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IfSG § 29 Beobachtung

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

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Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2167/21
3. Dezember 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 18 K 21.01838
30. Oktober 2025
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Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 96-VII-20
7. Oktober 2025
Vf. 96-VII-20 7. Oktober 2025
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 26-VII-20
7. Oktober 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 N 20.1014
23. Juli 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 N 25.447
18. Juni 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 N 20.844
18. Juni 2025
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Urteil vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 13-II-21 (HS)
12. Juni 2025
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 111/20.NE
8. Mai 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 26b K 22.3316
30. April 2025
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