Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 407/12

Tenor

Das vorläufige Betreuungsverfahren ist vom Amtsgericht Frankfurt am Main fortzuführen.

Gründe

1

I.

Der Betroffene, der in Stadt1 wohnt, befand sich Ende Juli 2012 im …-Klinikum in Stadt2.

2

Auf Anregung dieser Klinik bestellte das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 30. Juli 2012 die Ehefrau des Betroffenen zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Vertretung gegenüber Behörden für die Dauer bis zum 29. Januar 2013. Nachdem die Anhörung des Betroffenen nachgeholt und die vorläufige Betreuerin im Wege der Rechtshilfe verpflichtet worden war, teilte diese dem Amtsgericht Gießen mit, der Betroffene befindet sich seit 11. September wieder zu Hause in der Wohnung in Stadt1.

3

Nachdem das Amtsgericht Gießen die Akte dem Amtsgericht Frankfurt am Main zur Weiterführung des Verfahrens über die vorläufige Betreuung übersandt hatte, wurde die Akte durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem 15. Oktober 2012 unter Ablehnung der Übernahme zurückgesandt.

4

Auf die daraufhin veranlasste Vorlage des Amtsgerichts Gießen hat der Senat eine Zuständigkeitsbestimmung mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese bereits deshalb nicht veranlasst war, da es bereits an einer Verfügung des funktional zuständigen Betreuungsrichters über die Ablehnung der Übernahme fehlte.

5

Auf erneute Aktenübersendung lehnte der Betreuungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2012 die Übernahme des vom Betreuungsgericht Gießen geführten einstweiligen Anordnungsverfahrens unter Hinweis auf § 272 Abs. 2 Satz 2 FamFG und die Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2011 (Az. 20 W 464/11 = FamRZ 2012, 1240) ab und wies darauf hin, das Hauptsacheverfahren werde beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu Az.: …/12 geführt.

6

Der Betreuungsrichter des Amtsgerichts Gießen hat die Akte sodann dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Verfügung vom 15. Dezember 2012 unter Wiederholung der Bitte um Entscheidung, wer das - weiterhin aktive - einstweilige Anordnungsverfahren weiterzuführen habe, vorgelegt, wo sie am 21. Dezember 2012 eingegangen ist.

7

II.

Der Senat ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG berufen, nachdem die Amtsgerichte Gießen und Frankfurt am Main sich nicht darüber einigen konnten, welches Gericht für die Fortführung des vorläufigen Betreuungsverfahrens zuständig ist. Im vorliegenden Fall war die Fortführung des vorläufigen Betreuungsverfahrens durch das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main anzuordnen.

8

Allerdings hat der Senat in einem Verfahren, in welchem sich das Gericht, welches eine Eilmaßnahme nach § 272 Abs. 2 FamFG erlassen hatte, und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht am Wohnsitz des Betroffenen über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegen Akte nicht verständigen konnten, eine Zuständigkeitsbestimmung im Hinblick auf die nach § 272 Abs. 2 FamFG ohnehin nur subsidiär neben die stets gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG tretende Zuständigkeit des Eilgerichtes, die mit der Erledigung sämtlicher durch die Dringlichkeit des Falles gebotener Maßnahmen endet, abgelehnt.

9

Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der neuen Regelung des § 51 Abs. 3 FamFG, wonach das Verfahren der einstweiligen Anordnung nunmehr im Unterschied zum früheren Rechtszustand unter Geltung des FGG ein selbständiges Verfahren bildet, gefolgert, dass eine Anordnung der Fortführung eines (einheitlichen) Betreuungsverfahrens durch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Erledigung der gebotenen Eilmaßnahmen durch das Eilgericht nicht mehr in Betracht kommt (Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 20 W 464/11FamRZ 2012, 1240).

10

Diese Entscheidung bedarf insoweit der Klarstellung und Präzisierung, dass aus der nunmehr durch das FamFG verfahrensrechtlich angeordneten Trennung zwischen dem einstweiligen Anordnungsverfahren und dem Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, dass das einstweilige Anordnungs-verfahren stets bis zum Ablauf der bei Anordnung der vorläufigen Betreuung bestimmten Frist bzw. in Ermangelung einer solchen der gesetzlichen Höchstfrist von 6 Monaten gemäß § 302 FamFG durch das Eilgericht fortgeführt werden muss. Denn die subsidiäre Eilzuständigkeit des § 272 Abs. 2 FamFG endet mit Erledigung sämtlicher durch die Dringlichkeit des Falles gebotener Maßnahmen und den hierdurch bedingten Wegfall des Fürsorgebedürfnisses (so bereits Senatsbeschluss vom 26. Oktober 201 a.a.O; Damrau/Zimmermann, Betreuungs-recht, 4. Aufl., § 272 Rn. 38; Jurgeleit/Bucic, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 272 Rn. 8; Locher PraxisKomm. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. Aufl., § 272 Rn. 21; Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., § 272 Rn. 7; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 272 Rn. 11 m. w. N.). Gleichwohl ist hiermit das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht beendet. Denn aus der Bestellung des vorläufigen Betreuers als Dauermaßnahme folgt unabhängig von der etwaigen Notwendigkeit der inhaltlichen Abänderung jedenfalls auch die Notwendigkeit der Fortführung dieses Verfahrens bis zur Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren durch das Wohnsitzgericht oder den Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuerbestellung, da insbesondere auch der vorläufige Betreuer gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 BGB gerichtlich zu beaufsichtigen und zu beraten ist. Deshalb kann auch das durch die Bestellung des vorläufigen Betreuers eingeleitete vorläufige Betreuungsverfahren weiterhin zur Fortführung an das nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zuständige Wohnsitzgericht abgegeben werden, zumal der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit § 272 FamFG eine inhaltliche Abweichung von der bisherigen Regelung in § 65 FGG nicht beabsichtigt hatte (vgl BT-Drucks. 16/6308 S. 264).

11

Nachdem im vorliegenden Falle das Amtsgericht Gießen im Rahmen seiner Eilzuständigkeit sämtliche durch die Dringlichkeit des Falles gebotenen Maßnahmen einschließlich der Veranlassung der Verpflichtung der vorläufigen Betreuerin und der Aushändigung der Bestellungsurkunde erledigt hat und der Betroffene sich nach der Krankenhausentlassung nicht mehr in dessen Bezirk aufhält, war somit die Fortführung des vorläufigen Betreuungsverfahrens durch das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen stets zuständige Wohnsitzgericht Stadt1 anzuordnen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen