Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 WF 13/24

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 13/24 = 64 F 589/22 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache […], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] gegen […], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 3.5.2024 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 22.2.2024 wird zurückgewie- sen.

Seite 2 von 6 2 Gründe: I. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner, der seinerzeit Leistungen nach dem SGB II bezog, auf dessen unter Beifügung der von ihm unter dem 11.4.2022 ausge- füllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 14.4.2022 beim Familiengericht gestellten Antrag mit im Erörterungstermin vom 24.5.2022 verkündetem Beschluss unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtig- ten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die vorliegende Gewaltschutzsache bewilligt. Im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO i. V. mit § 76 FamFG hat das Familiengericht den Antragsgegner mit Schreiben vom 17.1.2024 zur Abgabe einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefor- dert. Diese, erstellt unter dem 25.1.2024, hat der Antragsgegner am 5.2.2024 beim Familiengericht unter Beifügung einer Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 einge- reicht, die einen Netto-Verdienst von 1.777,92 € und als Datum des Eintritts des An- tragsgegners in das Beschäftigungsverhältnis den 15.7.2022 ausweist. Unter dem 6.2.2024 hat das Familiengericht dem Antragsgegner den Hinweis erteilt, dass die unterlassene Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Grund für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung darstelle, und ihm hierzu rechtli- ches Gehör gewährt. Daraufhin hat der Antragsgegner am 19.2.2024 unter Beifügung zusätzlicher Unterlagen eine weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse, erstellt unter dem 23.2.2024, beim Familiengericht eingereicht. Dieses hat mit Beschluss vom 22.2.2024 die unter dem 24.5.2022 zugunsten des An- tragsgegners erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Gegen die- se Entscheidung wendet sich – mit dem Ziel ihrer Aufhebung – der Antragsgegner mit seiner am 1.3.2024 beim Familiengericht eingelegten sofortigen Beschwerde. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 13.3.2024 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II.

Seite 3 von 6 3 Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO, 11 RpflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll die Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn der Beteiligte entgegen § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse oder die Änderung seiner Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob sich das Verschul- denserfordernis (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ledig- lich auf den Fall der unterlassenen Mitteilung der Anschriftenänderung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4, 2. Fall ZPO oder auch auf die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe we- gen unterlassener Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder Vermögens- verhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4, 1. Fall ZPO erstreckt, folgt der Senat der über- wiegenden Auffassung, nach der sich die Worte „absichtlich oder aus grober Nachläs- sigkeit" auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung einer Einkommens- oder Vermö- gensverbesserung beziehen, so dass für eine auf ein diesbezügliches Versäumnis begründete Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe das Verschuldenserfordernis der Absicht oder zumindest der groben Nachlässigkeit erfüllt sein muss (vgl. OLG Frank- furt, MDR 2019, 1476; OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, 789; Musielak/Voith/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 124 Rn. 8a). Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn der bedürftige Beteiligte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 1877; BAG, Beschluss v. 18.8.2016 – 8 AZB 16/16 –, juris Rz. 24). Die verfassungsrechtli- chen Anforderungen gebieten es zwar, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen und Letzteren den Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Sie verbieten es jedoch nicht, dem Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nimmt, aufzuerlegen, den Fortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen, und an ein grob nachlässiges oder unredliches Verhal-

Seite 4 von 6 4 ten eines Beteiligten die Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe zu knüpfen (BGH, FamRZ 2013, 124, 127). Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der zu- gunsten des Antragsgegners erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung hier vor, da der Antragsgegner aus grober Nachlässigkeit die am 15.7.2022 aufgenommene Er- werbstätigkeit dem Familiengericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Das Beschwer- devorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 8.4.2024 geltend macht, der amtliche Vordruck enthalte keinen Hinweis darauf, dass wesentliche Veränderungen der Ein- kommensverhältnisse dem Gericht anzuzeigen sind, ist dies offenkundig unzutreffend. In dem vom Antragsgegner am 11.4.2022 unterschriebenen Vordruck über seine per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsgegner unter „K“ fettge- druckt und grau unterlegt unter anderem folgende Erklärung abgegeben: „Mit ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentli- che Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünf- ten ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 EURO (brutto) im Monat mitzuteilen. (…) Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben wer- den kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.“ Gleichwohl hat der Antragsgegner die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit dem Famili- engericht nicht unverzüglich mitgeteilt, sondern ist sie dort erst aufgrund des Überprü- fungsverfahrens bekanntgeworden. Ob dem Antragsgegner ein entsprechender Hinweis nochmals zusammen mit dem Bewilligungsbeschluss erteilt worden ist oder nicht, ist unerheblich. Denn über die Mitteilungspflichten und die Folgen eines Verstoßes gegen sie ist der Beteiligte – wie hier geschehen – bei der Antragstellung in dem gem. § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Formular zu belehren (§ 120a Abs. 3 S. 4 ZPO).

Seite 5 von 6 5 Soweit der Antragsgegner meint, es läge keine grobe Nachlässigkeit vor, weil er „der deutschen Sprache sehr schlecht mächtig“ sei, kann er damit nicht gehört werden, weil – worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 25.3.2024 hingewiesen hat – feh- lende Sprachkenntnisse einen anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht entlasten (LAG Düsseldorf BeckRS 2016, 72744 = JurBüro 2016, 50; Musielak/Voith/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 124 Rn. 8a). Der Einwand des Antragsgegners, seine finanzielle Situation habe sich gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt nicht verbessert, weil er nun zwar Erwerbseinkommen statt Leistungen nach dem SGB II beziehe, unter Berücksichtigung von Werbungskosten und Unterhaltsverpflichtungen jedoch weiterhin die Voraussetzungen für die Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung vorlägen, kann seiner sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es ist – auch hierauf hat der Senat bereits mit Verfügung vom 25.3.2024 hingewiesen – unerheblich, ob aufgrund der – unterlassenen – Mitteilung eine Abänderung der Bewilligung erfolgt wäre (OLG Koblenz, FamRZ 2020, 182; LAG Düsseldorf BeckRS 2016, 72744 = JurBüro 2016, 50; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 124 Rn. 19). Darauf, dass die unterbliebene Mitteilung einer Einkommensverbesserung in der Re- gel grob verschuldet ist, wenn der Beteiligte nach Wechsel des Arbeitsplatzes ein er- heblich höheres Einkommen erzielt (Zöller/Schultzky, a.a.O., Rn. 20), sowie darauf, dass – und zwar, dies sei noch ergänzt, nach Auffassung des Senats erst recht – nichts anderes im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach vorherigem Bezug von Sozialleistungen gelten kann, hat der Senat ebenfalls bereits mit Verfügung vom 25.3.2024 hingewiesen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beteiligten zeitnah nach der Bewilligung der Verfahrens- kostenhilfe verbessern. Dann stellt die unterlassene Mitteilung an das Gericht eine grobe Nachlässigkeit dar (LAG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34938). Dabei kann dahin- stehen, ob ein kurzer Zeitraum in diesem Sinne stets bei Unterschreitung eines Jah- res vorliegt (so LAG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34938). Denn im vorliegenden Fall liegen zwischen Antragstellung (April 2022) und Beschäftigungsbeginn (Juli 2022) nur rund drei, zwischen Bewilligung (Mai 2022) und Beschäftigungsbeginn nur knapp zwei Monate. Beide Zeiträume sind so kurz, dass sie den Schluss auf grobe Nachlässigkeit der unterbliebenen Mitteilung nach Auffassung des Senats ohne weiteres rechtferti-

Seite 6 von 6 6 gen. Es musste dem Antragsgegner bei diesem zeitlichen Ablauf unmittelbar einleuch- ten, dass er, nachdem er kurz zuvor im Hinblick auf seinen Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch Verfahrenskostenhilfe als besondere Form der Sozialleistung in Anspruch genommen hatte, die mit der Arbeitsaufnahme verbundene Einkom- menserzielung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen hatte, um dieses in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob Änderungen an seiner Bedürftigkeit und damit an der Verfah- renskostenhilfebewilligung veranlasst sind. Nach alledem liegen keine Gründe dafür vor, von der gesetzlichen Regelsanktion nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Aufhebung der Bewilligung) ausnahmsweise zugunsten des Antragsgegners abzuweichen, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. Lüttringhaus Otterstedt Hoffmann

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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