Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 1077/12 (StVollz)

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend StA Wiesbaden, 11. August 2011, 4470 Js 1064/08, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 14. August 2012, 1 StVK 76/11, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten werden der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - Strafvollstreckungskammer - vom 14. August 2012 und der Bescheid der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 11. August 2011 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten fallen der Staatskasse zur Last.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 11.044,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist aufgrund Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2010 gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Mit Bescheid vom 11. August 2011 setzte die Staatsanwaltschaft die Unterbringungskosten gemäß §§ 138 Abs. 2, 50 StVollzG auf monatlich 306,80 € fest.

2

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen begründete er damit, dass die Heranziehung zu Unterbringungskosten unzulässig sei, weil er ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichte (§ 138 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Die Staatsanwaltschaft legte im gerichtlichen Verfahren eine ergänzende Stellungnahme der Klinik vor. Auf deren Grundlage gelangte die Strafvollstreckungskammer zu der Auffassung, dass der Untergebrachte nur unregelmäßig an der Arbeitstherapie teilnehme und hat den Antrag verworfen.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

4

Das Rechtsmittel ist gemäß § 138 Abs. 3 i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG zulässig. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor. Die Zulassung des Rechtsmittels ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Strafvollstreckungskammer bei dem von ihr zugrunde gelegten Überprüfungsmaßstab von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

5

Die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist eingeschränkt, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGHSt 30, 320, 327; 35, 101 106; OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2002, 155; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 115 Rn. 16).

6

Nach dem in Hessen gemäß § 83 Nr. 4 HStVollzG weiterhin geltenden § 138 StVollzG schließt die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit im Maßregelvollzug nach § 63 oder § 64 StGB die Heranziehung des Betroffenen zu Unterbringungskosten gemäß § 138 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG aus (Arloth StVollzG 3. Aufl. § 138 Rn. 4; Calliess/Müller-Dietz StVollzG § 138 Rn. 2). Bei der Bewertung der Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Insofern hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung einen Beurteilungsspielraum.

7

Die Strafvollstreckungskammer darf in einem solchen Fall nur prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung, Unterbringungskosten zu erheben, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, einen zutreffenden Begriff der Beschäftigung als Arbeit im Sinne des § 138 Abs. 2 StVollzG zugrunde gelegt und die Grenzen des ihr dabei zustehenden Beurteilungspielraumes eingehalten hat (vgl. BGH aaO; Senat aaO).

8

Die Begründung des in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Bescheides durch die Ausgangsbehörde erschöpft sich in der Feststellung der Renteneinkünfte des Untergebrachten einerseits und der Bewertung der Sachbezüge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGV IV andererseits. Aus beidem ergibt sich der festgesetzte Unterbringungsbeitrag. Die erst durch den Untergebrachten im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, dass er ihm zugewiesene arbeitstherapeutische Maßnahmen verrichte und deshalb keine Unterbringungskosten zu erheben seien (§ 138 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) hatte die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht geprüft. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Bescheid nach dem zuvor genannten Überprüfungsmaßstab ohne weiteres aufzuheben (BGHSt 35, 101, 106).

9

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der A-Klinik. Anhand der Beschlussgründe ist schon nicht erkennbar, ob die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde die darin enthaltenen Tatsachen ergänzend zur Begründung ihres Bescheides verwertet oder diese lediglich der Strafvollstreckungskammer zur Kenntnis gegeben und letztere dann unzulässiger Weise ihre Entscheidung auf diese Tatsachen gestützt hat, obwohl sie von der Staatsanwaltschaft selbst nicht herangezogen wurden (vgl. Senat aaO). In einer neuen Argumentation der Staatsanwaltschaft, die arbeitstherapeutische Tätigkeit des Untergebrachten reiche nicht aus, um einen Ausschlusstatbestand im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 StVollzG anzunehmen, würde im Übrigen der ursprüngliche Bescheid in seinem Wesen so grundlegend verändert, dass darin ein unzulässiges Nachschieben von Gründen läge (vgl. Arloth aaO § 115 Rn. 3).

10

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 63 Abs. 3, 60, 52 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.

11

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels des dafür vorgesehenen Vordrucks abzugeben ist, nicht innerhalb der am 15. Oktober 2012 verstrichenen Rechtbeschwerdefrist erfolgte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2013 – 3 Ws 302/13 [StVollz]).


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