst in der Berufungsinstanz getroffene Entscheidung (hier über die Prozess- kostenhilfe für das Berufungsverfahren) handelt. Die Berufung des Klägers auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 06.02.2007 – 2 W 27/07, OLGR Bremen 2007, 493 ist schon deswegen unbehilflich, weil das Gericht in der damaligen Entscheidung allein auf die besondere Situation eines Stundungsan- trags gemäß § 4a InsO abgestellt hat und diese Konstellation auch von anderen Fall- gestaltungen abgegrenzt hat, in denen es auch bei solchen vom Landgericht als Rechtsmittelgericht getroffenen Entscheidungen, mit denen das Amtsgericht nicht zuvor betraut war, bei dem Grundsatz nach § 567 Abs. 1 ZPO verbleibt, dass die so- fortige Beschwerde nicht statthaft ist. Dieser Grundsatz muss gerade im Prozesskos- tenhilfeverfahren besondere Geltung beanspruchen, da eine Zulassung der sofortigen Beschwerde mittelbar eine ansonsten nicht gegebene Sachüberprüfung der Rechts- mittelentscheidungen des Landgerichts durch das Oberlandesgericht eröffnen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 3x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 W 6/18 1x
- 7 S 260/17 1x (nicht zugeordnet)
- 24 U 54/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 W 35/06 1x