Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 3 W 6/25

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss 3 W 6/25 ───────────────────── […] Amtsgericht Bremen In der Beschwerdesache 1. 2. 3. 4. - Beschwerdeführerinnen - 5. - Eigentümerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte zu 1. -5.: hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 3. Zivilsenat – durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte am 03.07.2025 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 07.03.2025 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 28.02.2025 abgeändert. Zur Beseitigung des in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisses wird den Beteiligten aufgegeben, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein oder eine in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn X darüber, dass

Seite 2/10 1) er weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten Dritten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, Nacherbe zu sein und die Nacherbschaft behalten zu wollen, insb. keine Verfügung über sein Anwartschaftsrecht getroffen und keiner Verfügung der Vorerbin zugestimmt hat, 2) er keine – auch keine gezeugten aber ungeborenen – Kinder hat vorzulegen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. Die Beteiligten begehren die Löschung eines Nacherbenvermerks. Die Beteiligte zu 5) ist seit dem 07.11.2023 als alleinige Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch des Amtsgerichts Bremen, […] eingetragen. Zuvor waren die Beteiligte zu 5) und ihr am […].2023 verstorbenen Ehemann, Herr Y, als Eigentümer des Grundstücks zu je ½ eingetragen. Die Beteiligte zu 5) und ihr verstorbener Ehemann hatten sich mit öffentlichem Testament vom 16.10.1996 gegenseitig zu Vorerben und ihre jeweiligen Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt. Das Testament enthält dazu die folgende Regelung: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der jeweils Überlebende soll jedoch nur Vorerbe sein. Der Vorerbe wird von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB ausdrücklich befreit Nacherben werden unsere jeweiligen Abkömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, also einerseits unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge und andererseits die gemeinschaftlichen Abkömmlinge und der vorgenannte nichteheliche Sohn des Ehemannes mit derselben Erbquote wie ein ehelicher Abkömmling. Ersatznacherben: Für den Fall, dass einzelne als Nacherben berufene Kinder nicht Nacherbe werden wollen oder können, also beispielsweise ausschlagen oder vorversterben, treten an

Seite 3/10 deren Stelle als Ersatznacherben jeweils ihre Abkömmlinge zu unter sich gleichen Stammanteilen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Ersatznacherbeneinsetzung ist jedoch auflösend bedingt für den Fall, daß der Nacherbe sein Anwartschaftschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so daß also in diesem Fall die Ersatznacherbfolge erlischt.“ Nach dem Tod ihres Ehemanns wurde entsprechend die Beteiligte zu 5) als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen, bezüglich des durch Erbfolge übergegangenen ½ Anteils des Erblassers, belastet mit dem folgenden Nacherbenvermerk: „Lastend auf dem durch Erbfolge übergegangenen ½ Anteil des Y: [die Beteiligte zu 5], geb. am […] ist befreite Vorerbin nach Y, geb. am […]. Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin. Nacherben sind: die jeweiligen Ab- kömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, einerseits die gemeinschaft- lichen Abkömmlinge und andererseits die gemeinschaftlichen Abkömmlinge und der nichteheliche Sohn des Erblassers. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nach- erben.“ . Mit notarieller Vereinbarung vom 12.11.2024 (UVZ-Nr. […] der Notarin […] übertrugen die Beteiligten zu 1) - 4), gemeinsame Kinder der Beteiligten zu 5) und des Erblassers, ihr Nacherbenanwartschaftsrecht am Nachlass des Erblassers auf die Beteiligte zu 5). Die notarielle Urkunde enthält außerdem die Erklärung der Beteiligten, dass der nichteheliche Sohn des Erblassers, Herr X, die Nacherbschaft nach dem Erblasser bereits vor Eintritt des Nacherbenfalls am 29.09.2023 (zu Geschäftsnummer […]) ausgeschlagen habe. Aus der beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts Bremen – Nachlassgericht, Az. […], ergibt sich, dass Herr X am 29.09.2023 die Ausschlagung des Nachlasses erklärt hat. Dabei hat er zudem angegeben, am 26.08.2023 Kenntnis von der Erbschaft erlangt und keine Kinder zu haben. Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.11.2024 die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 28.02.2025 entschied das Grundbuchamt, dass ein Eintragungs- hindernis vorliege: Der nichteheliche Sohn des Erblassers, Herr X habe laut ihrem Vortrag die Erbschaft ausgeschlagen. Dies verlange aber weitere Tatsachenermittlungen, die allein in der

Seite 4/10 Zuständigkeit des Nachlassgerichts lägen. Der Nachweis der Erbfolge sei dem Grundbuchamt gegenüber daher zwingend durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringen. Zudem hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass nach Vorlage des Erbscheins noch über eine Pflegerbestellung für eventuelle unbekannte (nicht gezeugte) Nacherben nach dem verstorbenen Y zu entscheiden sei. Nacherben seien unter anderem die gemeinschaftlichen Abkömmlinge. Aufgrund des heutigen medizinischen Stands seien weitere Abkömmlinge nicht ausgeschlossen. Gegen diese der Bevollmächtigten der Beteiligten am 07.03.2025 zugestellte Zwischen- verfügung wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom gleichen Tag. Ein Erbschein sei nicht vorzulegen, da die Erbfolge durch notarielles Testament nachgewiesen sei. Das Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.03.2025 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Da sich aus der Ausschlagungserklärung nicht ermitteln lasse, ob der ausschlagende (Nach-)Erbe gemäß § 1943 BGB noch berechtigt gewesen sei, die Erbschaft auszuschlagen, weil er sie möglicherweise zuvor schon ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln angenommen habe, könne nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren über die Nacherbfolge entschieden werden. Die Vorlage eines Erbscheins sei erforderlich. II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73, 18 Abs. 1 GBO). Auch gegen eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs.1 GBO ist eine Beschwerde gem. § 71 GBO statthaft. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die Zwischenverfügung zu ergänzen ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sind erfüllt. Der von den Beteiligten beantragten Eintragung steht das Hindernis entgegen, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf den Nacherbenvermerk nicht nachgewiesen ist. 1. Ein Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO kann gelöscht werden, wenn die Löschung von den Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt wird, sowie nach § 22 GBO auch dann, wenn der Unrichtigkeitsnachweis geführt wird (vgl. BGH, NJW 2014, 1593 Rz. 10, m. w. N.).

Seite 5/10 Hier stützen die Antragstellerinnen ihren Antrag auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs. Diese wäre gegeben, wenn der eingetragene Nacherbenvermerk nicht mehr der Rechtslage entspräche, wenn also der von ihm erfasste Gegenstand etwa mit Wirkung gegenüber dem Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist oder wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 51 Rz. 44, m. w. N.). Darauf stellt hier der Löschungsantrag der Beteiligten ab. Die Beteiligten zu 1) bis 4) hätten ihr Anwartschaftsrecht auf die Beteiligte zu 5) übertragen, der nichteheliche Sohn des Erblassers habe das Erbe ausgeschlagen. Zutreffend legt der Antrag zugrunde, dass durch die Übertragung der Anwartschaftsrechte die Ersatzerbfolge insoweit gemäß der testamentarischen Anordnung des gemeinschaftlichen Testaments erloschen ist. Zutreffend stellt der Antrag auch drauf ab, dass der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann, wenn der nicht an diesem Verfahren beteiligte Nacherbe, der nichteheliche Sohn des Erblassers, die Nacherbschaft wirksam ausgeschlagen hat und auch keine Ersatznacherben berufen oder vorhanden sind (Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 51 Rn. 44, beck-online, m.w.N.). Das Grundbuchamt hat insoweit aber richtig angenommen, dass der Nachweis einer wirksamen Erbausschlagung durch den nichtehelichen Sohn des Erblassers in grundbuchrechtlich zulässiger Form bisher nicht vorliegt. Auch nach Vorlage der Ausschlagungserklärung scheitert diese Feststellung zurzeit daran, dass nach §§ 2142 Abs. 1, 1943 BGB eine Ausschlagung der Nacherbschaft nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Nacherbe diese – ggf. auch durch schlüssiges Verhalten – zuvor angenommen hat. Allein die form- und fristgerechte Ausschlagungserklärung feststellen zu können, reicht also nicht aus. Es entspricht von daher nahezu einhelliger Auffassung, dass die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend entschieden werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2022, 203; OLG Hamm ZEV 2017, 455 = BeckRS 2017, 113319 Rn. 5; OLG Köln FGPrax 2020, 60, 61; für die Nacherbschaft: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 20 W 47/24 –, Rn. 11, juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Grundbuchamt hat aber – insoweit in ermessensfehlerhafter Weise – nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass hier ausnahmsweise die Feststellung der wirksamen Ausschlagung der Nacherbschaft im grundbuchrechtlichen Verfahren möglich sein könnte.

Seite 6/10 Nach § 35 Abs. 1 S.2 GBO kann der Nachweis der Erbfolge, wenn diese auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung geführt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Genügt die in öffentlicher Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zur Feststellung des Erblasserwillens allein nicht aus, sind auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus anderen öffentlichen Urkunden, insbes. Personenstandsurkunden, ergeben, die dem Grundbuchamt vorgelegt werden (BayObLG DNotZ 2001, 385 (386); OLG München ZEV 2008, 340). Kann auch hiermit der Nachweis nicht geführt werden, ist im Wege richterlicher Rechtsfortbildung überwiegend anerkannt, dass in Sonderkonstellationen, insbes. bei negativen Tatsachen, die Vorlage einer Versicherung an Eides statt genügen kann (OLG München MittBayNot 2012, 293 (294); BayObLG DNotZ 2001, 385 (387 f.) mwN; abl. zum Ganzen Meikel/Roth Rn. 119 f.). Diese muss von der Person abgegeben sein, die über die bestmögliche Kenntnis der nachzuweisenden Tatsache verfügt (OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2021, 150,151). Begründet wird die Zulassung der eidesstattlichen Versicherung mit dem Hinweis, dass die Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO im Grundbucheintragungsverfahren nicht für den Nachweis des Nichtvorliegens eintragungshindernder Tatsachen gilt (Böhringer: Erbschein trotz notarieller Verfügung von Todes wegen?, ZEV 2017, 68, beck-online, m.w.N.). Zudem muss die Zulassung der eidesstattlichen Versicherung aus anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit systemimmanent begründbar sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt, also weitere tatsächliche Ermittlungen nicht für erforderlich halten würde und allein die eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde, ebenso wie das Grundbuchamt der beantragten Eintragung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2Z BR 29/00 – , Rn. 16, juris (BayObLG DNotZ 2001, 385 (388)); Burandt/Rojahn/Egerland, 4. Aufl. 2022, GBO § 35 Rn. 16, beck-online). Der Umweg über das Nachlassgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 15 W 407/96 –, Rn. 22, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 2 W 113/99 –, Rn. 13, juris; BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00, a.a.O., m.w.N.). Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die öffentliche Verfügung

Seite 7/10 von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt „kann”, wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2 Z BR 29/00 -, Rn. 17, juris, m.w.N.). Typische Fälle, in denen eine eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis einer negativen Tatsache zugelassen sind, sind der Nachweis dass außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 2 W 113/99 –, Rn. 13, juris; BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 8.6.2000 - 2Z BR 29/00 -, Rn.15, juris) und die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteils (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 12. September 2024 – 20 W 212/23, NJW-RR 2025, 76, Rn.24, beck-online; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1097 (1098 f.); Rpfleger 2012, 67 (70) = NJOZ 2012, 43; OLG Braunschweig DNotZ 2013, 125 (126); OLG Frankfurt FamRZ 2014, 339 (341) = BeckRS 2013, 6309; FamRZ 2013, 1688 (1690) = BeckRS 2013, 7536; OLG Hamm FGPrax 2015, 201 (202); FamRZ 2016, 752 = BeckRS 2015, 20536; anders noch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591 (1594) = NJOZ 2013, 149). Auch die Feststellung der negativen Tatsache, dass der nichteheliche Sohn des Erblassers die Nacherbschaft vor der Ausschlagungserklärung nicht, auch nicht konkludent, angenommen hat, kann auf Grundlage einer notariellen eidesstattlichen Versicherung erfolgen. Im Regelfall kann aufgrund der Komplexität der Prüfung, ob eine konkludente Annahmeerklärung erfolgt ist, die Prüfung der wirksamen Ausschlagung im Grundbuch- verfahren nicht erfolgen. Die Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten (pro herede gestio) setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen. Ob eine konkludente Erklärung der Annahme vorliegt, muss bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des potentiellen Erben ermittelt werden (BayObLG ZEV 2006, 455f; Köln FGPrax 2015, 37, 38; LG Berlin BeckRS 2011, 27117; OLG München 29.12.2021 - 31 Wx 487/19, FamRZ 2022, 563 Rn. 3). Das Verhalten muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dabei ist zu bedenken, dass auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des Nachlasses zusteht. Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig

Seite 8/10 sind, bringen keine Annahme zum Ausdruck (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1943 Rn. 4f., beck-online; Staudinger/Otte (2017) BGB § 1943, Rn. 8; J. Schmidt in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1943 BGB, Rn. 4, jeweils m.w.N.). Eine derart komplexe Frage lässt sich regelmäßig nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung klären. Die Möglichkeiten der konkludenten Annahme einer Nacherbschaft nach § 2142 BGB sind hingegen weniger vielfältig. In der hier in Rede stehenden Phase zwischen Eintritt des Vorerbfalls und Eintritt des Nacherbfalls gibt es nur eine überschaubare Anzahl von Möglichkeiten, wie einem Dritten gegenüber, ohne dies ausdrücklich zu erklären, objektiv eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann, Nacherbe zu sein und die Nacherbschaft behalten zu wollen. Dies kann insbesondere durch jede Verfügung des Nacherben über sein Anwartschaftsrecht erfolgen, wie etwa den Verkauf oder die Verpfändung (BeckOGK/Deppenkemper, 1.11.2024, BGB § 2142 Rn. 37, NK-BGB/Walter Gierl, 6. Aufl. 2022, BGB § 2142 Rn. 13, beck-online; Burandt/Rojahn/Lang, 4. Aufl. 2022, BGB § 2142 Rn. 13, beck-online; Schlinker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2142 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 10). Ebenso ist regelmäßig von einer konkludenten Annahme der Nacherbschaft auszugehen, wenn der Nacherbe im Hinblick auf § 2113 BGB einer Einzelverfügung des Vorerben zustimmt (BeckOGK/Deppenkemper a.a.O.). Bei der Prüfung, ob eine konkludente Annahmeerklärung vorliegt, ist schon bei der Vollerbschaft aber erst recht bei der Nacherbschaft grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Denn nach der gesetzlichen Regelung muss sich der Nacherbe nicht vor Eintritt des Nacherbfalls entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Deshalb liegt in der bloßen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten durch den Nacherben gegenüber dem Vorerben in der Zeit zwischen dem (ersten) Erbfall und dem Nacherbfall noch keine Annahme der Nacherbschaft (BeckOGK/Deppenkemper, 1.11.2024, BGB § 2142 Rn. 37; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2142 Rn. 11). Entsprechend kann, wenn der Nacherbe in irgendeiner Weise in Bezug auf sein Anwartschaftsrecht gehandelt hat, eine umfangreichere Prüfung erforderlich sein, ob in seinem Verhalten eine konkludente Annahme der Nacherbschaft zu sehen ist. Steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Nacherbe keine solche Handlung vorgenommen hat, ist die Feststellung, dass keine Annahmeerklärung vorliegt, ohne weitere Ermittlungen möglich. Diese Gewissheit kann – im vorliegenden Fall – auch das Grundbuchamt durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des nichtehelichen Sohns des Erblassers gewinnen. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass alle weiteren Beteiligten, die auch in einem Erbscheinsverfahren zu beteiligen wären, bereits gegenüber dem Grundbuchamt in notarieller Form erklärt haben,

Seite 9/10 dass der nichteheliche Sohn des Erblassers das Nacherbe ausgeschlagen hat. Von dieser Seite sind demnach keine Hinweise auf eine mögliche vorherige Annahme des Nacherbes zu erwarten. Hätten die Beteiligten mit einer entsprechenden Erklärung einen Erbscheinsantrag gestellt, fehlte allein eine Erklärung des nichtehelichen Sohnes des Erblassers zu seinem Verhalten vor der Ausschlagungserklärung. Würde dieser gegenüber dem Nachlassgericht in Form einer notariellen eidesstattlichen Versicherung erklären, dass er weder ausdrücklich noch in sonstiger Weise durch sein Verhalten Dritten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, die Nacherbschaft annehmen zu wollen, und insbesondere keine Verfügung über sein Anwartschaftsrecht getroffen oder einer Verfügung des Vorerben zugestimmt zu haben, sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens weitere tatsächliche Ermittlungen für erforderlich halten würde. Es liegt vielmehr ein Fall vor, in dem das Nachlassgericht bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt und allein die eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde ebenso wie das Grundbuchamt der beantragten Eintragung, so dass die Anforderung eines Erbscheins im vorliegenden Verfahren nicht geboten und das Ermessen des Grundbuchamts insoweit reduziert ist. 2. Soweit das Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – eine Pflegerbestellung für eventuelle unbekannte (nicht gezeugte) Nacherben nach dem verstorbenen Y in Betracht zieht, wird dies nicht notwendig sein. Die Nacherbeneinsetzung des gemeinschaftlichen Testaments benennt insoweit abschließend die eingesetzten Nacherben. Die Formulierung „Nacherben werden unsere jeweiligen Abkömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, also einerseits unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge und andererseits unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge und der vorgenannte nichteheliche Sohn des Ehemannes mit derselben Erbquote wie ein ehelicher Abkömmling.“ ist im Hinblick auf die Einleitung des Testaments, in der die gemeinschaftlichen Abkömmlinge ausdrücklich benannt werden, das Alter der Testierenden bei der Errichtung des Testaments von 55 und 57 Jahre und den Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1996 und den damaligen Stand

Seite 10/10 der Fruchtbarkeitsmedizin so auszulegen, dass sich die Anordnung der Nacherbschaft auf die vier konkret benannten gemeinsamen Abkömmlinge bezieht. Weitere nichteheliche Abkömmlinge des verstorbenen Y, außer dem ausdrücklich erwähnten Sohn des Erblassers, Herrn X, sind im Testament nicht bedacht, so dass auch insoweit keine unbekannten Nacherben in Betracht kommen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die grundsätzliche Haftung der Beteiligten für die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 22 Abs. 1 GNotKG aufgrund des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor. Wolff Präsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Hoffmann Richter am Oberlandesgericht Dr. Kunte Richterin am Oberlandesgericht

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