Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 HEs 2/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 HEs 2/20 zu 2 HEs 2/20 - GenStA zu 1 KLs 180 Js 900008/20 (19/20) LG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n … Verteidiger: Rechtsanwalt … w e g e n Brandstiftung u.a. hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro- mek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Kramer am 28. Oktober 2020 beschlossen: Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zurzeit nicht veranlasst. Gründe: I. Das Amtsgericht Bremen erließ unter dem Aktenzeichen BD AR 243/20 (180 Js 900008/20) am 13.04.2020 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Verdachts der Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, wobei das Vorliegen des Haftgrundes
2 der Fluchtgefahr angenommen wurde. Der Angeklagte, welcher am 12.04.2020 vorläufig fest- genommen wurde, befindet sich seither seit dem 13.04.2020 ununterbrochen in Untersu- chungshaft. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat am 10.07.2020 wegen der im Haftbefehl benannten Tat Anklage zum Landgericht Bremen erhoben; die Anklage wurde durch Beschluss der Strafkam- mer 1 vom 09.09.2020 teilweise abweichend zur Hauptverhandlung zugelassen und das Haupt- verfahren eröffnet. Zugleich wurde angeordnet, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 13.04.2020 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Am 08.10.2020 fand ein erster Termin zur Hauptverhandlung statt, in der die Hauptverhandlung wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ausgesetzt wurde. Ein erneuter Beginn der Hauptverhandlung wurde für den 20.10.2020 bestimmt. Da damit ein Urteil nicht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aus § 121 Abs. 1 StPO ergehen konnte, wurde am 08.10.2020 durch den Vorsitzenden der Strafkammer 1 die Übersendung der Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht angeordnet. Die Akten sind dem Senat zur Prü- fung der Fortdauer der Untersuchungshaft am 12.10.2020 vorgelegt worden. In ihrer Stellungnahme vom 09.10.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte Ge- legenheit zur Stellungnahme hierzu. Vor Ablauf dieser Stellungnahmefrist hat am 20.10.2020 die Hauptverhandlung erneut begonnen. II. Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß den §§ 121, 122 StPO ist zurzeit nicht veranlasst, weil der Fristenlauf nach § 121 Abs. 3 S. 1 und 2 StPO derzeit ruht und mit Blick auf die vor Ablauf der Frist begonnene Hauptverhandlung eine Ent- scheidungskompetenz des Senats derzeit nicht besteht. 1. Sind die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 2 StPO vorgelegt worden, führt dies gemäß § 121 Abs. 3 S. 1 StPO zum Ruhen des Fristenlaufs bis zu dessen Entscheidung; § 121 Abs. 3 S. 2 StPO bestimmt weiter, dass der Fristenablauf bei einem Beginn der Hauptverhandlung vor Ablauf der Frist auch bis zur Verkündung des Ur- teils ruht. Daher ruht der Fristenlauf auch dann weiter, wenn nach rechtzeitiger Vorlage der Akten zum Oberlandesgericht sodann die Hauptverhandlung eröffnet wird, bevor das Oberlan- desgericht entscheiden konnte, und eine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts be- steht im Hinblick auf die vor Ablauf der Frist begonnene Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils nicht (so auch KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2006 – (4) 1 HEs 59/05 (43-47, 49/06), juris Rn. 5, StV 2007, 593; OLG Celle, Beschluss vom 30.07.1996 – HEs 22/96, juris Ls., NdsRpfl 1997, 34; OLG Dresden, Beschluss vom 04.09.2003 – 2 Ws 477/03, juris Ls., NStZ
3 2004, 644; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.1992 – 3 Ws 206/92, juris Ls., NStZ 1992, 402; OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 OBL 4/09, BeckRS 2009, 9612; zustimmend BeckOK-Krauß, 37. Ed., § 121 StPO Rn. 19; LR-Hilger, 26. Aufl., § 121 StPO Rn. 19; MK- Böhm, § 121 StPO Rn. 107; siehe auch die Rspr. des Senats, u.a. Hanseatisches OLG in Bre- men, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 HEs 1/11). Während der Dauer der Hauptverhandlung obliegt es vielmehr dem Tatrichter, im Rahmen des § 120 Abs. 1 StPO ständig die Vorausset- zungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft unter besonderer Berücksichtigung des Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (siehe OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO, die nicht bereits mit der vorläufigen Festnahme beginnt, sondern erst mit dem Erlass des Haft- befehls (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.1965 – HEs 8/65, BeckRS 9998, 61806, NJW 1966, 116; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017 – HEs 2 Ws 270-273/17, juris Rn. 5; BeckOK-Krauß, 37. Ed., § 121 StPO Rn. 3; KK-Schultheis, 8. Aufl., § 121 StPO Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 121 StPO Rn. 4; MK-Böhm, § 121 StPO Rn. 17), und deren Berechnung sich im Übrigen nach der allgemeinen Regelung des § 43 StPO richtet (so KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 – (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 10, OLGSt StPO § 121 Nr 41; OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 – 3 OBL 73/07, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2014 – 1 HEs 89/14, juris Rn. 10, Justiz 2015, 39; KK-Schultheis, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; a.A. dagegen BeckOK-Krauß, a.a.O.; LR-Hilger, 26. Aufl., § 121 StPO Rn. 13; MK-Böhm, a.a.O. [Tag des Beginns der Unter- suchungshaft ist mitzurechnen]), wäre aufgrund des Erlasses des Haftbefehls des Amtsgerichts am 13.04.2020 demnach am 13.10.2020 abgelaufen. Vorliegend ruhte aber bereits seit dem ersten Beginn der Hauptverhandlung am 08.10.2020 der Fristenlauf und dessen Ruhen setzte sich sodann nach § 121 Abs. 3 S. 3 StPO fort, da die Akten unverzüglich nach der am 08.10.2020 erfolgten Aussetzung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. Die Akten sind dem Senat zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß den §§ 121, 122 StPO am 12.10.2020 vorgelegt worden und es ist damit folglich die Sechsmo- natsfrist eingehalten worden. Einen Anlass zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 13.04.2020 oder zu seiner Außervollzugsetzung hat der Senat nach Eingang der Akten nicht gesehen. Ehe der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden konnte (vgl. § 122 Abs. 2 S. 1 StPO), ist am 20.10.2020 mit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begonnen worden. 2. Sofern die Hauptverhandlung nicht durch Urteil abgeschlossen und der Angeklagte dann nicht aus der Untersuchungshaft entlassen wird, sind die Akten dem Senat unverzüglich erneut vorzulegen.
4 gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 OBL 73/07 1x
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