Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 17 U 20/25

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Website des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 14. Februar 2025, 3-03 O 12/24, Urteil

Tenor

Die gegen das am 14. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf die Auszahlung von Kontoguthaben und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P Limited (im Folgenden Schuldnerin), einer nach dem Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Direktorinnen der Schuldnerin sind Vorname6 Q und Vorname7 R.

Die Schuldnerin unterhält bei der Beklagten als kontoführende Bank folgende Bankkonten:

a. DE…, geführt in Euro

b. DE…, geführt in Britischen Pfund (GBP)

c. DE... geführt in US-Dollar (USD), und

d. DE…, geführt in Euro.

Die Bankkonten wiesen zum 30. Juni 2022 teilweise umgerechnet folgende Salden in Euro (€) auf:

a. DE…: 54.271,45 €,

b. DE…:   - 265,42 €,

c. DE...: 241.946,65 € und

d. DE…: 654.092,20 €.

Die Schuldnerin verfügte damit bei der Beklagten zum 30. Juni 2022 über ein Gesamtguthaben von (umgerechnet) 950.044,88 €.

Am 29. August 2024 betrugen die Kontosalden in den jeweiligen Währungen, in denen die Konten geführt wurden:

a. DE…: 54.331,45 €,

b. DE…:   - 167,98 GBP,

c. DE...: 251.199,60 USD und

d. DE…: 654.165,66 €.

Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist die S Limited (im Folgenden S), eine auf Bermuda eingetragene Gesellschaft. Rechtlicher Eigentümer sämtlicher Gesellschaftsanteile der S ist die T S.A. (im Folgenden T), eine in der Schweiz registrierte Gesellschaft. Alleingesellschafter der T ist der auf Stadt1 registrierte A Trust, dessen Trustee (im Folgenden Treuhänder oder Treuhänderin) die B Trust International S.A. (im Folgenden B S.A.), ein Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, ist. Enforcer (Aufsichtsführender) des A Trust ist die nach dem Recht von Panama gegründete C Finance S.A. Muttergesellschaft der B S.A. ist die B Group Holdings Limited mit Sitz in Guernsey. Hauptanteilseigner der B Group Holdings Limited ist ein durch die amerikanische Börsenaufsicht Securities and U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) regulierter Private Equity Fond in Form einer Limited Partnership. Der Private Equity Fonds wurde von u.a. von öffentlichen Pensionsfonds wie der (…) der Versicherung1 gezeichnet.

Die T hält die Gesellschaftsanteile der S als Treuhänderin für den nach dem Recht von Bermuda gegründeten The S Trust (im Folgenden S Trust oder Trust). Der Trust wurde am 18. Juli 2007 errichtet. Settlors des Trusts (im Folgenden Stifter) waren der russische Oligarch Vorname1 D und dessen Schwester Vorname2 E. Beide waren zugleich Begünstigte. Protector des Trusts war Vorname3 F. Herr F legitimierte sich bei der Beklagten als Family Officer und Bevollmächtigter des Herrn D. Die T, Herr F und Frau E wurden zusammen mit weiteren mit Herrn D in Verbindung stehenden Personen am 12. April 2023 in die Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN-Liste) des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) aufgenommen.

Ursprünglich war die G Limited, eine auf Bermuda registriert Gesellschaft, Treuhänderin des S Trust. Jene Gesellschaft stand im Besitz des H Trust, einer weiteren in Bermuda ansässigen Offshore-Struktur. Begünstigte des H Trust waren ebenfalls Herr D und Frau E.

Geschäftsführerin der T ist die Direktorin der Schuldnerin Vorname7 R, die bei der B S.A. beschäftigt ist.

Die T wurde bis zum 14. März 2025 in Nr. ... des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit des Landes1 untergraben oder bedrohen (Verordnung [EU] Nr. 269/2014) als eine mit Frau E verbundene Person genannt. Bei der Neufassung der bis zum 14. März 2025 geltenden Nr. ... des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Verordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 wurde „[a]uf der Grundlage einer Überprüfung“ durch den Rat der Europäischen Union der Hinweis auf die T beibehalten und ergänzt, dass Frau E „sich auf ein Netzwerk von Briefkastenfirmen [stützt], um den Reichtum ihres Bruders zu verbergen“. Bruder im Sinne dieser Regelung ist Vorname1 D, der in Nr. ... des Anhang I zu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelistet ist.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2023 und 9. Juni 2023 zur Auszahlung der Guthaben zwecks Sicherung der Insolvenzmasse auf, was die Beklagte mit E-Mail vom 14. Juni 2023 ablehnt. Die Beklagte machte geltend, die Guthaben könnten nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 als eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I der Verordnung aufgeführten Person nicht ausgezahlt werden. Der Kläger stellte bei der Deutschen Bundesbank einen Antrag auf Freigabe der Guthaben, den die Deutsche Bundesbank mit Bescheid vom 7. November 2023 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte die Deutsche Bundesbank aus, „unter Annahme Ihres Vortrags, dass die Begünstigten Herr Vorname1 D und Frau Vorname2 E aus dem Trust ausgeschieden seien“ stehe die Schuldnerin weder im Eigentum oder Besitz einer der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder werde von einer solchen Person kontrolliert. Die Gelder der Schuldnerin seien daher insoweit nicht sanktionsrechtlich nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eingefroren. Dabei wies die Deutsche Bundesbank darauf hin, dass wirtschaftlich Berechtigter einerseits und Eigentum oder Besitz sowie Kontrolle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 andererseits nicht automatisch und zwingend deckungsgleich seien. Wegen des Weiteren Inhalts des Bescheids vom 7. November 2023 wird auf dessen Kopie (Anlage K 9, Anlagenband eA. LG) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, die bei der Beklagten für die Schuldnerin geführten Konten seien nicht Herrn D oder Frau E zuzuordnen. Herr D und Frau E hätten keine Kontrollrechte gegenüber der Schuldnerin. Sie seien als Begünstigte des S Trusts zum 7. Februar 2022 bzw. 8. April 2022 ausgeschlossen worden. Der Treuhänder verwalte das Vermögen des S Trusts für etwaige künftige Begünstigte, beispielsweise nicht sanktionierte Erben, und Wohltätigkeitsorganisationen. Der Treuhänder verwalte die Vermögensgegenstände des S Trusts selbstständig. Andere Personen als der Treuhänder seien nicht zur Kontrolle ermächtigt, auch nicht die Stifter oder ehemalige und künftige Begünstigte. Herr D und/oder Frau E hätten keine Kontrolle über den S Trust. Die Geschäftsführer der S, Vorname3 F, Vorname4 I und Vorname5 J hätten - was unstreitig ist - ihre Ämter niedergelegt und übten keine Funktion aus. Herr F habe am 21. April 2023 auch das Amt des Protector des S Trust niedergelegt, was ebenfalls unstreitig ist. Faktisch werde die S durch die Geschäftsführung der T als Vertreter der Alleingesellschafterin geführt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kontoguthaben der Schuldnerin seien nicht eingefroren gem. Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Die Voraussetzungen des Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 lägen weder im Hinblick auf Herrn D noch auf Frau E vor. Verbindung im Sinne des Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sei eine tatsächliche Kontrolle, die derzeit lediglich der Kläger innehabe, sodass bereits aus diesem Grund eine Kontrolle durch Herrn D und/oder Frau E ausgeschlossen sei. Die mittelbare Gesellschafterstellung der T reiche nicht aus, zumal sie auch keine Kontrolle über die Schuldnerin ausüben könne. Der Kläger begehre von der Beklagten eine Umbuchung, sodass das Geld nicht verwendet bzw. genutzt werde im Sinne des Art. 1 lit. f Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Der Auftrag zur Umbuchung der Guthaben falle nicht unter das Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Wenn die Guthaben auf das Konto des Klägers bei der Bank2 überwiesen würden, müsse die Bank2 prüfen, ob Auszahlungen an Gläubiger erfolgen dürfen. Eine Umgehung im Sinne von Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 liege nicht vor. Ob Vermögen als eingefroren zu betrachten sei, habe der Kläger im Rahmen der Schlussverteilung zu prüfen. Schließlich sei jedenfalls die Freigabe der Gelder durch die Beklagte nach Art. 4 bis 6 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 analog angezeigt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 950.044,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2023 und weitere 10.521,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 21. August 2024 antragsgemäß verurteilt.

Der Kläger hat unter Erweiterung der Klage im Hinblick auf die Kontosalden per 29. August 2024 beantragt,

das Versäumnisurteil vom 21. August 2024 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, 708.497,11 € und 251.199,60 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2023 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 21. August 2024 aufzuheben und die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kontoguthaben seien eingefroren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014, da sie dem nach dieser Verordnung sanktionierten Oligarchen D und dessen Schwester E zuzuordnen seien. Die Klage könne daher gem. Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 keinen Erfolg haben. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend mache, seien diese nach Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ausgeschlossen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 21. August 2024 aufgehoben und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf Auszahlung der Guthaben gem. §§ 700 Abs. 1 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 80 InsO, da die Guthaben gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 lit. f Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eingefroren seien und nicht an den Kläger ausgezahlt werden dürften. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 seien sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen seien oder von diesen gehalten oder kontrolliert würden, eingefroren. Verbindung im Sinne der Vorschrift bedeute nicht, dass eine Kontrollmöglichkeit bestehen müssen, denn die Vorschrift stelle alternativ auf Eigentum oder Besitz der gelisteten Personen oder von mit diesen in Verbindung stehenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen, oder ein Halten oder ein Kontrollieren ab. Der Begriff „Verbindung“ sei zwar nicht definiert und seine Bedeutung hänge vom Kontext und den Umständen des Einzelfalls ab. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass er sich auf natürliche oder juristische Personen beziehe, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden seien. In Nr. ... des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sei Frau E als Schwester des ebenfalls gelisteten Vorname1 D aufgeführt, der Vermögenswerte an seine Schwester übertragen haben solle. Die T sei zwar nicht gelistet, werde aber als Alleingesellschafterin einer Holding genannt, die wiederum Gesellschafterin einer Gesellschaft sei, in deren Eigentum eine Jacht stehe, die Frau E zugutekomme. Frau E könne sich nach der Beschreibung in Nr. ... auf ein Netzwerk von Briefkastenfirmen stützen, die das Vermögen ihres Bruders verstecken sollten. Der Verweis auf die T in der Beschreibung der Listung der Frau E reiche aus, um eine Verbindung im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 lit. f Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu Frau E und damit auch zu Herrn D zu begründen, denn es werde deutlich, dass die T durch gemeinsame Interessen mit Frau E und Herrn D verbunden sei.

Die Begründung der Deutschen Bundesbank in dem Bescheid vom 7. November 2023 stütze diese Auslegung. Die Deutsche Bundesbank habe angenommen, dass die Begünstigten D und E aus dem S Trust ausgeschieden seien. Auf dieser Grundlage habe sie die Voraussetzungen für ein Einfrieren der Gelder verneint, da die Schuldnerin weder im Eigentum oder Besitz einer der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehe oder von einer solchen Person kontrolliert werde. Die Bundesbank hätte im Umkehrschluss aus der Position des Begünstigten geschlossen, dass die Gelder einzufrieren wären, obwohl aus der bloßen Begünstigung weder ein Eigentum an der Insolvenzschuldnerin selbst noch Kontrollrechte folgten, was der Kläger selbst durch Vorlage des Rechtsgutachtens vortrage. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Begünstigungen im Ermessen des S Trusts lägen und die Begünstigten keine Eigentumsrechte an den Vermögenswerten des Trusts hätten, sondern lediglich den Treuhänder gerichtlich überwachen lassen könnten.

Der Vergleich mit Art. 5n Abs. 9a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verfange nicht. Der Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sei weiter als der Anwendungsbereich von Art. 5n Abs. 9a Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Zum anderen sei der Schutzzweck der Norm ein anderer. Art. 5n Abs. 9a Verordnung (EU) Nr. 269/2014 solle nicht gelistete juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen oder gegründet wurden, vor gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen schützen. Zu diesem Zweck würden ausnahmsweise ansonsten verbotene Leistungen genehmigt. Nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollten möglichst umfassend sämtliche Gelder und Ressourcen von gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren werden. Die Norm beziehe daher auch mit diesen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen ein. Die T, die in Verbindung sowohl mit Herrn D als auch mit Frau E stehe, sei Alleingesellschafterin der S, die wiederum die Alleingesellschafterin der Schuldnerin sei. Die Schuldnerin stehe deshalb zumindest mittelbar im Eigentum der T, die in Verbindung zu gelisteten Personen stehe. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter hätten keine Auswirkung auf das Einfrieren der Gelder der Schuldnerin gem. Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Die Gelder stünden nach wie vor im Eigentum der Schuldnerin und blieben eingefroren. Es komme daher nicht darauf an, ob Herr D und/oder Frau E Kontrolle über die Insolvenzschuldnerin, die S, den S Trust oder die T hätten.

Die Beträge dürften nicht von der Beklagten an den Kläger ausgezahlt werden, da eingefrorene Gelder nicht verwendet, bewegt oder transferiert werden dürften, Art. 1f Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011 und zur Verordnung (EU) Nr. 2016/44 (Sanktionen gegen Libyen) sei der Begriff des Einfrierens weit auszulegen, weil es darum gehe, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu verhindern, die es ermöglichen würde, die Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems auszunutzen. Das gelte auch für die Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Durch eine Überweisung der Beträge würde eine Verwendung, jedenfalls aber ein Transfer des Geldes stattfinden. Der Einwand des Klägers, es erfolge lediglich eine Umbuchung, überzeuge nicht, denn durch die Überweisung änderten sich sowohl der Verwahrer als auch die Nutzungsmöglichkeiten. Die Argumentation, die Beträge sollten überwiegend zur Befriedigung von Forderungen deutscher Gläubiger verwendet werden, belege eine Verwendung des Geldes. Eine Bewertung der Gläubiger sehe die Verordnung nicht vor, zumal die Befriedigung von Gläubigerforderungen auch im Interesse der Eigentümer sei. Das Argument des Klägers, er und seine Bank hätten zu prüfen, ob die Gelder ggf. an Gläubiger ausgekehrt werden dürften, sei nicht überzeugend. Auch wenn der Kläger und seine Bank zu prüfen hätten, änderte dies nicht an der Prüfpflicht der Beklagten. Eine Freigabe der eingefrorenen Gelder nach Art. 4, 5 oder 6 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 liege nicht vor. Die Vorschriften seien nicht analog anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Zuständigkeit für die Freigabe eindeutig den Behörden zugewiesen seien und diese hätte ersucht werden können. Der Kläger sei nicht rechtlos gestellt, da er einen Antrag auf Freigabe stellen könne.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte. Die Beklage handele nicht pflichtwidrig, wenn sie die Auszahlung verweigere.

Die Klage sei als derzeit unbegründet abzuweisen, da nicht bekannt sei, ob und wann die Gelder, die grundsätzlich der Schuldnerin zustünden und über die grundsätzlich der Kläger verfügen dürfe, freigegeben würden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass derzeit kein Anspruch auf Auszahlung der Guthaben gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden girovertraglichen Abrede bzw. dem Verwahrverhältnis bestehe. Anders als das Landgericht meine, seien die Guthaben nicht eingefroren i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 lit. f Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

Das Urteil des Landgerichts sei bereits deshalb aufzuheben, weil Frau E zwischenzeitlich aus dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen und damit der Begründung des Urteils des Landgerichts die Grundlage entzogen worden sei. Frau E falle jedenfalls nicht länger in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Sie sei durch die Streichung keine Person im Sinne des Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass die Kontoguthaben im (mittelbaren) Eigentum bzw. unter der (mittelbaren) Kontrolle der T stünden. Die T wiederum stehe aufgrund ihrer Nennung in dem Eintrag von Frau E in Anhang I zu der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in „Verbindung“ zu einer sanktionierten Person im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Mit der Streichung von Frau E aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sei diesem Konstrukt die Grundlage entzogen worden. Frau E sei keine sanktionierte Person mehr. Zudem falle die T als Anknüpfungspunkt weg. Die T sei lediglich in der Begründung des Eintrags von Frau E genannt gewesen. Sie werde nun nicht mehr im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erwähnt. Insbesondere sei die T keine sanktionierte juristische Person gem. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Somit bestehe über die T keine Verbindung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit den Kontoguthaben.

Die angefochtene Entscheidung wäre aber auch dann abzuändern, wenn Frau E zwischenzeitlich nicht aus dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen worden wäre. Das Landgericht habe sich auf ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 gestützt, in dem es um die Listung von Frau E im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gehe. Dieses Urteil gebe für die Frage, ob und warum die streitgegenständlichen Gelder eingefroren i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2024 sind, nichts her. Dort gehe es um eine angebliche Verbindung von Frau E zu Herrn D und nicht um die Beziehung der Schuldnerin zur T oder zum S Trust und sodann dessen Verbindung zu Frau E oder Herrn D.

Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es auf die T ankomme, weil die T in der Begründung des Eintrags von Frau E in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erwähnt wird. Diesen Umstand habe das Landgericht unzutreffend als Verbindung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 269/2014 gewertet. Allein die Erwähnung der T in der Spalte „Begründung“ des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 begründe keine Verbindung zwischen der T und Frau E. Das Landgericht habe Aufbau und Systematik des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verkannt. Die T sei keine im Anhang I gelistete Person (Spalte 2) oder eine mit der gelisteten Person verbundene Organisation (Spalte 3). Die Regelung des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 „…oder der dort [= Anhang I] aufgeführten mit diesen [= sanktionierte Personen] in Verbindung stehenden (…) Personen, Einrichtungen oder Organisationen“ könne sich allenfalls (nur) auf diejenigen Personen und Organisationen beziehen, die in Spalte 3 der Liste als „verbundene Personen“ und „verbundene Organisationen“ ausdrücklich genannt sind. Anderenfalls würde die gesonderte Aufführung von „verbundenen Personen“ bzw. „verbundenen Organisationen“ in Spalte 3 „Angaben zur Identifizierung“ keinerlei Sinn ergeben und wäre schlicht nicht notwendig. Das Gericht der Europäischen Union habe in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2024 und in weiteren Entscheidungen ausdrücklich klargestellt, dass die Erwähnung einer natürlichen oder juristischen Person im Begründungstext, d.h. in Spalte 4, keine rechtliche Wirkung entfalte und nicht zu einem Einfrieren von deren Vermögenswerten führe. Dies habe das Landgericht nicht beachtet.

Das Auslegungsergebnis werde gestützt durch die Systematik der Ausnahmevorschriften der Art. 6a ff. Verordnung (EU) Nr. 269/2024. Die Ausnahmeregelungen bezögen sich auf eine bestimmte Eintragsnummer bzw. auf die in einer bestimmten Eintragsnummer genannte spezifische natürliche Person oder Organisation, nie aber auf eine natürliche Person oder Organisation, die in der Spalte 4 „Begründung“ genannt ist. Darüber hinaus begründe die Nennung einer natürlichen Person oder Organisation in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bestimmte Pflichten. Nach Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 seien die in Anhang I aufgeführten Personen etc. verpflichtet, nach der Aufnahme in die Liste in Anhang I Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu melden und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Es sei abwegig anzunehmen, dass sich diese Pflicht sämtliche juristischen Personen oder Organisationen trifft, die in Spalte 4 „Begründung“ genannt werden.

Dass die in Spalte 4 „Begründung“ genannten juristischen Personen/Organisationen keine mit einer in Anhang I genannten Person oder Organisation in Verbindung stehenden juristische Personen/Organisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 seien, zeige auch Art. 3 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU) Nr. 269/2014. In Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werde im Hinblick auf Spalte 4 der Tabelle in Anhang I (lediglich) bestimmt, dass Anhang I die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen/juristischen Personen etc. in die Liste nenne. Art. 3 Abs. 3 nehme (konkludent) Bezug auf Spalte 3 der Tabelle in Anhang I und regele (wiederum lediglich), dass der Anhang I, soweit verfügbar, die zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden natürlichen Personen etc. erforderlichen Informationen enthalte. Dass (auch) die allein in Spalte 4 genannten Personen etc. solche sein sollen, die mit den in Anhang I aufgenommenen Personen etc. verbunden im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind, ergebe sich daraus nicht.

Daher könne nicht auf die T abgestellt werden. Es komme allein auf Herrn D und für die Zeit vor deren Streichung auf Frau E an. Dass Herr D keine Kontrolle über die T und/oder den S Trust habe, sei in erster Instanz ausführlich dargelegt worden. Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe Herr D die Kontrolle verloren.

Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass der Gegenbeweis, nicht der Kontrolle zu unterliegen, möglich sei.

Das Landgericht habe den Bescheid der Deutschen Bundesbank vom 7. November 2023 zu Unrecht als die von ihm vorgenommene Auslegung stützenden Umstand herangezogen. Das Landgericht habe die Begründung der Deutschen Bundesbank in ihr Gegenteil verkehrt. Der Bescheid zeige, dass auch die Deutsche Bundesbank davon ausgehe, dass Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 anders auszulegen sei. Die Deutsche Bundesbank habe (nur) auf die (direkte) Verbindung im Sinne einer Kontrolle der Schuldnerin zu Frau E und/oder Herrn D abgestellt und nicht auf eine wie immer geartete Verbindung zwischen der Schuldnerin und der T. Die Deutsche Bundesbank habe die Rolle der T zutreffend überhaupt nicht thematisiert.

Darüber hinaus wiederholt der Kläger seine bereits in erster Instanz vertretene Auffassung, die von ihm begehrte Umbuchungen der Gelder falle nicht unter Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 269/2014 und Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) 269/2014.

Des Weiteren rügt der Kläger die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht. Er macht geltend, das Landgericht habe vor Erlass des Urteils nicht auf die tragenden Erwägungen hingewiesen.

Weiter macht der Kläger geltend, die zwischenzeitliche Neufassung des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 269/2024 durch die am 23. Oktober 2025 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2025/2037, insbesondere die Streichung des Halbsatzes „dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen“, zeige, dass die Auffassung des Landgerichts unzutreffend sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass durch die Verordnung (EU) 2025/2037 der Begriff der Kontrolle nunmehr näher beschrieben worden sei. Die vom Verordnungsgeber aufgenommenen Beispiele zeigten, dass dieses Tatbestandsmerkmal hier nicht erfüllt sei. Herr D, der nach der Streichung von Frau E allein maßgeblich sei, übe keine Kontrolle über die Konten der Schuldnerin, die Schuldnerin oder den S Trust aus. Dass Herr D den Trust gestiftet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er noch heute die Kontrolle über den Trust habe. Herr D habe sich mit der Stiftung des Trusts vielmehr der Kontrolle über die eingelegten Vermögenswerte begeben.

Der Kläger beantragt,

das am 14. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und das Versäumnisurteil vom 21. August 2024 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 708.497,11 € und 251.199,60 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2023 und 10.521,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Sie vertritt u.a. die Auffassung, die Streichung von Frau E aus dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 2025/527 vom 14. März 2025 ändere nichts daran, dass die Kontoguthaben eingefroren seien. Das Landgericht habe auf eine strukturbezogene Analyse der Verbindung der Gelder zu Herrn D abgestellt, für die es gerade nicht auf die formale Listung von Frau E oder die Nennung der T in der Begründungsspalte des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ankomme. Maßgeblich sei vielmehr die funktional-wirtschaftliche Verknüpfung des eingefrorenen Vermögens mit Herrn D als sanktionierter Person. Dessen Sanktionierung bestehe weiterhin und trage die Einfrierwirkung unabhängig von dessen zuvor zwischengeschalteter Schwester.

Die T als oberste Muttergesellschaft der Schuldnerin sei nicht zufällig im Zusammenhang mit der Listung von Frau E in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erwähnt worden. Das Landgericht habe zutreffend eine Verbindung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nach den vom Gericht der Europäischen Union am 8. Mai 2024 - T-234/22 - aufgestellten Grundsätzen angenommen. Das Gericht der Europäischen Union habe hervorgehoben, dass erhebliche Vermögenswerte von Herrn D in Treuhandstrukturen eingebracht worden seien, die von Frau E kontrolliert würden, und dass diese Strukturen auf eine formale Abschirmung von Kontrolle und Nutzen abzielten. Den behaupteten Ausschluss aus dem S Trust habe das Gericht nicht als Entmachtung anerkannt, sondern vielmehr als Umgehungstatbestand im Sinne von Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gewertet. Das Gericht der Europäischen Union habe ausdrücklich ausgeführt: „Somit ist die Klägerin durch diese Ausschlussklausel in ein System eingebunden, das darauf abzielt, die von diesen Trusts gehaltenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen zu schützen, was zur Folge hat, dass sie verborgen bleiben. Der Rat stellte daher zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin ‚ein Netzwerk von Briefkastenfirmen nutzte, um den Reichtum ihres Bruders zu verbergen‘.“ Das Gericht habe damit ausdrücklich die funktional-wirtschaftliche Prägung des Verbindungsbegriffs bestätigt. Maßgeblich sei nicht, ob eine formale Verbindung besteht, sondern ob die Struktur tatsächlich Einflussnahme oder wirtschaftlichen Zugriff für die sanktionierte Person vermittelt - sei es unmittelbar oder über ein kontrolliertes Netzwerk. Die Streichung von Frau E von der Sanktionsliste und die damit einhergehende Streichung der sie betreffenden Begründungsspalte - und damit der T - ändere weder etwas an der historischen Herkunft noch an der funktional-wirtschaftlichen Zuordnung der Gelder. Es würde dem Zweck der Verordnung zuwiderlaufen, wenn eine Streichung einer Zwischenperson automatisch zur Freigabe von Vermögenswerten führte, die nach den Feststellungen der Behörden erkennbar (weiter) dem Netzwerk eines sanktionierten Oligarchen zuzuordnen sind. Für die Anwendung des Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sei es nicht erforderlich, dass die T oder die Schuldnerin selbst in Anhang I aufgeführt sind. Es genüge, dass das von ihr (mittelbar) gehaltene Vermögen von einer gelisteten Person kontrolliert wird oder ihr wirtschaftlich zugutekommt und damit funktional-wirtschaftlich zuzuordnen ist bzw. mit ihr in Verbindung steht. Genau dies sei hier der Fall, wie bereits in erster Instanz dargelegt. Die T und damit auch die Schuldnerin seien integraler Bestandteil eines von Herrn D initiierten und ihm wirtschaftlich-funktional zuzuordnenden Netzwerks, das der Kontrolle und Verschleierung von Vermögenswerten diene. Die Verbindung sei nicht hypothetisch, sondern auf dokumentierte personelle und strukturelle Verflechtungen zurückzuführen, die sanktionsrechtlich erfasst seien. Es bestehe somit eine faktisch belegte und rechtlich erhebliche, funktional-wirtschaftliche Verbindung zwischen der Schuldnerin und Herrn D, sei es mittelbar über die T, sei es direkt durch das Treuhandverhältnis des S Trust, dessen Struktur und Zweck auf seine Interessen ausgerichtet sei.

Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, die Neufassung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch die Verordnung (EU) 2025/2037 zeige, dass die streitgegenständlichen Guthaben eingefroren seien. Die Legaldefinitionen der Begriffe Eigentum und Kontrolle in Art. 1 lit. i und Art. 1 lit. j Verordnung (EU) Nr. 269/2014 seien weit gefasst und deckten die funktional-wirtschaftliche Verbindung zwischen der Schuldnerin und Herrn D ab. Gemäß Art. 1 lit. j Ziff. v der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bedeute Kontrolle unter anderem die Befugnis, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben. Eine solche faktische Kontrolle besitze Herr D. Er habe die faktische Kontrolle über den S Trust, dessen Begünstigter er nur formal nicht mehr sei, und kontrolliere damit - über die vom S Trust kontrollierte T, in deren Eigentum die S steht - mittelbar auch die im Eigentum der S stehende Schuldnerin. Gemäß Art. 1 lit. j Ziff. vi Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bedeute „Kontrolle“ außerdem das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person zu verwenden. Die Nutzung der Villa am See1 durch Herrn D zeige, dass die zugrundeliegende Struktur in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgegeben, sondern fortgeführt worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Kontrolle nicht nur historisch bestanden habe, sondern auch fortwirke und damit bis heute die funktional-wirtschaftliche Kontrolle durch Herrn D begründe. Der Katalog von Kontrollkriterien gemäß Art. 1 lit. j Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sei nicht abschließend. Weitere Beispiele aus den Best Practices des Rates verdeutlichten, dass Übertragungen kurz vor der Listung, die Einschaltung nahestehender Personen (Familienangehörige) sowie die Verwendung von Treuhandstrukturen und Briefkastenfirmen Indikatoren für fortbestehende Kontrolle seien. Nach diesen Maßstäben habe Herr D die Schuldnerin kontrolliert. Der angebliche Ausschluss von Herrn D als Begünstigter des S Trust sei erst am 7. Februar 2022 erfolgt, also nur drei Wochen vor seiner Listung, wobei seine Schwester weiterhin Begünstigte des Trusts verblieben sei.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage wegen der Hauptforderung zutreffend als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Schuldnerin hat gegen die Beklagte keinen fälligen Anspruch auf Auszahlung der Kontoguthaben, den der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Schuldnerin gem. §§ 80, 35 Abs. 1 InsO geltend machen darf.

Die Bankguthaben der Schuldnerin bei der Beklagten sind gem. Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in der seit dem 23. Oktober 2025 geltenden Fassung eingefroren.

Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

Zwar ist die Schuldnerin im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht gelistet. Dasselbe gilt für die S, die T, den A Trust, den B Trust, den S Trust, den früheren Protector des S Trusts Vorname3 F, die Geschäftsführerin der T, Vorname7 R, die G Limited als frühere Treuhänderin des S Trust, den H Trust, die C Finance S.A., die Vorstandsmitglieder und Prokuristen der B S.A., die B Group Holdings Limited und ihren Hauptanteilseigner.

Gelistet im Anhang I zu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist jedoch der Stifter des S Trusts, Vorname1 D.

Die Schwester des Vorname1 D, Vorname2 E, die ebenfalls Stifterin des S Trusts ist und die zunächst unter der Nr. ... des Anhangs I zu Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführt war, ist in dem durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/527 vom 14. März 2025 geänderten Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht mehr gelistet.

Mit der Streichung der Vorname2 E aus dem Anhang I ist der Hinweis auf die T in der Spalte „Begründung“ der Nr. ... des Anhangs I entfallen.

Da die T nicht mehr im Anhang I zu Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in der aktuellen Fassung erwähnt wird, lässt sich die Auffassung des Landgerichts, die T verbinde die Schuldnerin mit dem sanktionierten Vorname1 D und durch diese Verbindung würden die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfüllt, nicht aufrechterhalten.

Ungeachtet dessen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfüllt.

Wie bereits ausgeführt, bestimmt Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. Bis zum 22. Oktober 2025 lautete diese Vorschrift: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“ Der Satzteil „oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen“ wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2037 gestrichen. Nach dem Erwägungsgrund (7) der Verordnung (EU) 2025/2037 dient die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2024 u.a. der Präzisierung der Bestimmung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen.

Der Verordnungsgeber hat mit der Präzisierung des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 klargestellt, dass u.a. Gelder eingefroren sind, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten natürlichen Person stehen oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert werden.

Die Kontoguthaben auf den bei der Beklagten geführten Konten der Schuldnerin stehen weder im Eigentum oder Besitz des gelisteten Vorname1 D, noch werden sie von ihm gehalten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Die Schuldnerin ist Teil einer komplexen, in sich verschachtelten Unternehmensstruktur mit Offshore-Firmen an unterschiedlichen Standorten unter Verwendung von Treuhand- und Kapitalgesellschaften. Insoweit besitzt Vorname1 D mittelbar die Kontrolle über Schuldnerin und die im Streit stehenden Kontoguthaben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014, da er den S Trust, für den die T die Gesellschaftsanteile der S als Alleingesellschafterin der Schuldnerin treuhänderisch hält, faktisch kontrolliert. Dies gilt selbst dann, wenn Herr D durch die Erklärungen der T in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin und Herrn Seghides in dessen Eigenschaft als damaliger Protector des Trusts vom 7. Februar 2022 (Anlage K 14 - Anlagenband LG) als Begünstigter des Trusts ausgeschlossen worden wäre.

Gemäß Art. 1 lit. j Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bedeutet „Kontrolle“ über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation unter anderem

„iv) das Recht, auf die juristische Person, Einrichtung oder Organisation einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Einrichtung oder Organisation unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;

v) die Befugnis, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne der Ziffer iv Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben“.

Das Recht, einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin über den S Trust aufgrund eines Vertrages oder der Satzung des S Trusts auszuüben (Art. 1 lit. j Ziff. iv Verordnung (EU) Nr. 269/2014), besitzt Vorname1 D nicht. Nach dem Vortrag des Klägers, ist Herr D gemäß der Satzung des S Trusts als Begünstigter des Trusts nicht berechtigt, Einfluss auf die Entscheidungen des Treuhänders, seine Ernennung oder Entlassung zu nehmen. Herr D darf nach der Satzung den Appointor des Trusts nicht bestimmen. Gleiches gilt für den Protector des Trusts. Die Bestellung eines neues Protectors kann nur durch den Appointor und unter bestimmten Voraussetzungen durch den Treuhänder erfolgen. Wie der Kläger weiter vorgetragen hat, hat Herr D auch in seiner Eigenschaft als Stifter des Trusts keinen (beherrschenden) Einfluss auf die Neubesetzung der Ämter des Trusts oder die Ausübung der Ämter durch die Amtsträger. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Jedoch gibt es hinreichende Anhaltpunkte, dass Vorname1 D gem. Art. 1 lit. j Ziff. v Verordnung (EU) Nr. 269/2014 die Befugnis besitzt, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne der Ziffer iv Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben, und er aus diesem Grund die Kontrolle über den S Trust und dessen Vermögenswerte innehat.

Der Rat der Europäischen Union hat ausweislich des Erwägungsgrundes (6) mit der Verordnung (EU) Nr. 2025/2037 den Begriff der Kontrolle legaldefiniert, indem er die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit der anderer Rechtsakte der Union harmonisiert hat. Er hat deutlich gemacht, dass der Kontrollbegriff der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht anders zu verstehen ist als der Kontrollbegriff anderer Rechtsakte. Als Verständnishilfe können damit die von der Referentengruppe des Rates entwickelten, rechtlich nicht bindenden vorbildlichen Verfahren (vgl. Dokument Nr. 11623/24 des Rates der Europäischen Union vom 3. Juli 2024) herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-314/13 -, Rn. 33, juris; ebenso Hellmann, EuZW 2025, 1173, 1176). Die vorbildlichen Verfahren sind als nicht-erschöpfende Empfehlungen allgemeiner Natur für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und einzelstaatlichen Recht zu betrachten. Danach kann - wie dies auch hier der Fall ist - die Verwendung von Treuhandgesellschaften, Strohfirmen und Aktiengesellschaften als Anzeichen gelten, dass eine gelistete Person die Kontrolle über eine nicht gelistete Organisation ausübt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Organisation Teil einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur ist, an der möglicherweise Organisationen wie Strohfirmen, Aktiengesellschaften und/oder Treuhandgesellschaften beteiligt sind, die in Verbindung mit einer benannten Person stehen, und Treuhandgesellschaften Vermögenswerte der gelisteten Person übertragen wurden. Kommt es zu einer Übertragung einer relevanten Anzahl von Anteilen an der nicht gelisteten Organisation an einen neuen Eigentümer, kann es als Anzeichen zu werten sein, dass eine gelistete Person weiterhin die Kontrolle über eine nicht gelistete Organisation ausübt, wenn die Übertragung kurz vor der Listung der Person erfolgt ist. Diese Einschätzung steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang. Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann eine Gesellschaft nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung steht, eingestuft werden, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2019, C-123/18, Rn. 75, juris). Darüber hinaus müssen nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Kontext und die Ziele berücksichtigt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 -, Rn. 43, juris). Bei der Auslegung der Regelung des Art. 1 lit. j Ziff. iv Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist daher auch das Gebot der Vermeidung einer Umgehung der Verordnung zu beachten.

Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass Vorname1 D trotz der Regelungen der Satzung des S Trusts faktisch einen beherrschenden Einfluss auf den Trust ausübt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich Vorname3 F, der damalige Protector des Trusts, gegenüber der Beklagten als Family Officer und Bevollmächtigter des Herrn D legitimierte. Durch die Doppelrolle des Vorname3 F als formal vom Begünstigten des Trusts unabhängiger Protector auf der einen Seite und als Family Officer und Bevollmächtigter Ds auf der anderen Seite tritt der faktisch bestehende Einfluss des Herrn D im Zeitraum bis zur Niederlegung des Amtes durch Herrn F am 21. April 2023, mithin mehr als 14 Monate nach dem behaupteten Ausschluss des Herrn D als Begünstigter des Trusts, deutlich zutage.

Der Umstand, dass Vorname3 F mit Erklärung vom 21. April 2023 und damit unmittelbar vor der Erwähnung der T in der Nr. ... der Anlage I in der Fassung ab 26. April 2023 das Amt des Protector niedergelegt hat, ändert am beherrschenden Einfluss Ds auf den Trust und dessen Vermögenswerte ebenso wenig wie der behauptete Ausschluss des Herrn D als Begünstigter des Trusts.

Sowohl das Ausscheiden Ds als auch F sind als Versuch anzusehen, die Sanktionsregelungen zu umgehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014).

Wie bereits ausgeführt, kann nach den vorbildlichen Verfahren (vgl. Dokument Nr. 11623/24 des Rates der Europäischen Union vom 3. Juli 2024) die Übertragung einer relevanten Anzahl von Anteilen an der nicht gelisteten Organisation an einen neuen Eigentümer als Anzeichen zu werten sein, dass eine gelistete Person weiterhin die Kontrolle über eine nicht gelistete Organisation ausübt, wenn die Übertragung kurz vor der Listung der Person erfolgt ist. Nach den Feststellungen des Gerichts der Europäischen Union zielen die komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, in die u.a. der S Trust eingebunden ist, darauf ab, die von Herrn D übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Wie das Gericht der Europäischen Union für den von Herrn D zugunsten von Frau E errichteten K Trust festgestellt hat, zeigt die im Dezember 2017 durch in die Satzung des K Trusts aufgenommene Ausschlussklausel, die unmittelbar auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Bezug nimmt, dass Herr D die Absicht verfolgt hat, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu bewahren (vgl. EuG, Urteil vom 8. Mai 2024 - T-234/22 -, Rn. 176, beck-online). Diese Schlussfolgerung ist ebenso für die vergleichbare, im Dezember 2017 in die Satzung des S Trust aufgenommene Ausschlussklausel, die ebenfalls auf die Verordnung (EU) 269/2014 Bezug nimmt, zu ziehen. Der vom Kläger behauptete Ausschluss des Vorname1 D durch die Erklärungen der T als Treuhänderin des S Trusts und Herrn F als Protector des Trusts vom 7. Februar 2022 erfolgte nur drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme in den Anhang I durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 am 28. Februar 2022 und damit ersichtlich zu Vermeidung restriktiver Maßnahmen. Dies spricht für den Versuch der Umgehung der Verordnung und damit für einen weiterhin bestehenden beherrschenden Einfluss des Vorname1 D.

Die Deutsche Bundesbank ist in ihrem Bescheid vom 7. November 2023 auf einen faktischen Einfluss Ds auf den Trust nicht ausdrücklich eingegangen. Sie hat bereits keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern den Antrag des Klägers auf Freigabe eingefrorener Gelder nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 als unzulässig zurückgewiesen. Die Deutsche Bundesbank hat sich dabei darauf gestützt, dass die Schuldnerin nach dem Vortrag des Klägers weder im Eigentum oder Besitz einer der in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen steht oder von einer solchen Person kontrolliert wird. Zugleich hat sie ausgeführt, dass der Kläger zu sonstigen Gründen, „aus denen sich ein Einfrieren der Gelder ergeben könnte“, nicht vorgetragen habe. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, er habe in dem Freigabeverfahren gegenüber der Deutschen Bundesbank nur das vortragen können, was er wisse, und ihm sei nicht bekannt, dass Herr D Einfluss ausgeübt habe oder ausübe, etwa indem er Frau R Anweisungen erteile, bleibt unberücksichtigt, dass der Kläger die für einen faktischen beherrschenden Einfluss sprechenden Indizien (Inhalt der Ausschlussklausel, Zeitpunkt des Ausschlusses als Begünstigter, Doppelstellung des Herrn F etc.) kennt und auf dieser Grundlage die Freigabe beantragen kann.

Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter nicht dazu geführt, dass Herrn D die Kontrolle über die Bankguthaben an den Kläger verloren hätte.

Der Übergang des Rechts des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO hat sich nicht auf die Ausübung der Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ausgewirkt. Die Insolvenzeröffnung ist ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führt.

Die Begriffe Eigentum, Besitz, Halten und Kontrolle der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind autonome Begriffe des Unionsrecht, die im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind (EuG, Urteil vom 11. September 2024 - T-644/22 -, Rn. 115 f., juris; vgl. allg. zur Auslegung des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - C-53/81 -, Rn. 11, juris). Das Recht der Mitgliedstaaten ist für die Auslegung nur dann und nur insoweit von Bedeutung als das Unionsrecht auf nationale Regelungen ausdrücklich oder stillschweigend Bezug nimmt (vgl. EuG aaO.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - C-327/82 -, Rn. 12, juris).

Eine ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf mitgliedstaatliches Recht enthält Art. 1 lit. j Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht. Lediglich Art. 1 lit. j Ziff. iv Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nimmt auf nationales - nicht notwendigerweise mitgliedstaatliches - Recht Bezug. Nach dieser Vorschrift ist das Recht, dem eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation unterliegt, maßgeblich für die Frage, ob die juristische Person, Einrichtung oder Organisation durch Vertrag oder Satzung einem beherrschenden Einfluss unterworfen werden darf. Vorliegend kommt es indes nicht darauf an, ob die Regelungen der Satzung des S Trust über den beherrschenden Einfluss der Organe des Trusts nach dem Recht von Bermuda rechtmäßig sind. Die Parteien des Rechtsstreits streiten darüber nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob Herr D als (vormaliger) Begünstigter faktisch einen beherrschenden Einfluss auf den S Trust und dessen Vermögenswerte besitzt.

Soweit der Kläger meint, der Rat der Europäischen Union habe mit der durch Art. 6b Abs. 5d Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geschaffenen Möglichkeit, eine Firewall zu implementieren, deutlich gemacht, dass der unionsrechtliche Begriff der Kontrolle durch nationale Regelungen ausgestaltet werde könne, verkennt er, dass sich der durch Art. 6b Abs. 5d Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geschaffene nationale Gestaltungsspielraum nicht auf die Determinierung des Begriffs der Kontrolle, sondern ausschließlich auf die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen durch einen Freigabeakt beschränkt. Der Umstand, dass die Behörden der Mitgliedstaaten - etwa auf der Grundlage insolvenzrechtlicher Bestimmungen (vgl. Ziffer 2.2 lit. a Firewalls by Legislation der Guidance Note - Implementation of Firewalls in cases of EU entities owned or controlled by a designated person or entity der Kommission der Europäischen Union) - eine Freigabeentscheidung treffen können, spricht dafür, dass eine insolvenzrechtliche Regelung eines Mitgliedstaates nicht zur Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs der Kontrolle herangezogen werden darf. Wäre dies anders, hätte der Rat keinen Anlass gehabt, mit Art. 6b Abs. 5d Verordnung (EU) Nr. 269/2014 für derartige Fälle eine Freigabemöglichkeit zu schaffen.

Der Berufung bleibt der Erfolg auch insoweit versagt, als der Kläger seine in erster Instanz vertretene Auffassung, die von ihm begehrte Umbuchungen der Gelder falle nicht unter Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 269/2014 und Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EU) 269/2014, wiederholt. Die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sind insoweit in jeder Hinsicht zutreffend.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Da die Beklagte mit der Auszahlung der Kontoguthaben nicht in Verzug geraten ist, sind die Voraussetzungen eines Verzugsschadensersatzanspruchs gem. § 286 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Die Beklagte hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht mit der Anschlussberufung angegriffen, soweit das Landgericht die Klage auch insoweit lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen hat. Das angefochtene Urteil ist daher nicht abzuändern, § 528 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch den Gerichtshof der Europäischen Union und das Gericht der Europäischen Union geklärt. Streitentscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls.


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