Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (32. Zivilsenat) - 32 Sch 2/25

Leitsatz

1. Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft.
2. Ein vorbereitender Auskunftsanspruch betrifft die Insolvenzmasse, wenn der im Hintergrund stehende Geldanspruch zur Masse gehört, denn der Anspruch auf Auskunftserteilung teilt das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Das Verfahren ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 01.11.2025 gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs vom 5.12.2024 (Anlage AS4, BI. 51 ff. d. A.), in dem die Antragsgegnerin im Rahmen einer Stufenklage auf erster Stufe zur Auskunft -Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB- verurteilt worden ist. Hintergrund ist ein zwischen den Parteien geschlossener Handelsvertretervertrag, auf dessen Grundlage die Antragstellerin als Handelsvertreterin von der Antragsgegnerin Provisionszahlungen begehrt. Gemäß § 18.3 des Handelsvertretervertrags ist der Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt am Main.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken -Insolvenzgericht- vom 1.11.2025 (60 IN 53/25, BI. 230 ff. d. A.) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet worden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, zuständig für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.

Ist die Frage, ob eine Unterbrechung eingetreten ist, zwischen den Parteien streitig, ist hierüber grundsätzlich durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO zu entscheiden (BGH, Urt. v. 11.2.2010, VII ZR 225/07, BeckRS 2010, 5467 Rn. 6; MüKolnsO/Schumacher/ Hidding, 5. A. 2025, vor § 85 InsO, Rn. 53). Ist allerdings - wie im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO - in der Hauptsache durch Beschluss zu entscheiden, ergeht auch die Entscheidung über die Unterbrechung durch Zwischenbeschluss analog § 303 ZPO (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. A. 2025, § 303 Rn. 2).

Das vorliegende Verfahren ist wegen der Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (BGH, Beschluss v. 26.4.2017, I ZB 119/15, juris Rn. 12; MüKolnsO/Schumacher/Hidding, 5. A. 2025, vor § 85 InsO, Rn. 52; differenzierend: Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. A. 2005, Kap. 16 Rn. 49: nur wenn im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden). Hierfür genügt regelmäßig ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse (BGH, Teilurt. v. 1.10.2009, I ZR 94/07, juris Rn. 17; MüKoZPO/Stackmann, 7. A. 2025, ZPO § 240 Rn. 27; BeckOK ZPO/Jaspersen, 58. Ed. 1.9.2025, § 240 Rn. 7; Anders/Gehle/Becker, 84. A. 2025, ZPO § 240 Rn. 4; MusielakNoit/Stadler, 22. A. 2025, ZPO § 240 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 36. A. 2025, § 240 Rn. 8).

Der Prozess über vorbereitende Ansprüche, worunter auch der Auskunftsanspruch fällt, wird unterbrochen, falls der im Hintergrund stehende Geldanspruch (Hauptanspruch) zur Masse gehört (BGH, Teilurt. v. 1.10.2009, I ZR 94/07, juris Rn. 17; MüKoZPO/Stackmann, 7. A. 2025, ZPO § 240 Rn. 27; BeckOK ZPO/Jaspersen, 58. Ed. 1.9.2025, § 240 Rn. 7; MusielakNoit/Stadler, 22. A. 2025, ZPO § 240 Rn. 5). Denn der Anspruch auf Auskunftserteilung teil das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs: Immer dann, wenn letzterer -wie hier- gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen ist, richtet sich auch der Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 7.11.2024, IX ZR 179/23, juris Rn. 15).


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