Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 WF 14/21

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 14/21 = 151 F 845/20 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache […], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] gegen […], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt am 17. Mai 2021 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Bremerhaven – vom 11. September 2020 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht Bremerhaven zurückverwiesen. Das Familiengericht wird angewiesen, der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht zu

Seite 2 von 9 2 versagen, soweit die Antragstellerin die Zuweisung der nachfolgenden Haushaltsgegenstände beansprucht: 1x Garderobe im Flur in Hochglanz-Weiß, bestehend aus 3 Elementen, 1x Bademöbelset in Hochglanz-Weiß bestehend aus  1x Waschbecken Unterschrank  1x Waschbecken  1x Hängeschrank  1x Spiegel inklusive Ablage, 1x LCD-Beleuchtung im Bad, 1x Vileda Wischsystem Ultramat Turbo Komplettset, 1x Essservice für 6 Personen in Tropfenform, weiß, 1x Essservice mit Kaffeeservice für 12 Personen 66-teilig, weiß, 1x WMF Palma Besteckset 30-teilig, 12 x Espressolöffel, kristalloptik, 1 x Teegläserset + Untertassen für 6 Personen LAV1, 1x Teegläserset + Untertassen + Löffel für 6 Personen, 18-teilig, marmoroptik, schwarz, 6x Sektgläser in kristalloptik, 1x Zuckerdose aus Edelstahl, 12x Espressolöffel aus Glas, 3x Zuckerlöffel aus Edelstahl, 12x Eisbecher aus Glas, 1x Teekannenset inkl. Tasse, aus Glas, 1x Teekanne aus Stahl, 2x Mokkakannen, aus Kupfer, 1x Mokkaset aus Edelstahl mit Tabletts für 12 Personen, 1x Mokkaset aus Edelstahl mit Spiegeltablett für 2 Personen, 6-teilig, 1x Messerset, bestehend aus 6 Steakmessern, inkl. Bambustruhe, 6x Messer von Solingen, 6x Obstmesser, Griff aus rotem Kunststoff, 2x Messer aus Edelstahl, Griff in schwarz, 1x Kuchenplatte mit Glocke aus Glas, 1x Tortenheber von Tupperware, 7x Auflaufformen, 1x Tretmülleimer, 7x Backformen, 2x Gewürzmühle von Steinbach aus Glas, 1x Glasflasche inkl. Deckel 1 l, 1x Glasflasche inkl. Deckel 0,5 l, 1x Trinkflasche von Tupperware 0,5 l, 1x Topfset, Granit, beschichtet, bestehend aus 8 Töpfen inkl. Deckel, 1x Schnellkochtopf von Tefal, 1x Römertopf, 2x Toaster, Tefal und Silex, inkl. Kochblech, 2x Kochlöffelsets/Küchenhelfersets Bambus und Silikon, inkl. Halterung, 2x Schneidebrett aus Bambus, 1x Saftpresse von Tristar, 1x Wasserkocher von Grundig, 1x Stabmixer und Zubehör, inkl. Koffer von Kitchenaid, 1x Scheller von Victorinox, 1x Messer von Victorinox, 20x Gewürzdosen aus Glas inkl. Deckel aus rotem Kunststoff,

Seite 3 von 9 3 1x Tupperware Teigfalle Ravioliform, Blau D 145, inkl. Löffel, 3x Glas-Frischhaltedosen mit Kunststoffdeckel, 3x Frischhaltedosen aus Kunststoff inkl. Deckel in pink, 1x Brotbox von Tupperware inkl. Deckel in gelb, 8x Schüsseln inkl. Deckel von Tupperware, 1x Schäler von Tupperware, 2x Stuhl, schwarz (skandinavisch), 1x Esstisch, schwarz, 1x JEMAKO Spültuch, grün, 1x JEMAKO Profituch, gelb, 1x JEMAKO Profituch, faser, gelb 2x Ausrollstab aus Holz, 1x Teigschneider für Manti, 4x Tabletts, Metall mit Spiegel, 1x Tablett in Silber mit Windlichtkerzen, 1x Jahresuhr mit Drehpendeltechnik in Gold, 1x Tischfeuerzeug aus Kristall, 1x Geschenktruhe, Metallgitter, groß, inkl. Deckel, 1x geschenkt ruhe, Metallgitter, klein, inkl. Deckel, 1x Salzkristall-Lampe, 1x Korantruhe aus Stahl, inkl. Halterung, 1x Pfingstrosenstrauß, künstlich, rosa, 1x Band mit Bestickung, rot, 4x Etageren, 1x Staubsauger Roventa, 1x Bügelbrett, 1x Dampfbügelstation, 1x Hängeleuchte, noch verpackt, (für den Esstisch, lang) LED, 1x Hängeleuchte, noch verpackt, im Industrial-Stil, (Silber), 2x Koffer, Größe M und S, 1x Schreibtisch im Arbeitszimmer, 1x Schreibtischstuhl im Arbeitszimmer, 4X Bettwäschesets grün, rot, lila und rosa, 30x Handtücher (handbestickt), 20x Waschlappen (handgestrickt), 1x Schminktisch im Schlafzimmer, 1x Kleiderschrank im Schlafzimmer, 1x Bett im Schlafzimmer, 2x Kommoden im Schlafzimmer, 1x Kronleuchter 6-armig, im Schlafzimmer, 1x Kronleuchter 8-armig, im Essbereich, 1x Kronleuchter 15-armig, im Wohnzimmer, 6x Rollo-Gardinen, 4 × 160 cm, 1 x 120 cm, 1 x 100 cm, 1x Laptop, ThinkPad. Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. Gründe: I.

Seite 4 von 9 4 Die Beteiligten sind seit Juni 2019 getrenntlebende Eheleute. Ein Verfahren auf Scheidung der am 27.3.2018 geschlossenen Ehe ist eingeleitet. Mit ihrem am 30.7.2020 beim Amtsgericht – Familiengericht – eingereichten Antrag hat die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Verteilung der Haushaltsgegenstände begehrt. Für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat sie die Zuweisung zahlreicher Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt beantragt und hierzu 2 Listen vorgelegt, von deren eine (Liste A) die von ihr beanspruchten Haushaltsgegenstände enthält und die andere (Liste B) die dem Antragsgegner nach ihrer Vorstellung verbleibenden Haushaltsgegenstände aufführt. Der Antragsgegner ist dem Verfahrenskostenhilfeantrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Beteiligten hätten erfolglose Versuche zur Aufteilung unternommen. Wesentliche Teile der Haushaltsgegenstände würden gar nicht der Antragstellerin, sondern dem Vater des Antragsgegners gehören, zahlreiche der beanspruchten Gegenstände seien tatsächlich nicht vorhanden und entgegen ihrem Vortrag habe sie auch viele Haushaltsgegenstände mitgenommen. Mit Beschluss vom 11.11.2020 hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Es sei dem Gericht nicht erkennbar, ob es sich bei den von der Antragstellerin herausverlangten Gegenstände überhaupt um „Haushaltsgegenstände“ im Sinne der Vorschrift handele, denn dies setze in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden seien. Angesichts des Umstandes, dass die Beteiligten lediglich 14 Monate innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hätten, wäre hierzu weiterer Vortrag erforderlich gewesen. Aus dem vorprozessualen Schriftwechsel ergebe sich, dass einige der Gegenstände Geschenke gewesen seien. Die Aufteilung in 2 Listen entsprechend den Eigentumsverhältnissen mache den Antrag unzulässig, weil insoweit § 985 BGB Anwendung finde. Hinzu komme, dass es dem Antrag an der erforderlichen Bestimmbarkeit fehle, denn die Gegenstände seien nicht so hinreichend individualisiert bezeichnet, dass es einem Gerichtsvollzieher möglich sei, sie allein aufgrund des Titels vollstrecken zu können. Gegenüber diesem Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.12.2020 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, aus der Liste ergebe sich, dass es sich um Haushaltsgegenstände handele, diese seien auch für die gemeinsame Lebensführung bis zur Trennung genutzt worden. Soweit es sich um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs handele, könne das Gericht insoweit dem

Seite 5 von 9 5 Antrag ja die Erfolgsaussicht absprechen. Ferner legt die Antragstellerin zu den überwiegenden Gegenständen der Liste A Fotografien vor. Mit Beschluss vom 28.12.2020 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschwerde könne aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden, das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Zur „Begründungstiefe“ werde auf einen Beschluss des Senats vom 22.7.2020 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 11.02.2021 hat der Senat – Einzelrichter – den Beschluss des Familiengerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen. Dem Vorlage- und Nichtabhilfebeschluss lasse sich nicht entnehmen, dass das Ausgangsgericht sich mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt habe. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Durch weiteren Beschluss vom 10.03.2021 hat das Familiengericht der Beschwerde erneut nicht abgeholfen und das Verfahren wiederum dem Senat vorgelegt. Tatsächlich habe sich das Familiengericht mit dem Rechtsmittel der Antragstellerin auseinandergesetzt. Es gebe keine gesetzliche Regelung, die insoweit eine Mindestanzahl von Wörtern erfordere. Das OLG weise mitunter Beschwerden selbst ohne jede Begründung formelhaft zurück. Warum dies bei Abhilfebeschlüssen anders sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit die vorgelegten Lichtbilder die Mängel des Antrags beheben könnten, denn zum überwiegenden Teil würden dort nicht die Originalgegenstände abgebildet. In den Lichtbildern fänden sich im Übrigen hochwertige Gegenstände, die den Schonbetrag deutlich übersteigen dürften, sodass auch die Bedürftigkeit der Antragstellerin fraglich sei. II. Der Beschluss des Familiengerichts vom 11.11.2020 ist aufzuheben, denn mit der vom Familiengericht gegebenen Begründung – seinen Abhilfebeschlüssen lässt sich in Ermangelung inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel nichts anderes entnehmen – kann dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Erfolg nicht gänzlich verwehrt bleiben.

Seite 6 von 9 6 Der Senat sieht dabei im Interesse der Beteiligten von der an sich gebotenen erneuten Zurückverweisung an das Familiengericht ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl. MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 32 Fn. 134 m.w.N.). 1. Allerdings leidet auch das erneute Abhilfeverfahren in Ermangelung einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen an einem schweren Verfahrensmangel, weil der Familienrichter sich nicht erkennbar mit der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat. Wenn das Familiengericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung rein floskelhaft auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist, ohne das sachlich neue, umfangreiche Beschwerdevorbringen zu würdigen, wird das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt, nämlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör, und zugleich wird der Zweck des Abhilfeverfahrens verfehlt, nämlich die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Juli 2020 – 13 WF 115/20 –, juris). Die Hinweise des Familienrichters, es werde keine „Mindestanzahl von Wörtern“ vorausgesetzt und auch der Senat habe zuweilen eine Beschwerde „formelhaft zurückgewiesen“ offenbart ein gravierendes Unverständnis über den Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens und die Funktion eines Beschwerdegerichts. Das Abhilfeverfahren ist weder Selbstzweck, noch dient es der Disziplinierung der Erstinstanz, wie offenbar der Familienrichter zu meinen scheint. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg (Brandenburgisches OLG a.a.O. m.w.N.). Es ermöglicht der Erstinstanz die Selbstkontrolle und trägt in vielen Fällen dazu bei, dass Beschwerdeführern klar wird, dass und aus welchem Grunde ihr Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es im Beschwerdeverfahren der ZPO keine Präklusion gibt (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das kann indes nur funktionieren, wenn die Abhilfeentscheidung auch die Gründe offenlegt, die nach Meinung der ersten Instanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung die Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung fortbestehen lassen. Insoweit geht es also keineswegs um eine Mindestanzahl von Wörtern, sondern um eine transparente Auseinandersetzung mit den gegen die Erstentscheidung vorgebrachten Argumenten. Der vom Familienrichter – schon wiederholt - verwendete Hinweis auf die „Begründungstiefe“ des Senatsbeschlusses

Seite 7 von 9 7 vom 22.07.2020 (5 W 54/20) ist weder passend, noch sonst in irgendeiner Weise behelflich. Abgesehen davon, dass die Verfahrensbeteiligten mit diesem Hinweis überhaupt nichts anfangen können, weil es sich um ein ihnen unbekanntes Verfahren handelt und die Entscheidung an keiner Stelle veröffentlicht ist, passt der Verweis schon deswegen nicht, weil es im dortigen Fall um eine Streitwertbeschwerde ging, auf die der Familienrichter in seiner Abhilfeentscheidung inhaltlich zutreffend eingegangen (!) war. Hier hatte der Senat die Beschwerdeführerin zunächst auf die für richtig gehaltenen Ausführungen in jenem Beschluss hingewiesen, Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und – nachdem eine solche nicht eingegangen war – die Beschwerde in der Tat unter kurzem Hinweis auf die für zutreffend erachtete Abhilfeentscheidung zurückgewiesen. Das ist mit der hier vorliegenden Situation, in der es um die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit einer Rechtsmittelbegründung geht, nicht vergleichbar. 2. Entgegen der unzutreffenden Annahme des Familienrichters fehlt den verlangten Gegenständen überwiegend nicht die Eigenschaft eines „Haushaltsgegenstandes“ i.S.v. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind (BeckOGK/Erbarth, 1.3.2021, BGB § 1361a Rn. 47m.w.N.). Erforderlich ist die tatsächliche Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung. Die Bestimmung zum Haushaltsgegenstand kann sich aus dem schlüssigen Verhalten der Eheleute ergeben. Üblicherweise zählen dazu die Wohnungseinrichtung, Gartenmöbel, Geschirr, Wäsche, Radio- und TV-Geräte, Bücher, PC´s und andere elektronische Geräte (vgl. Götz in: Palandt, BGB, 80. Aufl., § 1361 a Rn. 4). Keine Haushaltsgegenstände sind demgegenüber solche, die zum Zweck der Trennung angeschafft worden sind, um den Hausstand eines Ehegatten auszustatten. Ebenso scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines Ehegatten dienen (BeckOGK a.a.O. Rn. 48). Die o.g. Voraussetzungen für die Annahme von Haushaltsgegenständen liegen bei den im Tenor genannten Gegenständen unzweifelhaft vor. Soweit das Familiengericht aus der Dauer des Zusammenlebens von 14 Monaten den Schluss ziehen will, die nach dem insoweit nicht konkret bestrittenen Vortrag ursprünglich im Hausstand vorhandenen Gegenstände

Seite 8 von 9 8 seien deswegen keine Haushaltsgegenstände, gibt es hierfür weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, auf den sich das Familiengericht stützen könnte. Ob es sich bei einigen der (Haushalts-) Gegenstände um Geschenke an die Antragstellerin handelt, ist für die Erfolgsaussichten ebenfalls belanglos, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Es kommt also nicht darauf an, welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft hat, aus wessen Mitteln er bezahlt worden ist, und auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse. Haushaltsgegenstände können auch geliehen, geleast oder gemietet sein oder im Sicherungseigentum eines Dritten stehen (BeckOGK a.a.O. Rn. 49), weswegen der Einwand des Antraggegners hinsichtlich des behaupteten Eigentums seines Vaters unerheblich ist. Richtig ist allein, dass Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie z.B. Kleidung und Schmuck regelmäßig keine Haushaltsgegenstände sind. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es insoweit möglich gewesen wäre, die Verfahrenskostenhilfe entsprechend eingeschränkt zu bewilligen. Dass der Familienrichter dies erwogen hat, lässt sich seinen unzureichenden Nichtabhilfebeschlüssen allerdings nicht entnehmen. Rechtlich geboten wäre vor einer Abweisung im Übrigen eine Aufforderung gem. § 206 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gewesen. Ebenfalls rechtsirrig ist die nicht weiter begründete Annahme des Familienrichters, die Darstellung des gesamten Hausrats durch Aufstellung zweier Listen, von denen eine die beanspruchten und die andere die beim anderen Ehegatten zurückbleibenden Haushaltsgegenstände aufzählt, sei „unzulässig“. Das Gegensteil ist der Fall. Um dem Familiengericht die Möglichkeit einer angemessenen, nämlich der Billigkeit entsprechenden Aufteilung zu ermöglichen, sieht § 206 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausdrücklich die Aufforderung zur Vorlage derartiger Aufstellungen vor. Dass für die Herausgabe von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften – der Familienrichter verweist insoweit auf § 985 BGB – gelten sollen, ist ebenfalls unrichtig, denn Klagen gemäß § 985 auf Herausgabe von Hausrat sind ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute unzulässig (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.2.2015 – 2 UF 356/14, Rn. 32; MüKoBGB/Weber-Monecke, 8. Aufl. 2019, BGB § 1361a Rn. 8). Schließlich verfängt auch die Kritik des Familienrichters an der fehlenden Bestimmtheit des Antrags der Antragstellerin nicht mehr, nachdem diese für den überwiegenden Teil ihres Antrags Fotografien vorgelegt hat, die einem Vollstreckungsorgan unschwer die Zuordnung ermöglichen. Dass es sich dabei nicht um Fotos der streitbefangenen Haushaltsgegenstände handelt, ist vollkommen unerheblich, denn es geht nur darum,

Seite 9 von 9 9 einem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit zu eröffnen, die ggf. im Titel erwähnten Gegenstände vor Ort zu identifizieren. Das dürfte aber auch mittels Fotos, die, wenn auch nicht dieselben, so aber doch die gleichen Gegenstände zeigen, möglich sein. Aus welchem Grunde dies bei welchen konkreten Gegenständen nicht möglich sein soll, hat der Familienrichter nicht näher ausgeführt. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit es im Antrag der Antragstellerin um die Zuweisung eines Epilierers, eines Kopftuchs aus Tüll, von 30 Kopftüchern, 30 Paar Socken und eines Lockenstabs geht, denn hierbei handelt es sich ersichtlich um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die nicht der Regelung des § 1361a BGB und des dazu einschlägigen Verfahrens i.S.v. § 200 FamFG unterfallen. 3. Da sich der Familienrichter noch nicht mit der Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, beschränkt sich die Bindungswirkung des Beschlusses auf die Frage der Erfolgsaussicht des Antrages und dem Familiengericht ist die Prüfung der Bedürftigkeit gem. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen. Lüttringhaus Küchelmann Otterstedt

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen