Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 SsRs 9/21
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 SsRs 9/21 zu 2 SsRs 9/21 GenStA zu 84 OWi 286 Js 48017/20 AG Bremen B E S C H L U S S In der Bußgeldsache gegen N. A. geboren am […] in [..] wohnhaft: […] deutsche Staatsangehörige Verteidiger: Rechtsanwalt B., Bremen hat der Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, die Richterin am Amtsgericht Freter und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am 06. August 2021 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 05.11.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.10.2020 wird auf ihre Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.
2 G r ü n d e I. Das Ordnungsamt – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten – der Freien Hansestadt Bremen erließ am 28.04.2020 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid, in welchem ihr vorgeworfen wird, sich am 17.04.2020 um 16:34 Uhr in Bremen, […], in der Öffentlichkeit mit sechs weiteren Personen getroffen zu haben, die nicht ausschließlich zu ihrem Familienkreis gehören oder sich eine Wohnung bzw. gewöhnliche Unterkunft mir ihr teilen. Dieser Sachverhalt wurde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 der bremischen Coronaverordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als Beteiligung an einer sonstigen Menschenansammlung im öffentlichen Raum geahndet. Es wurde eine Geldbuße von 150,00 Euro gegen die Betroffene festgesetzt. Der Verteidiger legte fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Mit Urteil vom 29.10.2020 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen die Betroffene eine Geldbuße von 100,00 Euro wegen vorsätzlicher Beteiligung an einer verbotenen sonstigen Menschenansammlung im öffentlichen Raum. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die Betroffene am 17.04.2020 entsprechend einer Verabredung zusammen mit fünf weiteren Personen, bei denen es sich nicht um Familienmitglieder oder sonstige Personen handelt, mit denen sie sich eine Wohnung teilt, im Bereich des Strandes […] an der Straße […], aufhielt und sich gemeinsam mit den anderen fünf Personen dort auf mitgebrachten Handtüchern und mit Rucksäcken für einen längeren Aufenthalt niedergelassen hatte. Durch die Handtücher sollte der Mindestabstand zwischen den Personen gewahrt werden. Der Betroffenen war dabei bewusst, dass sie durch ihr Verhalten gegen die bestehende Corona-VO-HB verstoßen würde. Als angewendete Vorschriften werden die §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 7 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVO- HB) mit Gültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020, § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes genannt. Mit Schriftsatz vom 05.11.2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, beantragte der Verteidiger, gegen das vom Amtsgericht Bremen am 29.10.2020 verkündete Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Urteil mit schriftlichen Urteilsgründen wurde dem Verteidiger am 07.12.2020 förmlich zugestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.01.2021, eingegangen bei Gericht am 04.01.2021, beantragte der Verteidiger, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 03.12.2020 (gemeint ist 29.10.2020) aufzuheben, die Betroffene freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen und weiter hilfsweise, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Gerügt wurde die Verletzung materiellen Rechts; die Sachrüge wurde allgemein erhoben. Zudem wurde die Verletzung
3 formellen Rechts in Form eines Gehörsverstoßes gerügt und die Rügen weitergehend begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt in ihrer Verfügung vom 13.04.2021, auf den Antrag der Betroffenen vom 05.11.2020, gegen das in ihrer Anwesenheit am 29.10.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bremen die Rechtsbeschwerde zuzulassen und diese als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 14.05.2021 ergänzend Stellung. Durch Beschluss der Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen vom 16.07.2021 wurde die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.10.2020 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen, weil es gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. II. Die aufgrund der Zulassung gem. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die auf die erhobene Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erbringt. Das Amtsgericht Bremen hat die Betroffene in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und auf der Grundlage von zutreffend angewendeten Rechtsnormen verurteilt. 1. Bei dem zur Anwendung gelangten § 6 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 (BremGBl. S. 168 ff.) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 (BremGBl. S. 198 ff.) handelt es sich um ein Zeitgesetz, das auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch zur Anwendung zu bringen war, auch wenn die Norm zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten war. Nach dieser Vorschrift sind Veranstaltungen, Feiern sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen verboten. Nach § 4 Abs. 1 OWiG bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. Die vom Amtsgericht Bremen im angefochtenen Urteil zur Anwendung gebrachte Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 galt vom 10.04.2020 bis zum 19.04.2020, mithin auch am Tattag, dem 17.04.2020.
4 Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, sog. Meistbegünstigungsprinzip. § 4 Abs. 3 OWiG kann jedoch vorliegend keine Anwendung finden, da nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen worden sind, auch dann anzuwenden ist, wenn es außer Kraft getreten ist, sog. Zeitgesetz. Zeitgesetze sind solche Gesetze, die für eine bestimmte Zeit erlassen sind. Das ist der Fall, wenn für ein Gesetz ausdrücklich bei seiner Verkündung oder später ein kalendermäßiger Zeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis bestimmt wird, an dem es außer Kraft treten soll (Zeitgesetz im engeren Sinne) (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.1954 – 3 StR 12/54, NJW 1954, 970 (972); Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 RB 69/20, COVuR 2021, 244 (245)). Jedoch kann als Zeitgesetz auch ein Gesetz gelten, das ohne kalendermäßige Befristung seiner Natur nach zeitbedingt ist. Demnach ist fast jedes Gesetz in gewissem Sinne zeitbedingt. Deshalb kann sich diese Ausdehnung nur auf solche besonderen Fälle beziehen, die das Gesetz als vorübergehende Regelung erkennen lässt. Ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) ist daher auch ein solches, das von vornherein mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse oder für deren Dauer gelten will (vgl. BGH, a. a. O.), etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, und dem nur vorübergehende Bedeutung und insoweit vorbehaltene Neubewertungen zukommen sollen (vgl. Hanseatisches OLG in Hamburg, a. a. O.). Wenn diese Neubewertung nicht ausschließlich auf der Veränderung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse, sondern auf einem Wechsel in der Rechtsanschauung des Gesetzgebers beruht, ist trotz Annahme eines Zeitgesetzes dem Meistbegünstigungsprinzip Vorrang einzuräumen. Voraussetzung ist jedoch, dass das ursprüngliche Zeitgesetz nicht wegen Änderungen seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb gemildert werden, weil sich der Gesetzgeber zu der ursprünglich schärferen Regelung nicht mehr bekennt (vgl. Hanseatisches OLG in Hamburg, a. a. O.). Unter Anwendung dieser Maßgaben erweist sich § 6 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 als Zeitgesetz, das erlassen wurde, um dem zum Erlasszeitpunkt gegenwärtigen und sich dynamisch ändernden Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie wirkungsvoll zu begegnen, wobei zugleich ersichtlich war, dass bei einem Nachlassen der Gefahrintensität auch die verhängten Regelungen Lockerungen erfahren oder aufgehoben werden sollen. Dies wird ausdrücklich festgelegt in § 21 Abs. 3 der Bremischen Verordnung vom 03.04.2020, in welchem eine fortlaufende Evaluierung der Verordnungsgeberin dazu, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben können, festgelegt wird. Da in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 der Bremischen
5 Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 sowohl das Inkafttreten der Verordnung – einen Tag nach Verkündung – sowie das Außerkrafttreten – mit Ablauf des 19.04.2020 – geregelt ist, handelt es sich bei der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 insgesamt um ein Zeitgesetz im engeren Sinne, welches die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § 4 Abs. 3 OWiG ausnahmsweise ausschließt. Für die rechtliche Bewertung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts vom 17.04.2020 sind die Verordnung und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen daher auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 19.04.2020 weiterhin anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei späteren Änderungen der Bremischen Coronaverordnungen gerade nicht um eine grundsätzliche Abkehr des Verordnungsgebers von dem hier zur Anwendung gebrachten Ordnungswidrigkeitentatbestand, sondern erkennbar um Anpassungen, die aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der sich entwickelnden Erkenntnislage aus seiner Sicht im Pandemieverlauf erforderlich geworden sind. 2. Ein Verstoß gegen die Verordnungsermächtigung ist nicht gegeben. a. Nach dem vom Amtsgericht Bremen in der angefochtenen Entscheidung zur Anwendung gebrachten § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 32 Satz 1 IfSG in der Fassung mit Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 22.04.2021 ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 32 Satz 2 IfSG a. F. können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen, sog. Subdelegation. Von dieser Möglichkeit hat der Bremische Senat Gebrauch gemacht. Nach § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 (BremGBl. 2018, S. 425), in Kraft getreten am 08.04.2020, wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übertragen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat unter Verweis auf § 32 Satz 1 und 2 des IfSG in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 die hier maßgebliche Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 erlassen. In § 19 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, nach dem
6 ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 der Bremischen Corona-Verordnung in der Fassung mit Gültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020 an einer sonstigen Menschenansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, wobei der außerhäusliche Aufenthalt mit einer anderen nicht in der gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft lebenden Person oder einer sonstigen Person nach § 5 Abs. 1 der Bremischen Corona-Verordnung in der Fassung mit Gültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020 nicht erfasst ist. Eine sonstige Person im Sinne des § 5 Abs. 1 der Bremischen Corona-Verordnung in der Fassung mit Gültigkeit vom 10.04.2020 bis 19.04.2020 sind Familienmitglieder, eigene Kinder, auch wenn die Eltern getrennt leben; dazu gehören auch die Kinder der Partner (sogenannte Patchworkfamilien) (Nr. 1) und sonstige Personen, mit denen eine Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft geteilt wird (Nr. 2). Offensichtlich durchgreifende Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1 und Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für das hier gegenständliche Verbot sonstiger Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zur Tatzeit darstellen, sind danach nicht ersichtlich (vgl. auch Hanseatisches OVG in Bremen, Beschluss vom 03.03.2021 – 1 B 102/21, juris Rn.11). b. Die vom Amtsgericht Bremen angewendete Bremische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 ist schließlich auch formell rechtmäßig. Sie wurde durch die zuständige Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen, wobei sich deren Zuständigkeit infolge der vom Senat auf sie aufgrund der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG nach § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 i. V. m. § 32 Satz 2 IfSG erfolgten wirksamen – oben dargestellten - Übertragung ergibt. Durch Verkündung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 vom 03.04.2020 und der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020, jeweils ordnungsgemäß verkündet gemäß § 1 Abs. 2 des Bremischen Verkündungsgesetzes (BremVerkündG) im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, sind beide Verordnungen bekanntgemacht worden und waren somit am Tattag, dem 17.04.2020, in Kraft. c. Schließlich liegt auch keine Verletzung des sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ergebenden Zitiergebots vor, das auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG gilt. Die subdelegierte Verordnung muss ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. In der subdelegierenden Verordnung sind die
7 gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17, NVwZ 2020, 220 (Ls.)). Die Präambel der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 vom 03.04.2020 enthält ebenso wie die Präambel der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 – als subdelegierte Verordnungen - den Verweis auf § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018. Damit ist die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage in der subdelegierenden Verordnung und in der sie ändernden Verordnung angegeben. In der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 als subdelegierender Verordnung wiederum wird in der Präambel auf § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes als gesetzliche Verordnungsermächtigung und zugleich gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation verwiesen. 3. Die Rechtsgrundlage, auf die das Amtsgericht Bremen die Verurteilung gestützt hat, genügt dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Eine Tat kann nach Art. 103 Abs. 2 GG nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Schutz der Vorschrift erstreckt sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 – 2 BvR 1491, 1492/87, NJW 1990, 1103; Beschluss vom 08.12.2015 – 1 BvR 1864/14, NJW 2016, 1229) und ist in § 3 OWiG einfachgesetzlich normiert. Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 – 2 BvR 15/62, NJW 1962, 1339). Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden, wenn die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, müssen an die inhaltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm für Eingriffs- und zumal für Strafgesetze strenge Anforderungen gestellt werden. Der Gesetzgeber muss die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (vgl. BVerfG, a. a. O.). Dabei steht es der erforderlichen Bestimmtheit jedoch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber Begriffe verwendet, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ist es wegen der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Lebenssachverhalte unvermeidlich, dass in Grenzfällen
8 Zweifel über den Verlauf der Sanktionsgrenze entstehen. Deshalb ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, Generalklauseln oder unbestimmte, wertungsausfüllungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11, NJW 2012, 3357 m. w. N.). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u. 78/89, NJW 1992, 2947, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11, NJW 2012, 3357). Bei der vorliegend zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundlage handelt es sich um einen sog. Blanketttatbestand. Dabei handelt es sich um Straf- oder Bußgeldbestimmungen, bei denen Sanktions- und Ausfüllungsnorm in der Weise getrennt sind, dass die Sanktionsnorm das mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verhalten nicht konkret bzw. nur mehr oder weniger konkret beschreibt, sondern stattdessen auf anderweitige Rechtsvorschriften, Verfügungen und Anordnungen verweist (vgl. KK/Rogall, OWiG, 5. Aufl., Vor § 1 Rn. 15). Das Charakteristikum des Blanketttatbestandes liegt in der wechselseitigen Ergänzung von Sanktionsnorm und Ausfüllungsnorm, wobei erst in der Zusammenschau beider Normen eine Vollvorschrift gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 49/64, NJW 1965, 981; Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 12.01.1984 – 2 Ss 232/83 OWi, NStZ 1984, 273). Bei einem Blanketttatbestand ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen – auch künftigen – Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648). Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BverfG, Beschluss vom 06.05.1987 – 2 BvL 11/85, NJW 1987, 3175, Beschluss vom 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648). Daher muss das Blankettgesetz die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnen und abgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1968 – 2 BvR 702/65, NJW 1968, 1515). Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettgesetze nur dann, wenn sich die möglichen zu ahndenden Fälle schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen
9 der Ahndung und die Art der Sanktion also bereits entweder im Blankettgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind; zudem müssen neben den Blankettgesetzen auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648). Die im angefochtenen Urteil zur Anwendung gebrachte Rechtsgrundlage, § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, § 32 Satz 1 IfSG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 genügt diesen Anforderungen an die erforderliche Bestimmtheit. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 an einer öffentlichen Menschenansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist. Die Tatbestandsmerkmale sind unter Beachtung der ausgeführten Erfordernisse an das Bestimmtheitsgebot hinreichend bestimmt. Auch das Tatbestandsmerkmal der Menschenansammlung ist hinreichend bestimmt. Eine solche liegt vor bei einer körperlichen Zusammenkunft mehrerer Personen, die keinen Versammlungszweck verfolgten. Dabei setzt eine Menschenansammlung mindestens drei Personen voraus (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 – 13 B 557/20, BeckRS 2020, 9803). Nicht erfasst ist dabei der außerhäusliche Aufenthalt mit einer anderen, nicht in der gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft lebenden Person oder einer sonstigen Person nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020. Gemessen an den Erfordernissen der Bestimmtheit ist damit auch das Tatbestandsmerkmal der Menschenansammlung hinreichend bestimmt, insbesondere, wenn die Umstände, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben, bedacht werden. Denn Ziel der einschränkenden Corona-Regelungen war stets, das Infektionsgeschehen einzuschränken und die Infektionszahlen möglichst niedrig zu halten. Insgesamt verbleiben daher keine Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der im angefochtenen Urteil zur Anwendung gebrachten Normen. Soweit sich die Verteidigung auf das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichtshof vom 01.03.2021 (VerfGH 18/20, BeckRS 2021, 2015) bezieht, so verkennt sie, dass vorliegend zum Tatzeitpunkt § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung mit Gültigkeit vom 28.03.2020 bis
10 18.11.2020 Anwendung fand. Danach kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satz 1 u.a. sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der genannten Fassung trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Anders als beispielsweise die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutzbedeckungen, die als mögliche Maßnahme ausdrücklich erst im am 19.11.2020 in Kraft getretenen § 28a IfSG genannt wird, war die Möglichkeit einer Beschränkung oder einem Verbot von Menschenansammlungen bereits zur Tatzeit in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen. Die Argumentation des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil kann daher nicht auf Fälle der sonstigen Menschenansammlungen angewendet werden und ist daher aus Sicht des Senats auch nicht geeignet, die festgestellte Bestimmtheit der zur Anwendung gebrachten Normen in Zweifel zu ziehen. 4. Auch unter Anwendung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 begegnet das angefochtene Urteil keinen Bedenken. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Beteiligung an einer sonstigen Menschenansammlung im Sinne des § 6 Abs. 1 nur dann vorliegt, wenn zugleich der nach § 5 Abs. 2 der Verordnung normierte Mindestabstand unterschritten wird. Denn der Verordnungsgeber hat sich bewusst dafür entschieden, einen Mindestabstand in § 5 Abs. 2 der Verordnung festzulegen und damit zugleich eine Unterschreitung dieses Mindestabstandes zu untersagen, er hat sich jedoch zugleich dafür entschieden, Verstöße nicht bußgeldbewehrt auszugestalten. Es stünde einer Umgehung dieser Entscheidung des Verordnungsgebers gleich, wenn nun die Unterschreitung des Mindestabstandes zwingende Grundlage für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 1 der Verordnung wären. Die Frage, ob zugleich ein Verstoß gegen den Mindestabstand vorgelegen hat, kann sich auf die Frage der konkreten Bußgeldhöhe auswirken, da das Infektionsrisiko bei einer Menschenansammlung im öffentlichen Raum, die den Mindestabstand unterschreitet, höher ist als bei einer Menschenansammlung im öffentlichen Raum, die den Mindestabstand einhält. Entsprechendes hat das Amtsgericht im Rahmen der angefochtenen Entscheidung in die Erwägungen zur Bemessung der konkreten Bußgeldhöhe
11 beanstandungsfrei berücksichtigt. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass ein Verstoß nach § 6 Abs. 1 der Verordnung nur dann vorliegen kann, wenn zugleich auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 der Verordnung feststellbar ist, ist indes nicht angezeigt. Vielmehr ist unter dem Begriff der Ansammlung, wie er in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und in § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 verwendet wird, jedes Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 – 4 RBs 446/20, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 – 13 MN 192/20, juris Rn. 34), wodurch im Wege der verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen werden kann, dass die bloße gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen den Tatbestand erfüllt. 5. Die im Urteil getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Nach § 71 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der angenommenen Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Zwar unterliegen die Gründe des Urteils keinen hohen Anforderungen, jedoch müssen sie so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 – 2 SsBs 38/09, juris Rn. 4, NZV 2010, 42; Beschluss vom 02.09.2013 – 2 SsBs 60/13, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Schuldspruch ohne Rechtsfehler und auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Verstöße gegen § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 können nach § 73 Abs. 2 IfSG, § 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße in Höhe von 100 Euro bewegt sich im mittleren Bereich des für eine solche Ordnungswidrigkeit in dem Gemeinsamen Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und
12 Verbraucherschutz und des Senators für Inneres vom 03.04.2020 festgelegten Rahmens und ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG Dr. Schromek Freter Dr. Kramer
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