Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 42/13

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.04.2013, Az. 324 O 645/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Es hat folgende Äußerungen über die bevorstehende Hochzeitsfeier der Kläger mit einem Verbot belegt:

2

a) „S. G. - Der mächtige …-Chef und seine Freundin geben sich am Wochenende das Jawort - und sammeln Geld für ihre kleine Tochter.“;

3

b) „...Der 'Kaiser von Goslar' ('F….') (sc. Si. G.) und seine Freundin haben 130 Gäste eingeladen. Prominente sind nicht darunter...“

4

c) „Alle 38 Zimmer des angrenzenden Hotels wurden für die Feier (sc. die Hochzeit von S. G. und Dr. A. S.) am Samstag geblockt (Preise zwischen 70 und 140 Euro). Dass der ...-Chef und A. S. die Hochzeitsnacht auf dem Klostergut verbringen werden, ist eher unwahrscheinlich...“;

5

d) „Die Einladung: Taufe & Hochzeit - Der Text ist originell, er ist so formuliert, als würde die vier Monate alte Tochter zu ihrer Taufe einladen. Weiter heißt es: 'Ach ja. Bei der Gelegenheit wollen meine Eltern - Dr. A. S. und S. G. - endlich ihre Verhältnisse ordnen und heiraten. Das ist zwar nicht so wichtig wie meine Taufe - aber auch ein Grund zum Feiern!'“ Die Einladung endet mit den Worten: 'Bis dann, Eure M. G.'. Statt Hochzeitsgeschenken bitten M. Eltern um etwas Geld für deren Ausbildung (siehe unten)“

6

e) „P.S.: Meine Eltern wollen KEINE Hochzeitsgeschenke. Sebst schuld, finde ich. Aber sie haben eine Idee, die ich auch gut finde: Wer mir etwas zur Taufe schenken will, kann etwas zu meiner Ausbildung beitragen. Dazu haben meine Eltern mir ein kleines Bildungskonto eingerichtet: M. G. (...)“;

7

f) „Die PARTYLOCATION vor dem ehemaligen Konventsgebäude. Hochzeits- Bereits eine Woche vor der Hochzeit begann im Garten des Klosterguts der Aufbau des großen Spiegelzelts. Es wurde aus Belgien angeliefert. Die 130 Hochzeitsgäste können nebenan im ehemalige Konventgebäude übernachten.“

8

Die Kammer hat ferner den Abdruck der Einladung mit der Überschrift „Hallo Ihr Lieben“ wie geschehen in „B…“ Nr. 34/2012 vom 16. August 2014 auf Seite 33 untersagt.

9

Die Klägerin ist Zahnärztin, der Kläger ist der Bundesvorsitzende der S. Partei Deutschlands (…). Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „B…“. In „B.“ vom 16. August 2012 berichtete die Beklagte über die bevorstehende Hochzeit der Kläger und die Taufe ihrer Tochter. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die dort mitgeteilten Einzelheiten sind wahr.

10

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages war der Kläger einer von drei Spitzenkandidaten der … für die Bundestagswahl 2013 und damit Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat sich in der Öffentlichkeit wiederholt zu privaten Themen geäußert (Anlagen B 4 bis B 19); während der Flitterwochen äußerte sich der Kläger gegenüber dem „S…“ über die Taufe und die Trauung (Anlage K 4). In einem in „B.“ vom 22. Dezember 2011 (Anlage B 8) veröffentlichten Interview hat der Kläger gefordert, Politiker müssten wieder mehr Demut vor dem Leben anderer empfinden und diese Demut auch zeigen.

11

Das Landgericht hat zur Begründung des von ihm ausgesprochenen Verbotes der Verbreitung zahlreicher Details der Feierlichkeit ausgeführt, bei der vorzunehmenden Abwägung überwiege der Privatsphärenschutz der Kläger gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten.

12

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung. Sie macht geltend, die Zuordnung der Details der Hochzeitsfeier zur Privatsphäre der Kläger greife zu kurz. Bei einer Hochzeitsfeier mit etwa 130 Einladungen und dann ungefähr 120 Gästen erlebten auch zahlreiche Außenstehende - Küchen- und Bedienpersonal, Musiker, Gottesdiensthelfer, also in der Regel Fremde - die Feier. Aber auch die Gäste selbst bildeten keinen zur Verschwiegenheit verpflichteten Kreis. Mit ihrer Mitteilung, sie seien zur Hochzeit der Kläger eingeladen, weckten sie das Interesse im Freundes-, Bekannten- oder Familienkreis. Es erscheine weltfremd, anzunehmen, dass in einem solchen Rahmen nicht über den Ablauf der geplanten Feierlichkeiten wie aber auch über die ungewöhnliche Formulierung der Einladung gesprochen werde. Die Berichterstattung der Beklagten sei auch nicht voyeuristisch, vielmehr handele es sich um einen harmlosen Vorbericht über ein gesellschaftliches Ereignis.

13

Auch bestehe ein Berichterstattungsinteresse nicht nur bei einem Auseinanderfallen von öffentlicher Positionierung und privatem Handeln; Berichte über bestimmte, aussagekräftige Verhaltensweisen Prominenter schöpften ihre Rechtfertigung bereits daraus, dass sie ein Bild vom Leben von Personen mit Leitbild oder Kontrastfunktion vermittelten und dem einzelnen Orientierungspunkte zur Verfügung stellten. Wenn der Kläger mehr Demut vor dem Leben anderer fordere, bestehe ein hinreichendes öffentliches Interesse zu sehen, dass bei privaten Feiern ein Rahmen gewählt werde, der in den Augen der Öffentlichkeit keinen Graben zwischen den Lebensverhältnissen der Bürger und denen ihrer Repräsentanten entstehen lasse. Es treffe auch nicht zu, dass eine Selbstöffnung der Privatsphäre vorliegend deshalb zu verneinen sei, weil Äußerungen, die zwar mit der Hochzeit zusammenhingen, sie selbst aber nicht beträfen, zur Rechtfertigung einer Berichterstattung nicht genügten. Dies Verständnis sei zu eng. Es reiche aus, wenn derselbe Ausschnitt der Privatsphäre betroffen sei. Und wenn der Kläger sich zu seinen innersten Empfindungen im Moment der Taufe seiner Tochter und der Hochzeit äußere (vgl. Anlage K 5), mache er seine Vermählung in großer und intimer Tiefe zum Gegenstand öffentlicher Erörterung.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die veröffentlichten Details beträfen die geschützte Privatsphäre der Kläger. Die Reichweite des Privatsphärenschutzes werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass Küchen- und Bedienpersonal, Musiker und Gottesdiensthelfer die Einzelheiten der Feier wahrgenommen hätten. Die Hochzeitsgäste noch vor Versendung der Einladungskarten zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sei abwegig. Die Hochzeit sei thematisch wie situativ ein besonders schutzwürdiger Moment mit der Folge, dass auch die Veröffentlichung vermeintlich unbedeutender Details unzulässig sei. Die Kläger dürften selber entscheiden, welche Bereiche sie der Öffentlichkeit zugänglich machen und welche sie als privat behandeln. Die Berichterstattung der Beklagten sei voyeuristisch, ziele sie doch darauf ab, dem Leser Einblicke zu gewähren, die den Lesern sonst nicht gewährt werden würden. Die persönlichkeitsrechtlichen Belange überwögen das Berichterstattungsinteresse, liege doch mit der Berichterstattung keine Information vor, die eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtere; es werde lediglich die Neugier befriedigt. Die Kläger nähmen auch keine Leitbild- oder Kontrastfunktion im Hinblick auf Hochzeitsfeiern wahr, der Kläger übe keine gleichsam auf alle Lebensbereiche ausstrahlende Vorbildfunktion aus. Derartige Überlegungen stelle die Berichterstattung auch gar nicht an; es genüge nicht, die Fakten zu liefern. Offenbar sei die Beklagte der Ansicht, bereits die Tatsache, dass es aus dem Privatleben Prominenter nichts Interessantes zu berichten gebe, sei hinreichender Anlass für eine Berichterstattung. Davon einmal abgesehen habe die Beklagte keine Widersprüche aufgedeckt, auch nicht im Hinblick auf den Aufruf des Klägers zur Demut vor dem Leben anderer. Ebenso habe das Landgericht im Übrigen eine relevante Öffnung der Privatsphäre des Klägers verneint. Die vorgelegten Veröffentlichungen beträfen thematisch andere Bereiche, seien denkbar allgemein gehalten und rechtfertigten jedenfalls nicht die minutiöse Schilderung der Einzelheiten der Hochzeitsfeier.

19

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20

2. Die zulässige Berufung ist begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; sie finden insbesondere in § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog keine tragfähige Grundlage, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt sie nicht rechtswidrig bei bestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

21

Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt die der Beklagten zustehende Meinungsäußerungsfreiheit aus Art 5 Abs. 1 GG das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG.

22

Die angegriffene Berichterstattung betrifft freilich die Privatsphäre der Kläger, also den Bereich, in den sich der Mensch aus der Öffentlichkeit zurückzieht und zu dem das Recht gehört, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Hiervon regelmäßig erfasst sind auch private Veranstaltungen (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2014, Rdnrn. 56 ff.). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Privatsphäre nicht in ihrem Kernbereich betroffen ist. Alle Angaben über die Hochzeitsfeier sind weder ehrenrührig noch gelten sie auch nur ansatzweise als unschicklich, womit sie thematisch nicht der öffentlichen Kommunikation entzogen sind (vgl. Urteil des Senates, ZUM 2009, 65 (67)). Auch haben Außenstehende - das Küchen- und Bedienpersonal, Musiker und Gottesdiensthelfer - die Hochzeitsfeier miterlebt, ihnen haben die Kläger Einblick gewährt. Und auch das weitere Argument aus dem zitierten Senatsurteil in Bezug auf die Anzahl der Gäste greift in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall. 130 eingeladene Gäste bilden keinen vertrauten Kreis; sie sind auch den Klägern gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nun ist den Klägern zuzugeben, dass es in der Tat abwegig erscheint, von den eingeladenen Gästen einer Hochzeitsfeier die Abgabe von Verschwiegenheitserklärungen zu verlangen. Nur macht dies das dahinterstehende Argument nicht obsolet, nämlich, dass die Kläger damit rechnen mussten, dass die Details, die die Gäste auf der Hochzeit oder im Vorfeld der Feierlichkeiten wahrnehmen, auch solchen Personen mitgeteilt werden, die nicht zu diesem Kreis gehören. Nichts anderes gilt selbstverständlich für die Außenstehenden, das Küchen- und Bedienpersonal, Musiker und Gottesdiensthelfer. Bei einer solchen Konstellation konnten die Kläger keinesfalls zugrundelegen, dass Informationen über Details ihrer Hochzeit im Kreis der Teilnehmer verbleiben, vielmehr mussten sie annehmen, dass solche Informationen den räumlichen Bereich der Privatsphäre verlassen. Und letztlich ist auch in die Abwägung einzubeziehen, dass der Kläger mit dem Interview im „Stern“ (Anlage K 5), in dem er aus den Flitterwochen über die Hochzeit und die Taufe seiner Tochter spricht, Hochzeit und Taufe öffentlich gemacht hat.

23

Die Privatsphäre ist nicht absolut geschützt. Die Funktion der Presse kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall Informationen auch über Aspekte des Privatlebens zuzubilligen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einer parlamentarischen Demokratie bei Politikern im Einzelfall durchaus Umstände der privaten Lebensführung vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit umfasst sein können. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH AfP 2012, 53 (55) - die Inka-Story). Die Hochzeit eines Kanzlerkandidaten und Vorsitzenden der … stellt ein bedeutsames zeitgeschichtliches Ereignis dar, an dem ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Und dieses berechtigte Interesse erfasst nicht nur den Umstand der Hochzeit als solchen, sondern auch die Einzelheiten der Feierlichkeiten. Der angegriffene Beitrag trägt in ganz besonderer Weise zur öffentlichen Meinungsbildung bei, denn es besteht ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie ein Spitzenpolitiker, der in einer parlamentarischen Demokratie um Wähler wirbt und fordert, Politiker müssten wieder mehr Demut vor dem Leben anderer empfinden und diese Demut auch zeigen, eine solche Festlichkeit begeht. Es gibt dem Leser die Möglichkeit zu überprüfen, ob das Bild, das er sich gemacht hat, mit dem Bild übereinstimmt, das ihm die wahre Berichterstattung von diesem Politiker vermittelt. Dabei besteht das öffentliche Berichterstattungsinteresse nicht nur, wenn die Presse gleichsam ein Auseinanderklaffen von Anspruch und Wirklichkeit bei einem Prominenten aufdeckt. Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Der Kreis berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit wäre zu eng gezogen, würde er auf skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen begrenzt. Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 ( 1796) - Caroline von Hannover). Und dazu gehören auch die in der Berichterstattung geschilderten Details, die aneinandergereiht den Rahmen beschreiben, der für die Hochzeit abgesteckt war. So kann der Leser feststellen, ob die Feierlichkeiten sich in dem Rahmen halten, den er nach dem Bild, das er sich vom Kläger gemacht hat, erwartet, oder ob sie diesen Rahmen sprengen. Deshalb dient die angegriffene Berichterstattung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht nur der Befriedigung von Neugier, wenn sie die Anzahl der eingeladenen Gäste nennt, über die Geldspende für die Ausbildung der Tochter und den Aufbau des Spiegelzelts berichtet, die Hotelpreise nennt und die Hochzeitseinladung zeigt und beschreibt. All dies zeigt dem Leser, welche Ausstattung die Kläger für ihre Hochzeit für angemessen hielten. Nach alledem besteht ein beträchtliches berechtigtes öffentliches Berichterstattungsinteresse, das den Privatsphärenschutz der Kläger, in den nicht innerhalb des Kernbereiches eingegriffen wird, sondern der hier in der Nähe zur Sozialsphäre berührt wird, deutlich überwiegt, mit der Folge, dass kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger vorliegt und sich die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten durchsetzt.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen