Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 1/24

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 1/24 = 67 F 4131/22 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend das mdj. Kind […], geb. am […] 2021 Beteiligte: 1. […], 2. […], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […], 3. […], Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesge- richt Otterstedt am 29.02.2024 beschlossen:

Seite 2 von 5 2 Die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 23.11.2023 wird zurückge- wiesen. Die Beteiligte zu 3.) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 3.) ist die Mutter des Beteiligten zu 1.) und war zum Zeitpunkt von dessen Geburt nicht verheiratet. Eine Vaterschaft für den Beteiligten zu 1.) war zu- nächst nicht festgestellt. Der Antragsteller begehrt, seine Vaterschaft für den Beteiligten zu 1.) festzustellen. Er hat vorgetragen, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Beteiligten zu 3.) geschlechtlich verkehrt habe. Zu einer Vaterschaftsanerkennung sei es nicht gekom- men, weil die Beteiligte zu 3.) hierzu nicht bereit gewesen sei. Die Beteiligte zu 3.) hat mitteilen lassen, dass der Antragsteller der biologische Vater des betreffenden Kindes sei, sie an einer Vaterschaftsanerkennung aber nicht mitwir- ken wolle, weil der Antragsteller sich um das Kind nicht gekümmert habe. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 10.07.2023 verwiesen. Durch Beschluss vom 23.11.2023 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragstel- ler der Vater des Beteiligten zu 1.) ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten zu 3.) auferlegt. Für die nähere Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss Be- zug genommen.

Seite 3 von 5 3 Mit ihrer Beschwerde vom 22.12.2023 gegen den ihr am 24.11.2023 zugestellten Be- schluss wendet sich die Beteiligte zu 3.) dagegen, dass ihr die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens auferlegt worden sind. Richtig sei, dass sie ihre Zustimmung zur Va- terschaftsanerkennung nicht habe erteilen wollen, weil der Antragsteller sich nicht um das Kind gekümmert habe. Das könne aber nicht dazu führen, dass ihr nun die Kosten des Verfahrens auferlegt würden. Denn die Vaterschaft anzuerkennen sei grundsätzlich eine freiwillige Willenserklärung, bei der sowohl die Kindesmutter als auch der Vater des Kindes zustimmen müssten. Zudem sei es erforderlich gewesen, durch ein Gutach- ten die tatsächliche biologische Vaterschaft des Antragstellers festzustellen. Ihr, der Beteiligten zu 3.), könnten daher die Kosten des Verfahrens nicht allein deswegen auf- erlegt werden, weil sie außergerichtlich oder im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nicht erteilt habe. Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu die die Abstammungssachen zählen, die isolierte Anfechtung der in einer Endentscheidung getroffenen Kostenentscheidung statthaft (vgl. Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 58 Rn. 117). 2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn es entspricht aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung der Billigkeit, die Verfah- renskosten der ersten Instanz der Beteiligten zu 3.) allein aufzuerlegen. In Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, der Kin- desmutter und dem potentiellen Kindesvater die Gerichtskosten des Verfahrens hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Denn Kindesmutter und potentieller Vater veranlassen das Verfahren in gleicher Weise dadurch, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich ver- kehrt haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, 1 WF 260/10, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2021, 8 WF 163/21, juris Rn. 11 m.w.N.). Einem der Beteiligten sind die Kosten jedoch unter anderem dann allein aufzuerlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81

Seite 4 von 5 4 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen bei der Kindesmutter vor, weil sie auf ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren bestanden hat, obwohl für sie keinerlei Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Beteiligten zu 2) gegeben waren. Zwar muss grundsätzlich die Kindesmutter einer Anerkennung der Vaterschaft nicht zustimmen, sondern kann auf einer gerichtlichen Klärung bestehen, wenn sie davon ausgeht, dass auch ein anderer Mann als Vater des Kindes in Betracht kommt (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn 12; Grün, in: Heilmann (Hrsg.), Praxiskommentar Kindschafts- recht, 2. Aufl., § 169 FamFG, Rn. 16). Allerdings hat die Kindesmutter die Kosten des Verfahrens wegen groben Verschuldens im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dann zu tragen, wenn sie auf einer gerichtlichen Klärung der biologischen Vaterschaft be- steht, obwohl sie an der Vaterschaft keinen Zweifel hat und sich der Antragsteller au- ßergerichtlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht hat (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn 12; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 169 Rn. 44). Letzteres ist hier der der Fall. Die Beteiligte zu 3.) hat schon vor Einholung des Sach- verständigengutachtens im Schriftsatz vom 16.01.2023 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Antragsteller der biologische Vater des Beteiligten zu 1.) ist. Der Antragsteller selbst hat sich außergerichtlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht. Vor diesem Hin- tergrund gab es von Seiten der Kindesmutter keinen vernünftigen Grund, der außerge- richtlichen Anerkennung der Vaterschaft nicht zuzustimmen, sondern stattdessen die Feststellung der Vaterschaft auf das gerichtliche Verfahren zu verlagern. Insbesondere steht die Frage, ob sich der Antragsteller das Kind kümmert oder Unterhalt für dieses bezahlt nicht im Zusammenhang mit der Feststellung der biologischen Vaterschaft. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 2 FamGKG. Zu berücksichtigen für die Festsetzung des Verfahrenswertes sind dabei die Kosten erster Instanz. Dort sind Gerichtskosten von € 294,00 sowie für den Antragsteller und die Be- teiligte 3.) Rechtsanwaltskosten von insgesamt € 561,20 entstanden (jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr auf einen Verfahrenswert von € 2.000,00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer), insgesamt als € 855,20. Hinzu kommen die Kosten des Sachverstän- digengutachtens, die bisher nicht abgerechnet sind. Dies rechtfertigt es gemäß § 47 Abs. 2 FamGKG von einem Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren von insge- samt € 1.000,00 auszugehen.

Seite 5 von 5 5 Dr. Haberland Küchelmann Otterstedt

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