Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 3 U 37/23

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 37/23 = 6 O 1536/21 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit […], Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], gegen […], Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä- sidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann am 17.09.2024 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Beklagtenvertreter vom 26.08.2024 wird der Be- schluss des Senats vom 08.08.2024 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz 4.110,93 Euro und für die Berufungsinstanz 4.065,69 Euro beträgt.

Seite 2 von 5 2 Gründe: I. Mit Beschluss vom 08.08.2024 hat der Senat den Streitwert für das durch Rücknahme der Berufung erledigte Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in einem privaten Krankenversicherungsvertrag festgesetzt. Für die Feststellungsanträge hat der Senat dabei jeweils 80% des Jahreswertes der jeweils betroffenen Tarife her- angezogen. Dagegen wenden sich die Beklagtenvertreter mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 26.08.2024. Sie sind der Auffassung, bei Feststellungsanträgen gerichtet auf die Zu- kunft ergebe sich eindeutig aus § 9 ZPO, dass der dreieinhalbfache Wert des jährlichen Bezugs als Streitwert zu Grunde zu legen sei. II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht ist unzulässig gem. §§ 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.3 S.3 GKG (vgl. BGH NJW 2017, S. 1471 Rn. 4 – beck-online). Die Beschwerde ist allerdings als Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – V ZR 166/23 –, Rn. 2, juris). Die Streitwertfestsetzung des Senats vom 08.08.2024 ist – teilweise unter Aufgabe ei- ner früheren Rechtsprechung des Senats - anzupassen. Der Senat setzt den Streitwert für die erste Instanz gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 4.110,93 Euro und für die zweite Instanz gem. §§ 39, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO auf 4.065,69 Euro neu fest. Dieser Wert setzt sich aus den folgenden Einzelwerten der Klaganträge zusammen: 1. Der Leistungsantrag, Klagantrag zu 2) und Berufungsantrag zu 2), wird auf 2.949,57 Euro festgesetzt.

Seite 3 von 5 3 Maßgeblich sind im Berufungsverfahren nur die erstinstanzlich angesetzten Beträge der ursprünglichen Feststellungs- und Zahlungsklage, die sich durch die zweitinstanzli- che Erweiterung um weitere, nach Klageinreichung fällig gewordene wiederkehrende Rückforderungsbeträge nicht erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 – IV ZR 232/03, juris; Beschluss vom 25. November 1998 – IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Mai 2024 – 5 U 32/23 –, Rn. 56, juris). Somit ist der Berufungsantrag zu 2), der auf Zahlung von 4.437,73 Euro gerichtet ist, nicht streitwerterhöhend. 2. Gem. §§ 48 Abs.1 S.1 GKG, 3 ZPO werden der Feststellungsantrag zu 1) im Beru- fungsverfahren mit 1.116,12 Euro, der Feststellungsantrag im Berufungsverfahren zu 2) mit 0 Euro und der erstinstanzliche Feststellungsantrag mit 1.161,36 Euro (45,24 + 1.116,12 Euro) bewertet. Die Feststellungsanträge zu 1) sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Feststellungsanträge soweit sie sich auf denselben Zeitraum be- ziehen wie ein Zahlungsantrag als wirtschaftlich identisch angesehen werden und den Streitwert deswegen nicht erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – IV ZR 294/19 –, Rn. 2, juris). Jedoch behauptet die Klägerin zu diesen Anträgen auch die (künftige) Unwirksamkeit der Prämienanpassungen, so dass eine wirtschaftliche Iden- tität nicht vorliegt (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2024 – 18 U 33/23 –, Rn. 84, juris). Anders verhält es sich hingegen mit dem Feststellungsantrag zu 2) in der Berufungsinstanz, der ausschließlich auf die Vergangenheit gerichtet ist und sich damit zukünftig nicht mehr auswirkt. Dieser wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da inso- weit eine wirtschaftliche Identität zum Zahlungsantrag vorliegt. Soweit die Beklagtenvertreter die Auffassung vertreten, der Gebührenstreitwert der Feststellungsanträge betrage nach § 9 Satz 1 ZPO den dreieinhalbfachen Jahreswert der jeweils betroffenen Beitragsanpassung, folgt der Senat dem weiterhin nicht. Zwar zieht der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – IV ZR 294/19 –, Rn. 2, juris) § 9 ZPO analog zur Streitwertermittlung in den Beitragsanpas- sungsfällen heran, jedoch erfolgt dies ohne nähere Begründung zur analogen Anwend- barkeit von § 9 ZPO. Von einer gefestigten, begründeten Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs in dieser Frage kann der Senat daher nicht ausgehen.

Seite 4 von 5 4 Der Senat erachtet § 9 ZPO analog nicht für anwendbar zur Bewertung der Feststel- lungsanträge. Denn die Anwendung von § 9 ZPO setzt voraus, dass das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist und nicht nur einzelne Leistungen eingeklagt werden. (Her- get in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 9 ZPO, Rn. 1). Unter dem Stammrecht wird der Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 – IV ZR 90/18 –, Rn. 19, juris). Das Stammrecht, d.h. der Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers, steht bei einer behaupteten Unwirksam- keit einer einzelnen Beitragsanpassung eines einzelnen Tarifs gerade nicht im Streit. Auch handelt es sich bei einer Beitragsanpassung nicht um die Fortwirkung einer frühe- ren Prämienanpassung (abw. OLG Rostock, Urteil vom 27. September 2022 – 4 U 132/21 –, Rn. 161, juris). Bei einer Prämienanpassung findet keine Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 55, juris). Die obergerichtliche Rechtsprechung und auch der Bundesge- richtshof wenden die sog. Stammrechtstheorie auch nicht in den Beitragsanpassungs- fällen an (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2022 – 11 U 264/21, Rn. 9, juris; OLG Dres- den, Bsl. vom 23.06.2022 – 4 U 687/22, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.02.2022 – 7 U 183/21, Rn. 51, juris; BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, Rn. 56, juris). Folglich ist auch aus diesem Grund § 9 ZPO vorliegend nicht direkt oder analog anwendbar. Schließlich setzt die Anwendung des § 9 ZPO voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, Rn. 6, juris). Das Stammrecht muss erfahrungsgemäß 3 ½ Jahre dauern können (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 9 ZPO, Rn. 1). Daran fehlt es vorliegend, da der Beitrag eines Tarifs erfahrungsgemäß nicht über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren unverändert bleibt, sondern in deutlich kür- zeren Abständen angepasst wird. Der Senat setzt den Streitwert für einen Feststellungsantrag daher nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 9 Satz 2 ZPO auf den Jahreswert der jeweiligen Beitragsanpassung fest. Denn die jeweilige Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung wird – dies unter- scheidet sich insofern von anderen Versicherungs- oder Dauerschuldverhältnissen – zwingend (vgl. § 155 Abs. 3 Satz 1 VAG) jährlich vollständig überprüft, so dass der nach

Seite 5 von 5 5 einer Beitragsanpassung festgesetzte Beitrag zunächst sicher nur für diesen Jahres- zeitraum Geltung entfaltet. Ist die Höhe des Bezugsrechts in seiner Dauer daher auf diese Weise beschränkt, ist im Rahmen von § 3 ZPO der Rechtsgedanke aus § 9 Satz 2 ZPO maßgeblich. Denn bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtwert des künftigen Bezugs maßgebend (BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 9 Rn. 11, beck-online) und nicht der Wert aus § 9 Satz 1 ZPO. Handelt es sich bei den Feststellungsanträgen – wie vorliegend - um negative Feststellungsklagen, weil das Klägerinteresse primär die Feststellung der Nichtzahlungsverpflichtung ist und nicht die (positive) Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, ist auf den Jahreswert überdies kein Abschlag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20 –, Rn. 36, juris; Loyal, in: Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 2, Rn. 31 mwN). 3. Der Klagantrag zu 3), gerichtet auf Nutzungsersatz, wird vom Senat mit 0 Euro bewertet gem. § 43 Abs. 1 GKG. Nutzungen bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn es sich bei ihnen um Nebenforderungen handelt. Das ist dann der Fall, wenn sie - wie hier - von der derselben Partei gegen denselben Gegner in demselben Rechts- streit neben einem (Haupt-) Anspruch geltend gemacht werden, von dessen Bestand sie materiell-rechtlich abhängig sind (BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 4 Rn. 12, beck-online). Der Anspruch auf Nutzungsersatz als Nebenforderung bewirkt daher keine Streitwerterhöhung. Wolff Dr. Kunte Dr. Hoffmann

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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