Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 277/25
Anmerkung
Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beteiligten zu 4. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des betroffenen X Jahre alten Kindes. Der Kindesvater wendet sich gegen den Ausspruch, dass außerhalb der tenorierten Betreuungszeiten ohne explizite Absprache der Eltern kein Umgang mit dem Sohn stattfindet.
Die Eltern üben das Sorgerecht für ihren Sohn gemeinsam aus. Das betroffene Kind lebt seit der räumlichen Trennung der Eltern vor 1,5 bis 2 Jahren im Haushalt der Kindesmutter. Dort wohnt auch deren XX-jährige Tochter. Das betroffene Kind besucht die erste Klasse der Grundschule. Die Kindeseltern wohnen nur ca. 1 km voneinander entfernt. Trotz Kontakten zum Jugendamt konnten die Beteiligten den Umgang zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn nicht einverständlich festlegen. Bis zum Sommer 2025 gab es Umgangskontakte zwischen Kindesvater und Kind sowie auch gemeinsame Unternehmungen zu dritt. Seit Juli 2025 fanden nur ca. 5 Kontakte ohne Übernachtungen statt. Der Kindesvater erschien in diesem Zeitraum in unregelmäßigen Abständen morgens vor der Schule, um das betroffene Kind zu sehen. Am Abend des 10.11.2025 und des 25.11.2025 erschien er unangekündigt vor der Wohnung der Kindesmutter und wollte seinen Sohn sehen. Der Konflikt zwischen den Eltern spitzte sich in diesem Zeitraum zu. Der Kindesvater hat vorgetragen, die Kindesmutter würde lügen über ihn verbreiten, den gemeinsamen Sohn manipulieren und ihm entreißen. Sie habe ihn ohne Erfolg wegen häuslicher Gewalt angezeigt und das alleinige Sorgerecht beansprucht. Sie treffe Entscheidungen, ohne ihn einzubeziehen und er vermute bei ihr eine Persönlichkeitsstörung. Die Kindesmutter warf dem Kindesvater ebenfalls vor, auf B negativ einzuwirken und sie zu beleidigen. Der Kindesvater habe feste Vereinbarungen grundsätzlich abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 24.11.2025 und die Erwiderung vom 01.12.2025 Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren haben beide Eltern schließlich eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung begehrt. Der Kindevater hat aber auch weiterhin flexible Umgangskontakte beansprucht.
Das Amtsgericht hat dem betroffenen Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, die Beteiligten und das Jugendamt angehört und die Sache in einem Termin erörtert. Wegen der Stellungahme des Verfahrensbeistands wird auf dessen Bericht vom 15.12.2025 verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Erörterung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.12.2025 verwiesen. Beide Kindeseltern waren mit der von dem Verfahrensbeistand vorgeschlagenen gestaffelten Umgangsregelung alle 2 Wochen am Wochenende zunächst ohne Übernachtungen, dann mit einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag und danach mit zwei Übernachtungen von Freitag bis Sonntag einverstanden. Das Jugendamt befürwortete die vorgeschlagene Regelung ebenfalls und hielt es für angezeigt, dass außerhalb der festgesetzten Umgangstermine telefonisch, über WhatsApp und an der Schule kein zusätzlicher Kontakt zwischen Vater und Sohn stattfindet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters in Form einer gestaffelten Ausweitung des Umgangsrechts geregelt. Nach Ziff. 1 der Regelung findet Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Samstag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und von Sonntag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr seit dem 3.01./04.01.2026 statt. Beginnend ab März 2026 findet Umgang von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und ab Juni 2026 von Freitag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr statt. Weiter hat das Amtsgericht den Umgang an den hohen Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils am 2. Feiertag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt (Ziff. 2), eine Wohlverhaltensklausel aufgenommen (Ziff. 3), das Holen und Bringen geregelt (Ziff. 4) und eine Regelung für ausgefallene Umgangskontakte getroffen (Ziff. 5). In Ziff. 6 hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass außerhalb der tenorierten Betreuungszeit ohne explizite Absprache der Eltern kein Umgang des Vaters mit seinem Sohn stattfindet. Wegen der vollständigen Umgangsregelung wird auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Tenors entsprächen dem gemeinsamen Elternwillen. Die Wohlverhaltensklausel sei wegen der Angaben des Kindes in der gerichtlichen Anhörung aufgenommen worden. Durch die Anordnung in Ziff. 6 des Tenors werde sichergestellt, dass der Kindesvater seinen Sohn außerhalb der geregelten Betreuungszeiten nicht kontaktiert oder aufsucht, wie er es in der Vergangenheit unangekündigt vor der Schule oder an der Wohnung der Kindesmutter getan habe. Der Junge habe bekundet, dass er es nicht gut finde, wenn der Kindesvater vor der Schule auf ihn warte oder sogar bis auf den Schulhof oder ins Schulgebäude laufe und dass die Eltern bei einem Zusammentreffen an der Schule an ihm gezogen hätten. Dies widerspricht nach Auffassung des Amtsgerichts dem Kindeswohl. Da der Kindesvater sich in der mündlichen Verhandlung uneinsichtig gezeigt habe, sei diese Regelung nunmehr strafbewehrt gerichtlich festzuschreiben.
Mit seiner am 29.12.2025 eingegangenen Beschwerde vom 19.12.2025 macht der Kindesvater geltend, dass er seinen Sohn nicht ab und zu anrufen könne. Dies verstoße gegen sein Umgangsrecht, weil von ihm niemals eine Kindeswohlgefährdung ausgegangen sei. Er beanstandet die Art und Weise der Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Richter. Er beantragt, das Kontaktverbot für das Kindeswohl umgehend aufzuheben, weil ein vertrautes Verhältnis zwischen ihm und dem Kind bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 19.12.2025 und das Schreiben des Kindesvaters vom 20.01.2026 nebst Anlagen sowie die Stellungnahme vom 28.01.2025 Bezug genommen.
Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beschwerde richte sich nicht gegen die festgelegten Betreuungszeiten, sondern nur dagegen, dass der Kindesvater seinen Sohn nicht unangekündigt morgens vor der Schule sehen und ihn nicht telefonisch kontaktieren könne. Die unangekündigten Besuche vor der Schule hätten zu einer Verunsicherung des Kindes geführt. Die Regelung entspreche dem Wunsch des Kindes sowie der Empfehlung des Jugendamts und des Verfahrensbeistands. Das betroffene Kind könne seinen Vater jederzeit von sich aus anrufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 13.01.2026 verwiesen.
Der Verfahrensbeistand verteidigt ebenfalls die angefochtene Entscheidung. Die Anordnung in Ziff. 6 des Tenors entspreche seiner Empfehlung. Das betroffene Kind habe nachvollziehbar geschildert, dass unangekündigte Kontakte des Kindesvaters im schulischen Umfeld für es belastend gewesen seien und es diese Situationen nicht wolle. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass B bereits im Zusammenhang mit dem Schulbesuch in Anspannung gerate, Vermeidungsverhalten entwickele oder schulisch belastet werde. Eine solche Dauerbelastung im schulischen Alltag könne eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Die Anordnung sei zum Schutz des Kindes erforderlich. Angesichts der Grenzüberschreitungen in der Vergangenheit und der fehlenden Einsicht des Kindesvaters sei eine verbindliche und strafbewehrte gerichtliche Anordnung unumgänglich.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die nach § 1684 BGB gebotene, dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Grundrechtspositionen der Eltern am besten entsprechende (§ 1697 a BGB) Regelung des Umgangs getroffen. Den festgelegten Regelumgang an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen beanstandet der Kindesvater auch nicht.
Die in Ziff. 6 des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene Anordnung, außerhalb der geregelten Betreuungszeiten keinen Kontakt mit dem Sohn aufnehmen zu dürfen, war erforderlich und entspricht als Teil einer Gesamtregelung ebenfalls dem Kindeswohl. Denn die von dem Amtsgericht in Ziffern 1. und 2. angeordnete positive Umgangsregelung enthält im Umkehrschluss nicht bereits ein an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes hinreichend bestimmtes und damit ordnungsmittelfähiges umfassendes Umgangs- bzw. Kontaktverbot für die übrige Zeit (BGH, NZFam 2024,689; OLG Frankfurt, BeckRS 2017, 124990). In § 1684 BGB wird nämlich nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen differenziert und der Begriff des Umgangs umfasst grundsätzlich jedweden auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen Kontakt mit dem Kind. Um dem betroffenen Elternteil in der für eine Vollstreckung gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Verhalten von ihm außerhalb der zugewiesenen Zeiten erwartet wird, muss ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahmen außerhalb der geregelten Zeiten etwa auch in Form von Briefen, Telefonaten, Textnachrichten oder Sprachnachrichten explizit ausgesprochen werden (BGH, a. a. O., Rn. 15 ff.).
Die Voraussetzungen für ein solches Kontaktverbot außerhalb der geregelten Betreuungszeiten sind nicht am Maßstab des § 1684 Abs. 4 BGB (als Prüfungsmaßstab erwogen von OLG Brandenburg, NZFam 2024, 223) zu messen, sondern als Teil einer einheitlichen Umgangsregelung am Maßstab des § 1684 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (Dürbeck, ZKJ 2020, 209, 211). Es genügt demnach, dass das Kontaktverbot dem Wohl des Kindes nach §§ 1684 Abs. 3 Satz 1, 1697a BGB dienlich ist (Dürbeck, a. a. O.; Schmid, FamRB 2012, 317, 319; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 533a; J/H/A/Rake, 7. Auflage 2020, § 89 FamFG, Rn. 8; MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Auflage 2025, § 89 FamFG Rn. 12; OLG Zweibrücken, NZFam 2022, 1073).
Das von dem Amtsgericht außerhalb der geregelten Umgangszeiten angeordnete Kontaktverbot ist dem Kindeswohl dienlich. Denn Kontakte außerhalb der geregelten Zeiten belasten das Kind emotional, weil solche Kontakte zu Streitigkeiten der Kindeseltern führen und das Kind immer wieder in einen Loyalitätskonflikt bringen. Der Kindesvater hat das betroffene Kind vor Erlass der Umgangsregelung im vorliegenden Verfahren mehrfach unangekündigt an der Schule und vor der Wohnung der Kindesmutter aufgesucht und kontaktiert. Josh hat sowohl gegenüber dem Verfahrensbeistand als auch in seiner gerichtlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er einen geregelten Umgang befürwortet und die unangekündigten Besuche des Kindesvaters an der Schule und vor der Wohnung der Kindesmutter ihn belasten. So hat er dem Verfahrensbeistand von einem Vorfall vor der Wohnung der Kindesmutter und davon berichtet, dass die Eltern einmal an der Schule beide an ihm gezogen hätten und sein Vater ihm dann in die Schule hinterhergegangen sei. Dies habe er als „nicht schön“ empfunden. Er hat zudem erklärt, nicht zu seinem Vater zu gehen, bevor der Umgang geregelt sei. Dies zeigt, dass eine klare und verbindliche Umgangsregelung das Kind entlastet, weil es sich nicht bei jedem unangekündigten Besuch für einen Elternteil entscheiden muss. In seiner gerichtlichen Anhörung hat B klar geäußert, dass es ihn störe, wenn der Papa so oft vor der Schule stehe und er hat erneut berichtet, dass einmal sogar Mama und Papa an ihm gezogen hätten. Der Verfahrensbeistand hat vor diesem Hintergrund zu Recht darauf verwiesen, dass Anspannungen im Rahmen des Schulbesuchs und Unklarheiten darüber, ob und wie das betroffene Kind dort mit seinen Eltern zusammentrifft, zu Unsicherheiten, Vermeidungsverhalten oder schulbezogenen Belastungen führen kann. Da das Kontaktverbot der Vermeidung solcher Folgen entgegenwirkt, ist es zweifellos dem Kindeswohl dienlich. Auch das Jugendamt hat sich in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, dass außerhalb der festgesetzten Umgangstermine kein zusätzlicher Kontakt, auch nicht telefonisch oder mittels WhatsApp stattfinden sollte. Der Senat teilt diese Auffassung, da vor dem Hintergrund des noch nicht bewältigten Elternkonflikts nur eine verlässliche Umgangsregelung dem Jungen die benötigte Verlässlichkeit bieten kann, um sich auf den Kontakt mit dem Kindesvater einzulassen, diesen aufrechtzuerhalten und zu vertiefen. Das Kontaktverbot war erforderlich, weil der Kindesvater sowohl gegenüber dem Verfahrensbeistand als auch in der mündlichen Verhandlung keine Einsicht gezeigt und entgegen der Empfehlungen der Fachkräfte weiterhin auf Besuche an der Schule und Kontakten außerhalb der festgelegten Zeiten bestanden hat. Dem Verfahrensbeistand hat er explizit erklärt, er werde seinen Sohn weiter an der Schule aufsuchen, sofern sich die Gelegenheit hierzu ergebe. Die von dem Amtsgericht getroffene Umgangsregelung ermöglicht es dem Kindesvater, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen und damit die Ziele des Umgangs zu erfüllen (vgl. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1964 - IV ZB 338/64 -, Rn. 24, juris; BVerfGE 31, 194, 206 f; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 - Rn. 17 f). Hierfür bedarf es weder ungeregelter Telefonate noch eines Aufsuchens vor der Schule. Die Gesamtregelung des Amtsgerichts gewichtet die aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Grundrechtspositionen der Eltern im Wege der Konkordanz und stellt eine dem Kindeswohl nach § 1697 a BGB am besten entsprechende Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 -, Rn. 17, juris; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684, Rn. 201 m. w. N.) dar.
Soweit der Kindesvater sich in seiner Beschwerde darauf beruft, dass von ihm keine Kindeswohlgefährdung ausgegangen sei, verkennt er den Maßstab, an dem die vorliegende Entscheidung zu treffen ist. Die Entscheidung beruht gerade nicht auf der Annahme einer Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, sondern auf § 1684 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB. Sie vermeidet eine Vertiefung des Loyalitätskonflikts, in den das Kind durch beide Eltern gebracht wird. Die Kritik an der Verfahrensführung des erstinstanzlichen Richters führt auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Für die Entscheidung ist das Kindeswohl maßgeblich und nicht die Umstände, die zu der aktuellen Situation geführt haben. Unerheblich ist auch die Dauer der mündlichen Erörterung. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist die Anhörung des Kindesvaters ausführlich dokumentiert und festgehalten, dass die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Welche Fragen dem Kindesvater verwehrt und welche Unterlagen ignoriert worden sein sollen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die von dem Kindesvater weiter aufgeworfenen Punkte betreffen vor allem sorgerechtliche Fragestellungen, die nicht im Umgangsverfahren zu behandeln sind, wie etwa die von dem Kindesvater in Frage gestellte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Auch die Behauptung der Kindesmutter, sie hätte mit dem Kindesvater eine On/Off Beziehung geführt, ist nicht entscheidungserheblich, ebenso wenig wie die Frage, ob der Kindesvater Termine beim Jugendamt unentschuldigt nicht wahrgenommen hat.
Der Kindesvater darf seinen Sohn im Einvernehmen mit der Kindesmutter auch außerhalb der festgelegten Betreuungszeiten sehen. Da beide Eltern sich zu Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle bereit erklärt haben, besteht die konkrete Aussicht, dass die Eltern wieder ins Gespräch kommen, Konflikte reduziert werden und weitere Umgänge, etwa die Teilnahme an Schulveranstaltungen, vereinbart werden können.
Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Beteiligten abgesehen. Diese war bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden. Ihre Wiederholung im Beschwerdeverfahren verspricht insoweit keine neuen Erkenntnisse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 00 Uhr bis 18.00 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 7x
- Grundgesetz Artikel 6 2x
- BGB § 1697a Kindeswohlprinzip 2x
- FamFG § 89 Ordnungsmittel 2x
- IV ZB 338/64 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 31, 194, 206 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1197/93 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 3189/09 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x