Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 24/11 (StVollz)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die die dem Beschwerdegegner entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs.1 GKG)
Gründe
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I.
Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA ....
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Am Mittwoch, den …. September 2010, gegen 11.30 Uhr litt der Antragssteller an akuten gesundheitlichen Beschwerden, betätigte den Notruf und begehrte von der auf der Station tätigen Vollzugsbeamtin, einem Arzt vorgestellt zu werden. Das von der Beamtin telephonisch informierte Pflegepersonal auf der Krankenstation verlangte unter dem Hinweis, die Sprechstunde sei bereits voll ausgeplant, Auskünfte über den Krankheitszustand des Antragstellers, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Notfall handelte. Die Vollzugsbeamtin fragte den Antragsteller daher nach der Art und Umfang seiner Beschwerden. Der verweigerte zunächst die Auskunft, erteilte diese dann aber doch, um dem Anstaltsarzt vorgestellt zu werden. Im Laufe des Tages wurde der Antragsteller dann im Rahmen der Sprechstunde ärztlich behandelt.
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Mit seinem am 17. September 2010 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragssteller sinngemäß beantragt, festzustellen, dass dieses Procedere rechtswidrig gewesen sei, insbesondere er nicht verpflichtet gewesen sei, der Stationsbeamtin auf Nachfrage Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu erteilen, um einem Arzt vorgestellt zu werden.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. November 2010 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Befragung des Antragstellers durch die Stationsbeamtin, weshalb er dringend zum Arzt wolle, rechtswidrig gewesen sei.
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Gegen den am 1. Dezember 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Anstaltsleiter mit seiner am 3. Januar 2010 eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und geltend macht, dass die von der Strafvollstreckungskammer erkannte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befragung durch die Stationsbeamtin zu weitgehend sei. Die planvolle Organisation des Arbeitsbetriebes im Kranken- und sonstigen Anstaltsbereich, sowie die Belange der Sicherheit und Ordnung würden eine vorläufige Erstbefragung der Gefangenen durch den allgemeinen Vollzugsdienst gebieten, um beurteilen zu können, ob es sich um einen behandlungsbedürftigen Notfall handelt.
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Dem Gefangenen stehe es frei, nähere Angaben zu tätigen. Ein Eingehen auf medizinische Belange sei nicht angezeigt. Medizinisches Personal würde überdies nicht rund um die Uhr vorgehalten.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
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Es ist form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses vom 16. November 2010 eingelegt und begründet worden (§ 118 StVollzG). Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG sind erfüllt, da eine Vielzahl gleichgelagerte Fallgestaltungen denkbar sind und obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Gefangenen bei der Feststellung der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung im Rahmen des § 58 StVollzG i.V.m. § 182 Abs.2 S.2 StVollzG bislang fehlen, so dass die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
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Das Rechtsmittel hat in der Sache hingegen keinen Erfolg.
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Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht in ihrem Beschluss vom 16. November 2010 die Rechtswidrigkeit der Befragung des Antragstellers durch die Justizvollzugsbeamtin nach seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt, soweit die Beantwortung der Befragung – und insoweit ist der Tenor der Entscheidung einschränkend gemäß dem Inhalt der Entscheidungsgründe auszulegen – Bedingung für die Vorstellung des Antragsstellers beim Anstaltsarzt war.
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Die Aufforderung, die Art und den Grad seiner gesundheitlichen Beschwerden gegenüber der Vollzugsbeamtin näher zu definieren, stellt eine Anordnung (§ 82 Abs.2 StVZG) und damit eine Maßnahme dar, deren Rechtswidrigkeit auf Antrag festgestellt werden kann, wenn an der Feststellung – wie im vorliegenden Fall - ein berechtigtes Interesse deshalb besteht, weil die Anstalt diese Maßnahme nach wie vor für rechtmäßig erachtet und deshalb Wiederholungsgefahr besteht (§ 115 Abs.3 StVollzG).
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Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch darauf abgestellt, das eine Verpflichtung des Strafgefangenen, Angaben zu seinem Gesundheitszustand gegenüber allgemeinen Vollzugsbeamten zu machen, um einem Arzt - auch notfallmäßig - vorgestellt werden nicht besteht. Angaben/Daten des Gefangenen über seinen Gesundheitszustand unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dessen informationeller Selbstbestimmung. Auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung/Anamnese erhobene Daten dürfen folglich in der Regel nicht gegenüber der Anstaltsleitung offenbart oder allgemein zugänglich gemacht werden (§ 182 Abs.2 StVollzG). Erst recht kann nicht verlangt werden, dass solche Angaben gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten Vollzugsbeamten gemacht werden. Eine Befragung ist zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben auch keinesfalls, wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint, unerlässlich. Weder die Anstaltsorganisation noch Belange der Anstaltssicherheit gebieten dies. Die bloße Befragung durch medizinisch nicht ausgebildete Vollzugskräfte stellt ohnehin kein ausreichendes Beurteilungskriterium dar, ob tatsächlich ein medizinischer Notfall vorliegt oder der Gefangene auf die allgemeinen Sprechstunden verwiesen werden kann. Allgemeine Vollzugsbeamte können auch trotz Angaben des Gefangenen nicht feststellen, ob ein Krankheitsbild vorhanden ist oder lediglich simuliert wird. Eine unmittelbare (ggfls. fernmündliche) Kommunikation zwischen Gefangenem und medizinisch gebildetem Personal ist während der normalen Dienstzeiten/ Sprechzeiten organisatorisch darstellbar. Außerhalb dieser Zeiten und bei Verhinderung des Anstaltsarztes ist in dringenden Fällen ohnehin ein anderer Arzt zu konsultieren oder herbeizurufen.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und der Aufsichtsbehörde hat der Antragssteller auch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verzichtet, indem er die Fragen der Beamtin beantwortet hat. Ein solcher Verzicht muss freiwillig und eindeutig erfolgen und setzt voraus, dass der Gefangene sich bewusst war, dass er keine Angaben zu machen brauchte, namentlich durch die Anstalt entsprechend belehrt worden ist. Hier hat der Antragssteller gerade Angaben zu seinem Gesundheitszustand zunächst explizit verweigert und wurde erst durch die ihm aufgezeigte Notwendigkeit, dass er anderenfalls nicht zeitnah einem Arzt vorgestellt wird, hierzu motiviert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs.4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- StVollzG § 58 Krankenbehandlung 1x
- StVollzG § 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten 2x
- § 82 Abs.2 StVZG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 115 Gerichtliche Entscheidung 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x