Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Strafsenat) - 2 OAus 27/25
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Gegen den Verfolgten wird Auslieferungshaft angeordnet.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich im vereinfachten Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Paris vom 3. Januar 2025 - Aktenzeichen: … - genannten Taten ist zulässig.
Gründe
I.
Die französischen Behörden haben um Festnahme des Verfolgten zur Vorbereitung seiner Auslieferung nach Frankreich zum Zweck der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte wurde am 22. Februar 2025 auf dem Frankfurter Flughafen festgenommen.
Dem Verfolgten wird vorgeworfen, am 11./12. August 2023 in Nordfrankreich und anderenorts als Mitglied einer auf derartige Taten gerichteten Organisation an der illegalen Schleusung von 67 Migranten über Frankreich nach Großbritannien beteiligt gewesen zu sein, bei der infolge Schiffbruchs im Ärmelkanal 7 Personen zu Tode kamen und 60 Personen vor dem Ertrinken gerettet werden mussten.
Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 23. Februar 2025 mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt, jedoch nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 25. Februar 2025 beantragt, die Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung für zulässig zu erklären.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich im vereinfachten Auslieferungsverfahren ist zulässig (§ 29 Abs. 2 IRG).
Es handelt sich um ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die Auslieferungsunterlagen entsprechen den Anforderungen des § 83a IRG.
Soweit es sich nicht um Straftaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten aus den Deliktsbereichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt handelt, sind die Taten sowohl nach deutschem Recht (§§ 222, 229 StGB) als auch nach französischem Recht (Art. 221-6, 221-8, 221-10, 222-20, 222-44, 222-46, 223-1, 223-18, 223-20 franz. StGB) strafbar.
Sie sind nach § 81 i. V. m. § 3 IRG auslieferungsfähig.
Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte, der im Inland über keinen festen Wohnsitz verfügt, sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde.
Zitiert von
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