Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 WF 54/25

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss 5 WF 54/25 ───────────────────── 71 F 2392/24 AD Amtsgericht Bremen In der Adoptionssache betreffend 1. X., - Anzunehmender und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Y, VERSTORBEN, - Annehmende - hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 5. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 9.9.2025 beschlossen: Die Beschwerde des Anzunehmenden gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 16.6.2025 (dort Ziff. III. des Tenors) vorgenommene Festsetzung des Verfahrenswerts wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Seite 2/5 Gründe: I. Der 1960 geborene Anzunehmende und seine 1942 geborene und zwischenzeitlich verstorbene Tante, die Annehmende, haben am 25.6.2024 beim Familiengericht einen am 19.6.2024 notariell beurkundeten Antrag auf Annahme als Kind eingereicht. Mit Beschluss vom 16.6.2025 hat das Familiengericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Dabei hat es (Ziffer III. des Tenors) den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 375.000 € festgesetzt. Als Grundlage dieser Wertfestsetzung hat es 25% des von dem beurkundenden Notar mit 1.500.000 € angegebenen Vermögens der Annehmenden gewählt. Mit seiner Beschwerde vom 7.7.2025 wendet sich der Anzunehmende gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 375.000 €. Er beantragt, den Wert auf 75.000 € festzusetzen. Hierzu macht er geltend, die Wertfestsetzung mit 25% des Vermögens der Annehmenden sei nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung überholt. Der Wert sei auf lediglich 5% des Vermögens festzusetzen. Hierfür sprächen auch die gesetzlichen Regelungen in § 42 Abs. Abs. 2 FamGKG. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.8.2025 hat das Familiengericht die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dessen originär zuständiger Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 9.9.2025 dem Senat übertragen. II. Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anzunehmenden ist unbegründet. Eine besondere Wertvorschrift für Adoptionssachen existiert im FamGKG nicht. Anders als bei der Adoption Minderjähriger, bei der keine Gerichtsgebühr erhoben wird (vgl. KV FamGKG Hauptabschnitt 3., Abschnitt 2., Vorbemerkung 1.3.2 Abs. 1 Nr. 2), ist daher bei der hier in Rede stehenden Annahme eines Volljährigen für die Wertbestimmung auf die Vorschrift des § 42 FamGKG zurückzugreifen. Weil es sich bei der Adoption um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, gilt vorrangig dessen Absatz 2. Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 €. Nur dann, wenn für eine entsprechende Wertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, ist nach Absatz 3 der Vorschrift von einem Wert von 5.000 € auszugehen. Dieser Auffangwert scheidet hier allerdings aus, weil jedenfalls die

Seite 3/5 Vermögensverhältnisse der Annehmenden bekannt sind. Auf sie hat das Familiengericht bei der Wertfestsetzung zu Recht abgestellt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Verfahrenswert hier mit 25% des Vermögens der Annehmenden von 1.500.000 € festgesetzt hat. Zum einen stellt sich dieses Vorgehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Vergleich mit der veröffentlichten einschlägigen Rechtsprechung keineswegs als exotisch dar. So ist etwa nach Auffassung des OLG Brandenburg (FamRZ 2025, 777, 780) der Verfahrenswert regelmäßig mit 30% des gemeinsamen Vermögens des Anzunehmenden und des Annehmenden anzusetzen. Auch das OLG Bamberg (FamRZ 2024, 1564) meint, als Anhaltspunkt für die Wertbemessung könne ein Teilwert von ca. 30 % des Vermögens des Annehmenden regelmäßig zugrunde gelegt und bei guten Einkommensverhältnissen angemessen erhöht werden. Wegen der besonderen Bedeutung einer Volljährigenadoption hält das OLG Braunschweig (FamRZ 2021, 1233) einen Verfahrenswert in Höhe von 25 bis 50% des Reinvermögens der Annehmenden für gerechtfertigt. Nach Ansicht des OLG Hamm (FamRZ 2019, 304) kann sogar ein Verfahrenswert von 30 bis 50% des Reinvermögens der Annehmenden gerechtfertigt sein (ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.3.2024 – 18 UF 26/23, BeckRS 2024, 46388 Rn. 30). Auch in der Literatur trifft eine Verfahrenswertfestsetzung in der Höhe von 25 bis 50% des Reinvermögens auf breite Zustimmung (vgl. etwa Baronin von König/Horsky/Bischof, Kosten in Familiensachen, 3. Aufl., Rn. 94; Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, 2. Aufl., § 15 Rn. 74; Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 46. EL Januar 2025, Teil R Rn. 132; Erman/Teklote, BGB, 17. Aufl., Vorbemerkung vor § 1741 Rn. 12; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 186 Rn. 42). Dies zeigt, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels angeführte Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2025, 133 (Ls.) = NJOZ 2024, 1147) nicht als herrschende Ansicht betrachtet werden kann. Unabhängig davon übersieht der Beschwerdeführer, dass das OLG Karlsruhe – anders als im vorliegenden Fall das Familiengericht – nicht allein auf das Vermögen des Annehmenden, sondern auf das zusammengerechnete Vermögen des Anzunehmenden, zu dessen Höhe hier im Übrigen keine Erkenntnisse vorliegen, und des Annehmenden abstellt. Zum anderen hat das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass die der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zugrundeliegende Argumentation nicht überzeugt. Diese geht im Wesentlichen dahin (NJOZ 2024, 1147, 1148 f., Rn. 19 f.; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 385; OLG Karlsruhe FamRZ 2022, 722), dass die Bedeutung der Angelegenheit keinen höheren Prozentsatz als 5 % rechtfertige. Denn in der Sache

Seite 4/5 beschäftige sich das Gericht bei der Volljährigenadoption mit nicht vermögensrechtlichen Aspekten. Etwaige wirtschaftliche Folgen der Adoption, die im Einzelfall durchaus eine erhebliche Rolle spielen könnten, seien für die Sachentscheidung nicht von Bedeutung. Vielmehr prüfe das Gericht, inwieweit ein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist, das dem von Eltern und ihren leiblichen Kindern gleicht. Die Frage der Qualität der Beziehung zwischen Eltern und Kindern sei auch bei den Kindschaftssachen zu prüfen. Für diese sehe der Gesetzgeber einen Verfahrenswert in Höhe von 4.000 € als angemessen an. Für die inhaltlich ebenfalls nahestehenden und statusbezogenen Abstammungssachen gelte gem. § 47 FamGKG ein noch geringerer Wert von 2.000 €. Ein höherer Prozentsatz als 5% ergebe sich auch nicht daraus, dass § 42 Abs. 2 FamGKG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Kriterium für die Wertfestsetzung anführe. Der Gesetzgeber habe sich bei Aufnahme dieses Kriteriums – wie bei den Ehesachen – von der sozialpolitischen Erwägung leiten lassen, dass vermögende Beteiligte mehr bezahlen sollen als nichtvermögende. Dementsprechend würden die Vermögensverhältnisse von der Rechtsprechung bei der Volljährigenadoption überwiegend durch Ansatz eines Prozentsatzes des Vermögens und nicht etwa durch die aufgrund der Adoption entstehenden konkreten Steuervorteile erfasst. In Ehesachen, die im Falle einer Scheidung die erbrechtliche Stellung wie bei der Volljährigenadoption veränderten, sei überwiegend anerkannt, dass neben dem Einkommen das (um Freibeträge bereinigte) Vermögen mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen ist. Diese Wertung sei auch für die Bewertung von Volljährigenadoptionen heranzuziehen. Es sei nicht angemessen, die Volljährigenadoption gegenüber der Auflösung der in jeder Hinsicht weit engeren Verbindung zweier Ehegatten mit einem höheren Prozentsatz des Vermögens zu bewerten. Dem ist mit dem Familiengericht (ebenso bereits Keuter, NZFam 2022, 229) entgegenzuhalten, dass Sinn und Zweck der Volljährigenadoption dem Gesetzgeber bereits bei der Schaffung des § 42 Abs. 2 FamGKG bekannt waren. Dass der Schwerpunkt der Volljährigenadoption im nichtvermögensrechtlichen Bereich liegt, hat den Gesetzgeber aber weder daran gehindert, Einkommen und Vermögen als wesentliche Faktoren der Wertbemessung festzuschreiben, noch daran, (allzu) hohe Verfahrenswerte bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszuschließen, wie sich aus der Deckelung des Verfahrenswertes bei 500.000 € ergibt. Der Vergleich zum Scheidungsverfahren überzeugt zudem vor dem Hintergrund nicht, als dass der Umfang der Prüfung des Adoptionsgesuchs als Entscheidung im Einzelfall nicht mit einem Scheidungsverfahren als Massengeschäft vergleichbar ist. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit § 42 Abs. 2 FamGKG eine Gebührenregelung schaffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand des Gerichts und der für

Seite 5/5 die Beteiligten erheblichen Bedeutung des Verfahrens der Volljährigenadoption steht (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 313). Diesem Umstand wird bei einer Berücksichtigung von lediglich 5% des Vermögens bei der Wertfestsetzung nicht hinreichend Rechnung getragen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für die Notargebühren bei Beurkundung eines Antrags auf Annahme eines Volljährigen als Kind regelmäßig auf Basis des § 36 Abs. 2 GNotKG – bei Deckelung auf einen Höchstwert von sogar 1.000.000 € – ein Wert von 25 bis 50% des Reinvermögens angesetzt wird (vgl. Kaiser/Schnitzler/Schillig/Sanders/Dahm, BGB Familienrecht, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 1741 – 1772 Rn. 57). Es ist nicht einzusehen (vgl. in diesem Sinne auch bereits Keuter, a. a. O.), dass die Justiz für ihre Gebühren einen niedrigeren Wert ansetzen soll als der Notar. Insbesondere lässt sich dies nicht mit einem unterschiedlich hohen Aufwand oder einer unterschiedlichen Bedeutung der Tätigkeiten des Notars und des Familiengerichts für die Beteiligten rechtfertigen. Das Familiengericht bewegt sich mit seiner Wertfestsetzung im Rahmen des § 42 Abs. 2 FamGKG. Seine Heranziehung des Vermögens der Annehmenden bewegt sich dabei mit 25% im unteren Bereich dessen, was in Rechtsprechung und Literatur zutreffend als angemessen betrachtet wird. Weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen der gem. § 42 Abs. 2 FamGKG nach billigem Ermessen vorzunehmenden Wertbestimmung im vorliegenden Fall Bedeutung erlangen und ein Abweichen von der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Eine Korrektur der angefochtenen Wertbestimmung durch den Senat ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst. Dr. Röfer Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt Richterin am Oberlandesgericht Hoffmann Richter am Oberlandesgericht

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen