Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 547/14

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 19. Mai 2014, 7 StVK 97/14, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 7. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Marburg vom 19. Mai 2014 aufgehoben.

Für die anstehende Prüfung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiter zu vollstrecken ist, wird dem Untergebrachten Rechtsanwalt A aus … zum Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat es abgelehnt, dem Untergebrachten für die anstehende Prüfung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) weiter zu vollstrecken ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Untergebrachten hat er nicht abgeholfen, den auf den 4. Juni 2014 bestimmten Anhörungstermin aufgehoben und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel zugeleitet.

2

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist demjenigen, der - wie der Beschwerdeführer - in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist (§ 63 StGB), weil er für die zugrunde liegenden Straftaten wegen einer Geisteskrankheit nicht verantwortlich gemacht werden konnte (§ 20 StGB), im Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO in der Regel ein Verteidiger zu bestellen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 126; Senat, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 3 Ws 55/06, vom 30. September 2005 – 3 Ws 859/05 und vom 29. Oktober 2003 – 3 Ws 1194/03 mit zahlr. Nachw.). Der anderslautende Hinweis des in strafrechtlichen Unterbringungssachen sehr erfahrenen Vorsitzenden unter allgemeiner Bezugnahme auf „Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main“ in seinem Schreiben an den Verteidiger vom 13. Mai 2014, wonach der Umstand alleine, dass gegen Herrn B keine Strafe ausgesprochen worden sei, nicht reiche, ist unverständlich. Denn nach der oben erwähnten Rechtsprechung kann davon nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar erscheint der Untergebrachte unter Wirkung der Medikation durch seine psychische Erkrankung derzeit wenig beeinträchtigt, befindet sich bereits in der Lockerungsphase und plant die Klinik seine Entlassung. Ausweislich der Stellungnahme der Klinik vom 23. April 2014 besteht bei ihm jedoch weder eine tiefer gehende Krankheitseinsicht noch ein Bewusstsein, bezüglich der Schwere seiner Erkrankung und der Notwendigkeit einer langjährigen medikamentösen Weiterbehandlung über den Aufenthalt in der Unterbringung hinaus. Die Klinik sieht daher ein hohes Risiko, dass er ohne Aufsicht die Medikamente absetzt.

3

Der Senat merkt an, dass in Fällen der vorliegenden Art eine zu restriktive Handhabung von § 140 Abs. 2 StPO untunlich ist, weil sie Rechtsmittel provoziert und dadurch die begrenzten personellen Ressourcen der Justiz sowohl bei der Begründung der ablehnenden Entscheidung als auch im Beschwerdeverfahren unnötig beansprucht werden. Zudem tritt - wie die Aufhebung des Anhörungstermins zeigt - eine Verfahrensverzögerung ein, was mit Blick auf § 67e Abs. 2 StGB problematisch erscheint. Aber auch dann, wenn keine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung eingelegt wird, gefährdet die fehlende Mitwirkung eines Verteidigers den Bestand der Hauptsacheentscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB und zwingt gegebenenfalls zur Zurückverweisung der Sache (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 Ws 565/06).

4

Obwohl die Auswahl des Verteidigers dem Vorsitzenden obliegt, kann der Senat hier selbst entscheiden und ordnet dem Untergebrachten von ihm benannten, für ihn bereits im Erkenntnis- und im vorangegangenen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB tätigen Rechtsanwalt A bei, weil jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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