Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 1/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten.
Beschwerdewert: 29.603,-- EURO.
Gründe
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I.
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) unterzog in der Zeit vom 15. Dezember 2009 bis 31. August 2010. den Jahresabschluss und den Konzern-abschluss der Beschwerdeführerin zum 31. Mai 2009 nebst dem jeweiligen Lagebericht einer Stichprobenprüfung im Enforcement-Verfahren nach § 342 b Abs. 2 HGB.
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Die Frankfurter Wertpapierbörse informierte die Beschwerdegegnerin mit Telefax vom 25. August 2010 über den Antrag der Beschwerdeführerin, die bestehende Zulassung ihrer auf den Inhaber lautenden Stammaktien zu widerrufen, wobei der Widerruf mit Ablauf zum 05. Februar 2011 wirksam werden sollte.
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Die DPR teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. September 2010 als Ergebnis ihrer Prüfung mit, dass die Rechnungslegung wegen sechs im Einzelnen näher umschriebener Beanstandungen fehlerhaft sei und sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2010 mit diesem Prüfergebnis nicht einverstanden erklärt habe.
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Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin mit Anordnung vom 05. Oktober 2010 auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens eine Prüfung der Rechnungslegung ein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur Sach- und Rechtslage unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bis 03. Februar 2011 ein, wobei diese Frist auf entsprechenden Antrag bis zum 09. Februar 2011 verlängert wurde.
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Die Beschwerdeführerin gab am 08. Februar 2011 eine Stellungnahme ab, mit welcher sie u. a. neue und bisher nicht vorgebrachte Umstände zur Beurteilung der Rechnungslegung vorbrachte.
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Nachdem das von der Beschwerdeführerin beantragte Delisting zum 25. Februar 2011 erfolgt war und diese mit Schreiben vom 26. Februar 2011 die Aufhebung der Prüfungsanordnung und die Einstellung des Prüfverfahrens beantragt hatte, stellte die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit Verfügung vom 24. März 2011 mit der Begründung ein, dass aufgrund des Wegfalls der Börsennotierung kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens mehr bestehe.
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Mit Kostenbescheid vom 20. Juli 2011 setzte die Beschwerdegegnerin die durch das Prüfverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 29.603,-- EUR gegen die Beschwerdeführerin fest. In dem Kostenbescheid, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, werden in einer Aufstellung 497 Arbeitsstunden für insgesamt 7 Mitarbeiter monatsweise aufgeführt und die diesbezüglichen Kosten auf der Grundlage der Erstattungsrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen berechnet.
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Gegen den ihr am 25. Juli 2011 zugestellten Kostenbescheid legte die Beschwerdeführerin mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2011 Widerspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, § 17c Satz 1 FinDAG sei auf den Fall einer Einstellung des Prüfverfahrens ohne vorherige Sachentscheidung nicht anwendbar. Jedenfalls habe in entsprechender Anwendung einer Vielzahl anderer kostenrechtlicher Vorschriften in Ausübung eines Ermessens, an der es hier fehle, eine Nichterhebung oder zumindest Ermäßigung stattfinden müssen. Die Kosten seien der Höhe nach unangemessen und der Zeitaufwand nicht plausibel dargelegt.
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Der Widerspruch wurde von der Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am17. Dezember 2012.
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Die Beschwerdeführerin hat am 04. Januar 2013 bei dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, weil er in § 17c Satz 1 FinDAG keine ausreichende rechtliche Grundlage finde. Aus dem Zusammenhang mit § 17c Satz 2 FinDAG sei zu entnehmen, dass das Unternehmen die Kosten nur dann tragen solle, wenn das Ergebnis der Prüfung der Beschwerdegegnerin vom Prüfergebnis der DPR zu seinen Gunsten abweiche. Daran fehle es im Falle der Einstellung des Prüfungsverfahrens ohne Sachentscheidung. Die Einstellung des Verfahrens ohne Prüfergebnis entspreche einer Erledigung des Verfahrens, für welche aus einer Vielzahl von Normen der verwaltungsrechtliche Grundsatz entnommen werden könne, dass die Kostenverteilung dann nicht zu Lasten des Unternehmens erfolgen dürfe. Insoweit sei auf §§ 15 Abs. 2 VwKostG, § 80 Abs. 1 VwVfG sowie §§ 154 ff VwGO zu verweisen, wonach jeweils die konkrete Verursachung der Kosten maßgeblich sei, die jedoch nicht allein in der Einlegung von Rechtsbehelfen gesehen werden könne. Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG bewirke die Belastung mit einer Verwaltungsgebühr eine gleichheitssatzrelevante Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, die nur durch die konkrete individuelle Zurechenbarkeit des Verwaltungsaufwandes zum Kostenschuldner gerechtfertigt werden könne. Nach der Gesetzesinterpretation der Beschwerdegegnerin trage im Falle der Einstellung des Prüfverfahrens ausschließlich das geprüfte Unternehmen das Kostenrisiko, was offenkundig unbillig und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Darüber hinaus sei die Kostenregelung des § 17c Satz 1 FinDAG hinsichtlich der Höhe der Gebühr unzureichend ausgestaltet und genüge nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, zumal es an einer diesbezüglichen Verordnung zur Konkretisierung fehle. Die herangezogenen Kostensätze wiesen keinen Bezug zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Enforcement-Verfahren auf. Die ausgewiesene Höhe der Kosten pro Stunde werde mit Nichtwissen bestritten. Auch sei der zeitliche Aufwand für die konkrete Bearbeitung völlig unabsehbar, ohne dass diesem Umstand durch eine Gebührenhöchstgrenze Rechnung getragen werde. Der Kostenbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die geltend gemachten Stunden nicht ansatzweise plausibel dargelegt seien, weshalb mit Nichtwissen bestritten werde, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen seien. Insoweit falle auf, dass sich die geltend gemachten 497 Arbeitsstunden, die in etwa einem Viertel der Jahresarbeitszeit eines Sachbearbeiters entsprächen, lediglich in 35 Seiten Akteninhalt Niederschlag gefunden hätten. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes folge, dass der Kostenbescheid dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG unterliege. Hierzu gehöre als Mindestanforderung, dass aus einer Abrechnung hervorgehen müsse, wann im Einzelnen welche Tätigkeiten verrichtet worden seien, woran es hier fehle. Weder die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Excel-Tabellen zu den Gesamtstundenzahlen noch die persönlichen Stundenzettel der Sachbearbeiter seien geeignet, den abgerechneten Zeitaufwand plausibel darzulegen. Nach den Vordrucken lasse sich nicht nachvollziehen, wie die abgerechneten Gesamtstunden zustande gekommen seien. Auch die Tätigkeitsbeschreibung sei mit „Arbeiten an der Anhörung“ und „Arbeiten am Fall/Einstellung“ derart allgemein gehalten, dass eine Plausibilitätskontrolle nicht möglich sei.
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Im Einzelnen sei nicht plausibel, wieso etwa für eine einzelne Prüfungsanordnung 12,5 Stunden durch den Referatsleiter und einen Berater benötigt worden sein sollten. Auch die für den sog. juristischen Qualitätskontrolleur für die Monate November und Dezember 2010 in Ansatz gebrachten 47 Stunden und die weiteren 10 Stunden aus den Monaten Januar und Februar 2011 seien nicht plausibel. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, wieso auf den sog. betriebswirtschaftlichen Zulieferer insgesamt 165,5 Arbeitsstunden entfielen. Gleiches gelte für die Arbeitsstunden von zwei weiteren Mitarbeitern.
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Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides sei auch der hilfsweise gestellte Annexleistungsantrag auf Rückzahlung analog § 113 Abs. 4 VwGO gerechtfertigt.
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Die Beschwerdeführerin beantragt,
1. den Kostenbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2011 (Gz. Q27-QR 2200-2012/0002) aufzuheben;
2. die Beschwerdegegnerin für den Fall der Aufhebung des Kostenbescheides vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2012 (Gz. Q27-QR 2200-2012/0002) zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin EUR 30.603,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Kosten der Beschwerde und die Kosten von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zu tragen sowie die Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Vorschrift des § 17c Satz 1 FinDAG sei die taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenfestsetzungsbescheid. Diese Vorschrift setze - anders als deren Satz 2 – gerade nicht voraus, dass die Prüfung der Rechnungs-legung mit einem Ergebnis abgeschlossen werde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin verkenne, dass die zweite Stufe des Enforcement-Verfahrens kein Rechtsbehelfsverfahren darstelle. § 17c FinDAG sehe gerade keine Gebührenerhebung, sondern eine Kostenerstattung vor, die keine Sanktionierung sei. Die Kosten seien ordnungsgemäß festgesetzt. Die Stundenzettel seien von den mit der Prüfung befassten Mitarbeitern persönlich geführt worden; die Gesamtzahl der geleisteten Stunden - ggf. abzüglich herauszurechnender Stunden – fänden sodann Eingang in die Kostenfestsetzung. Es sei nicht erforderlich, dass aus der Abrechnung hervorgehe, wann im einzelnen welche Tätigkeit verrichtet worden sei. Der hohe Zeitaufwand liege auch in der Vielzahl der von der DPR festgestellten Fehler begründet. Ein Großteil der zeitintensiven Arbeitsschritte entfalle auf die Vorbereitung der Mitteilung nach § 37q Abs. 3 WpHG bzw. eines Fehlerfeststellungsbescheides nach § 37q Abs. 1 WpHG. Die Kosten für das erfolgreich angefochtene Auskunfts- und Vorlageersuchen und den Antrag nach § 80 VwVfG seien herausgerechnet worden. Zwei Mitarbeiter seien nur geringfügig zur Vertretung bzw. Unterstützung tätig gewesen. Im Übrigen sei der Zeitaufwand der einzelnen Mitarbeiter auf Grund der Beanstandungen der Beschwerdeführerin erläutert worden. Die Ermittlung der Stundensatzhöhe nach den Personalkostensätzen einschließlich der Zuschläge sei nicht zu beanstanden. Deren Höhe sei im Vergleich zu den Stundensätzen von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sehr moderat bemessen. Der Zahlungsantrag sei nicht statthaft, zumal die Überweisung des Betrages von der Beschwerdeführerin trotz vorheriger Bestätigung der aufschiebenden Wirkung veranlasst worden sei.
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Der Senat hat der Beschwerdegegnerin aufgegeben, die Erfassung der Arbeitsstunden der Mitarbeiter näher darzulegen und diesbezügliche weitere Unterlagen vorzulegen.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig.
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Nach § 37 u WpHG i. V. m. § 48 Abs. 4 WpÜG ist die Beschwerde zum des Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eröffnet. Nach diesen Vorschriften ist gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin nach Abschnitt 11 des WpHG (Überwachung von Unternehmensabschlüssen und Veröffentlichung von Finanzberichten) die Beschwerde statthaft, über welche das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hat.
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Diese Sonderzuweisung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Hs VwGO auf den ordentlichen Rechtsweg, die der Wert-papiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wahrzunehmen hat, umfasst auch Kostenbescheide, die die gesonderte Erstattung von Kosten nach § 17c FinDAG zum Gegenstand haben. Denn im Unterschied zu der von allen dem Enforcement unterfallenden Unternehmen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel allgemein zu erhebenden Umlage nach § 17d FinDAG (vgl. hierzu Hess.VGH NVwZ-RR 2008, 295 ) betrifft § 17c FinDAG die Kosten, welche aus Anlass einer durch die BaFin auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens durchgeführten gesonderten Prüfung nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG entstanden sind. Die Geltendmachung dieser Kosten stellt wegen des unmittelbaren Sachzusammenhanges ein bloßes Nebenverfahren zu einem konkreten Enforcement-Verfahren nach §§ 37n ff WpHG dar, die von der Sonderzuweisung des § 37u WpHG i. V. m. § 48 Abs. 4 WpÜG erfasst wird (so bereits Senatsbeschluss vom 04. Dezember 2012 - WpÜG 4/12 = NZG 2013, 264). Um ein derartiges Verfahren handelt es sich im vorliegenden Fall.
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Die somit statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 37u Abs. 2 WpHG, 51 WpÜG eingelegt und begründet wurde.
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Der Senat kann über die Beschwerde mit Zustimmung der beteiligten gemäß §§ 37u WpHG, 54 Abs. 1 WpÜG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, weil die Anordnung der Erstattung der Prüfungskosten mit dem angefochtenen Kostenbescheid vom 20. Juli 2011 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist.
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Nach § 17c Satz 1 FinDAG sind die Kosten, die der BaFin durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG entstehen, von den Unternehmen gesondert zu erstatten. Eine gesonderte Erstattung findet nach § 17c Satz 2 FinDAG nicht statt, wenn das Prüfungsergebnis der BaFin vom Prüfungsergebnis der DPR zugunsten des betroffenen Unternehmens abweicht. Die der BaFin zu erstattenden Kosten umfassen nach § 17c Satz 3 FinDAG auch die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter.
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Diese Kostenerstattungsregelung des § 17c FinDAG knüpft an die Besonderheiten der Ausgestaltung des deutschen Enforcement-Verfahrens in §§ 342 b - e HGB und §§ 37 n - u WpHG an. Mit diesen Regelungen hat der deutsche Gesetzgeber sich für ein zweistufiges Prüfungssystem entschieden. Hierbei erfolgt auf der ersten Stufe die Prüfung durch die als Verein organisierte DPR, deren Tätigkeit durch die betroffenen Unternehmen im Wege der Erhebung einer Umlage gemäß § 17d FinDAG finanziert wird. Dabei ist entsprechend der privatrechtlichen Organisation der DPR den betroffenen Unternehmen die Mitwirkung auf der ersten Stufe frei gestellt. Verweigert ein Unternehmen die Mitwirkung bei einer Prüfung durch die DPR oder erklärt sich mit deren Prüfergebnis nicht einverstanden, so erfolgt auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens eine behördliche Überprüfung der Rechnungslegung durch die BaFin, der sich das Unternehmen nicht entziehen kann, wobei der BaFin zur Durchsetzung ihrer hoheitlichen Befugnisse durch das Gesetz Auskunfts- und Informationsrechte eingeräumt werden. Hierzu sieht § 17c FinDAG vor, dass die durch die Prüfungstätigkeit der BaFin auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens entstehenden Kosten ihr von den jeweils betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen sind.
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Wie der Gesetzbegründung ausdrücklich zu entnehmen ist, liegt der gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde, dass die Kosten der DPR einschließlich der Kosten für konkrete Prüfungen und die allgemeinen Enforcement-Kosten der BaFin einheitlich durch eine Abgabe aller betroffenen Unternehmen im Wege der Umlage finanziert werden, während die konkreten Kosten einer Prüfung durch die BaFin auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens grundsätzlich jeweils dem betroffenen geprüften Unternehmen gesondert auferlegt werden. Etwas anderes soll nur gelten, wenn das Ergebnis der Prüfung auf der zweiten Stufe zugunstens des Unternehmens vom Ergebnis der DPR auf der ersten Stufe abweicht (vgl. BT-Drucks. 15/3421 S. 12). Dem entsprechend wurde eine Ausnahme von der gesonderten Erstattung der Kosten der Prüfung durch die BaFin in § 17c Satz 2 FinDAG vorgesehen. Hiermit sollen entsprechend der Verursachungsgerechtigkeit überproportionale Belastungen von Unternehmen vermieden werden, die für die aufwendige Prüfung auf der zweiten Stufe keinen Anlass gegeben haben (vgl. BT-Drucks. 15/3421 S. 21). Durch diese differenzierende Ausgestaltung der Finanzierung wird zugleich ein Anreiz für die Unternehmen zur freiwilligen Mitwirkung bei der Prüfung auf der ersten Stufe des Enforcement-Verfahrens durch die DPR geschaffen. Sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem durch den Gesetzgeber erläuterten Regelungszweck ergibt sich somit, dass die in § 17c Satz 1 FinDAG vorgesehene Tragung der Kosten einer Prüfung auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens durch das jeweils betroffene Unternehmen den Grundsatz darstellt und dessen Satz 2 demgegenüber eine Ausnahmeregelung darstellt.
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Im vorliegenden Fall wurde das wegen des fehlenden Einverständnisses der Beschwerdeführerin mit der vorausgegangenen Fehlerfeststellung der DPR behördlich angeordnete und noch nicht vollständig abgeschlossene Prüfungsverfahren auf der zweiten Stufe ohne Sachentscheidung eingestellt, nachdem auf Antrag der Beschwerdeführerin deren Delisting erfolgt war und deshalb seitens der Beschwerdegegnerin kein öffentliches Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens gesehen wurde. Bei dieser Verfahrensgestaltung sind die Voraussetzungen für den Wegfall der Kostenerstattungspflicht nach der Ausnahmevorschrift des § 17c Satz 2 FinDAG nicht erfüllt, wonach eine Kostenerstattung durch das Unternehmen nicht stattfindet, wenn das Prüfergebnis der BaFin vom Prüfergebnis der DPR zugunsten des betroffenen Unternehmens abweicht. Nach der Gesamtsystematik der gesetzlichen Regelung des § 17c FinDAG und dem Gesetzeszweck folgt hieraus zugleich, dass es bei der Grundsatzregelung des § 17c Satz 1 FinDAG verbleibt, wonach das Unternehmen die Kosten der Prüfung gesondert zu erstatten hat.
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Angesichts der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 17c FinDAG kann entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin insoweit ein Rückgriff auf allgemeine verwaltungsrechtliche Erwägungen oder andere spezialgesetzliche Kostenregelungen wie § 15 Abs. 2 VwKostG, § 80 Abs. 1 VwVfG und §§ 154 ff VwGO nicht erfolgen. Unabhängig davon kann das fehlende Einverständnis des Unternehmens mit dem Prüfergebnis der DPR angesichts der bereits erläuterten Besonderheiten des zweistufigen Enforcement-Verfahrens auch nicht mit der Einlegung eines Rechtsbehelfes gleichgesetzt werden.
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Des Weiteren ist durch die Anordnung der gesonderten Erstattung der bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Kosten der Prüfung auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. Denn § 17c FinDAG geht von der grundsätzlichen Verpflichtung der Unternehmen zur Tragung der Prüfungskosten auf der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens aus und sieht eine Ausnahme nur für die in § 17c Satz 2 FinDAG konkret geregelten Fälle vor. Hierin kann eine gleichheitssatzrelevante Ungleichbehandlung nicht gesehen werden, da sachliche Gründe für diese Privilegierung bestehen und eine Ausdehnung auf andere Fälle der Einstellung des Prüfungsverfahrens ohne abschließende Sachentscheidung dem Wortlaut und Regelungszweck der Norm widersprechen würde und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist.
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Die Vorschrift des § 17c Satz 1 FinDAG, auf welcher die Anordnung der Kostenerstattung beruht, bildet eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides und genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Höhe der Kosten den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Zwar gestattet § 17c Satz 4 und 5 FinDAG dem Bundesfinanzministerium eine Regelung der Einzelheiten der gesonderten Kostenerstattung durch Rechtsverordnung, die auch auf die BaFin übertragen werden könnte. Im Unterschied zur Ausgestaltung der Umlage gemäß § 17d FinDAG, welche in Abs. 3 verpflichtend eine nähere Ausgestaltung durch Rechtsverordnung vorschreibt, enthält § 17c Satz 4 und 5 FinDAG aber lediglich eine Ermächtigung zur Bestimmung der Einzelheiten der gesonderten Kostenerstattung durch Rechtsverordnung, von welcher allerdings bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Auch ohne den Erlass einer derartigen Rechtsverordnung genügt die gesetzliche Regelung des § 17 c FinDAG jedoch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz, da in deren Satz 3 klargestellt wird, um welche Kosten es sich handelt, und sich aus der Norm ergibt, dass von dem betroffenen Unternehmen diese bei der individuellen und konkreten Prüfung der Rechnungslegung entstandenen Kosten in vollem Umfang zu erstatten sind. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen gehalten, in einem Gebührentatbestand die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festzulegen, soweit eine Verordnungsermächtigung die Grenzen der Gebühr und insbesondere die Gebührenzwecke, welche die Gebührenhöhe bestimmen, enthält, verkennt diese Argumentation, dass es sich bei § 17c FinDAG gerade nicht um eine Gebührenregelung handelt, was zusätzlich auch durch § 14 Abs. 1 FinDAG klargestellt wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich im Unterschied zur Gebühr für eine Anordnung der Erstattung der für jeden Einzelfall entstehenden konkreten Kosten entschieden, so dass auf die von der Beschwerdeführerin angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Rechtsprechung zur Ausgestaltung von Gebührentatbeständen und der Notwendigkeit der Regelung eines Gebührenrahmens oder einer diesbezüglichen Höchstgrenze nicht zurückgegriffen werden kann.
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Der angefochtene Kostenbescheid ist auch der Höhe nach nicht rechtswidrig, nachdem die Beschwerdegegnerin auf Anordnung des Senates die Erfassung der dort ausgewiesenen Anzahl der Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter erläutert und aufgeschlüsselte entsprechende Tätigkeitsnachweise vorgelegt hat.
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Dem Kostenbescheid, der Beschwerdeerwiderung und den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Dokumentationen sowie Stundennachweisen in der zuletzt vorgelegten Fassung kann mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, welche Kosten bei der Beschwerdegegnerin durch den Einsatz eigener Mitarbeiter bei der Prüfung der Rechnungslegung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Prüfungsanordnung mit Bescheid vom 05. Oktober 2010 gemäß §§ 37 o Abs. 1, 37 p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG entstanden sind.
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Die diesbezüglichen Unterlagen lassen zunächst erkennen, welche Mitarbeiter bezogen auf ihre berufliche Qualifikation und Aufgabe bei der konkreten Prüfung der Rechnungslegung der Beschwerdeführerin eingesetzt waren.
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Die in Anlehnung an die Erstattungsrichtlinien des Bundesfinanzministeriums gestaffelt nach der jeweiligen Qualifikation der Mitarbeiter in Ansatz gebrachten einzelnen Stundensätze, die gestaffelt zwischen 44,66 EUR und 64,22 EUR liegen und sich insgesamt an den beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Durchschnittsbezügen orientieren, sowie die jeweilige Sachkostenpauschale in Höhe von 7,17 EUR bzw. 7,57 EUR, sind sachlich nachvollziehbar und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf diese Richtlinien erscheint sachgerecht, zumal diese gemäß § 15 Abs. 2 FinDAG auch dann Anwendung finden, wenn die BaFin der Bundesbank und anderen Behörden im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen hat.
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Des Weiteren ist der zeitliche Umfang des Einsatzes der eigenen Mitarbeiter substantiiert dargelegt und damit hinreichend nachgewiesen worden. Denn die Beschwerdegegnerin hat zum einen im Kostenbescheid, dem Widerspruchsverfahren und in ihrer Beschwerdeerwiderung die Arbeitsabläufe und die hierbei erbrachten Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter erläutert. Darüber hinaus hat sie auf Anforderung des Senates zum Beleg der in Ansatz gebrachten 497 Arbeitsstunden für die einzelnen Mitarbeiter Tätigkeitsnachweise vorgelegt, in welchen die erbrachten Arbeitsstunden aufgeschlüsselt für die einzelnen Arbeitstage dokumentiert sind. Die hierbei schlagwortartig angegebenen Tätigkeitsbeschreibungen erachtet der Senat entgegen der diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerin als ausreichend, zumal die Arbeitsabläufe zusätzlich von der Beschwerdegegnerin erläutert wurden und auch anhand der beigezogenen und der Beschwerdeführerin zur Einsicht überlassenen Verwaltungsakte und deren zeitlichem Ablauf nachvollzogen werden können. Dem steht der Verweis der Beschwerdeführerin auf den nur geringen Umfang der im Prüfungszeitraum angefertigten und versandten Schriftstücke in dieser Akte nicht entgegen, da es auf der Hand liegt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Abfassung und Unterzeichnung dieser Schriftstücke und Bescheide lag, sondern zunächst in der Ermittlung des Sachverhaltes anhand der Auswertung der von der DPR vorgelegten Unterlagen und des von der Beschwerdeführerin nicht akzeptierten Prüfergebnisses der DPR bestand und eine nachfolgende eigenständige Überprüfung der Rechnungslegung erforderte, wobei auch die von der Beschwerdeführerin erstmals in der zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens neu vorgetragenen Umstände und diesbezüglichen Unterlagen zu berücksichtigen waren und den Umfang sowie die Dauer der Bearbeitung erhöht haben. Des Weiteren ist nachvollziehbar, dass nicht jede einzelne Tätigkeit einen schriftlichen Niederschlag in der Akte findet, was insbesondere für die Mitwirkung der beratend hinzugezogenen betriebswirtschaftlichen und juristischen Mitarbeiter und des Referatsleiters gilt. Soweit in den Stundenzetteln bezüglich des Referatsleiters und einzelner teilweise nur vertretungsweise eingesetzter Mitarbeiter eine Tätigkeitsbeschreibung in den Stundenzetteln nicht eingetragen wurde, konnte diese den übrigen Ausführungen und Erläuterungen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar entnommen werden.
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Letztlich wurde bei der Berechnung der Kosten auch derjenige Arbeitsaufwand in Abzug gebracht, der auf das Auskunfts- und Vorlageersuchen entfallen war, welches auf Widerspruch der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin im Wege der Abhilfe aufgehoben wurde, einschließlich der diesbezüglichen Entscheidung über die Kostenerstattung.
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Erweist sich damit der angefochtene Kostenbescheid als rechtmäßig, so war auch für die eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung der bereits erstatteten Kosten nebst Widerspruchsgebühr kein Raum.
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Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
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Als unterliegende Beteiligte hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Auferlegung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beschwerdegegnerin ist nach Auffassung des Senates nicht veranlasst.
- 39
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe der mit dem Kostenbescheid festgesetzten Prüfungskosten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- HGB § 342b Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland 2x
- FinDAG § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen 26x
- § 15 Abs. 2 VwKostG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 3x
- §§ 154 ff VwGO 2x (nicht zugeordnet)
- GG Art 3 3x
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 113 1x
- § 37q Abs. 3 WpHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37q Abs. 1 WpHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 u WpHG 1x (nicht zugeordnet)
- WpÜG § 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit 2x
- FinDAG § 17d Gesonderte Umlage 3x
- NVwZ-RR 2008, 295 1x (nicht zugeordnet)
- § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 37n ff WpHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37u WpHG 2x (nicht zugeordnet)
- NZG 2013, 264 1x (nicht zugeordnet)
- § 37u Abs. 2 WpHG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 37 n - u WpHG 1x (nicht zugeordnet)
- FinDAG § 14 (weggefallen) 1x
- § 37 o Abs. 1, 37 p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG 1x (nicht zugeordnet)
- FinDAG § 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung 1x