Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 AuslA 3/17

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/17 DURCHFÜHRUNGSHAFTBEFEHL In der Auslieferungssache gegen den albanischen Staatsangehörigen A. (alias A.) H. geboren am […] in D. wohnhaft: […] Rechtsbeistand: Rechtsanwalt I., Bremen hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Freter am 30. April 2021 beschlossen: Gegen den Verfolgten wird gemäß § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung an die Republik Albanien mit der Maßgabe angeordnet, dass diese ab dem Zeitpunkt der Festnahme des Verfolgten nicht länger als 30 Tage andauern darf.

2 GRÜNDE Die Republik Albanien ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Abwesenheitsurteil des Amtsgericht K. vom 21.06.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts S. vom 05.10.2016. Mit Beschluss vom 23.12.2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Albanien für zulässig erklärt. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben an das albanische Justizministerium vom 25.03.2021 die Auslieferung des Verfolgten nach Albanien bewilligt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 08.04.2021 ordnet der Senat nach § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe an. Die Anordnung der Durchführungshaft ist erforderlich, da die Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Es ist nach dem Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht zu erwarten, dass der Verfolgte aktiv an seiner Überstellung mitwirken wird. Ein ausreichender Haftgrund für die Anordnung der Haft nach § 34 IRG liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verfolgte der Auslieferung durch passives Verhalten entziehen wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013 – (4) 151 Ausl.A. 165/12 (312/12), BeckRS 2013, 4048; Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 34 IRG Rn. 1). Bereits im Rahmen seiner richterlichen Anhörung vom 26.03.2017 hat der Verfolgte erklärt, er könne nicht nach Albanien zurück und wolle in Deutschland bleiben. Die Anhörung erfolgte einen Tag nach einem Suizidversuch des Verfolgten, der nach Angaben seines Arbeitgebers gegenüber der Polizei in Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung / Auslieferung nach Albanien zu sehen sei. Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung nach § 28 IRG am 26.02.2018 übergab der Verfolgte zwei ärztliche Stellungnahmen. Aus der ersten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums […] vom 30.11.2017 ergibt sich, dass der Verfolgte als Ursache seines Suizidversuchs die angekündigte Rückführung in sein Heimatland angegeben habe, die bei ihm Verzweiflung und Angst ausgelöst habe. Der Verfolgte habe geäußert, dass die Rückführung einem Todesurteil gleichkomme, da er dort von einer kriminellen Gruppe verfolgt und getötet werden würde. In der weiteren ärztlichen Stellungnahme des Klinikums […] vom 30.11.2017 wurde als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung genannt, die chronisch verlaufe. Eine später zur Akte gereichte ärztliche Stellungnahme des Klinikums […] vom 18.03.2020 belegt diagnostisch eine depressive Entwicklung bei dem Verfolgten, die von einer posttraumatischen Belastungsstörung begleitet und seit 2015 durch die dortige psychiatrische Ambulanz betreut wird Es wird in der Stellungnahme zudem eine latente Suizidalität des Verfolgten festgestellt. Weiterhin sei die mögliche Rückführung nach Albanien als Auslöser seiner psychischen Erkrankung anzusehen. Die psychische Erkrankung des Verfolgten und deren Auswirkungen lassen in der Gesamtschau des bisherigen

3 Verfahrensverlaufs und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht erwarten, dass der Verfolgte aktiv und freiwillig an seiner Auslieferung mitwirken wird. Unter diesen Umständen sind mildere Maßnahmen als die Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung nicht geeignet, um die Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Staat sicherzustellen. Es erscheint insbesondere nicht ausreichend, die Auslieferung durch Erlass eines Vorführungsbefehls nach § 77 Abs. 1 IRG i. V. m. § 135 Satz 2 StPO abzusichern, auch wenn dieser grundsätzlich als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm – Beschluss vom 25.05.2010 – 2 Ausl 62/10, BeckRS 2010, 15753; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2003 – 3 Ausl. 113/01, NStZ-RR 2003, 277; Hackner in Schomburg/Lagodny, a. a. O., Rn. 7). Nach § 77 Abs. 1 IRG i. V. m. § 135 Satz 2 StPO, der für alle Formen der Vorführung gilt (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.), darf der Verfolgte aufgrund eines Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt. Angesichts des beabsichtigten Transports auf dem Luftweg nach Verbringung des Verfolgten zum Flughafen in Frankfurt am Main und dortiger Übergabe an die albanischen Beamten erscheint die Einhaltung der kurzen Frist des § 135 Satz 2 StPO nicht möglich. Dies gilt in der aktuellen Situation und angesichts der bestehenden Einschränkungen im Reiseverkehr infolge der Corona-Pandemie, die eine Vielzahl von Flugausfällen zur Folge hat, umso mehr. Ungeschriebene weitere Voraussetzung der Zulässigkeit eines Haftbefehls gemäß § 34 IRG ist das zeitlich alsbaldige oder unmittelbare Bevorstehen der bewilligten Auslieferung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hat sich die Dauer der Durchführungshaft an den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Auslieferungsverträgen zu orientieren (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny, a. a. O., Rn. 20). Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk, welches im Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Anwendung zu bringen ist, sieht eine Höchstfrist von 30 Tagen für die Übergabe des Verfolgten vor. Die Durchführungshaft nach § 34 IRG, für die eine Höchstdauer gesetzlich nicht geregelt ist, ist daher, wenn eine Durchführung der Auslieferung noch nicht konkret mit Zeit und Ort der Übergabe vereinbart ist, auf diese Höchstfrist aus Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk zu beschränken (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2003 – 3 Ausl 113/01, juris Rn. 12). Im vorliegenden Verfahren steht nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen noch kein konkreter Übergabetermin fest. Dies steht jedoch der Anordnung der Durchführungshaft nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.), insbesondere dann nicht, wenn diese mit der Maßgabe ausgesprochen wird, dass eine Verhaftung des Verfolgten nur erfolgen kann, wenn die Übergabe innerhalb der genannten Frist gesichert ist. Es ist deshalb sicherzustellen, dass die Übergabe hinsichtlich Zeit und Ort geklärt ist, so dass der Verfolgte innerhalb der

4 befristeten Durchführungshaft übergeben werden kann (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Durchführungshaft war daher eine zeitliche Begrenzung ihres Vollzuges für maximal 30 Tagen auszusprechen. Wegen der Gefährdung des Erfolges ergeht diese Entscheidung ohne vorherige Anhörung (§ 77 Abs. 1 IRG i. V. m. § 33 Abs. 4 StPO). Dr. Schromek Dr. Böger Freter

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