Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 7 U 47/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2014, Az. 324 O 602/13, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, durch die angegriffene Berichterstattung den Verdacht zu verbreiten, er habe deshalb vom Land A Fördergelder erhalten, weil der Staatssekretär B bei ihm promoviert hat.
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Der Kläger ist Medienwissenschaftler und war bis zu seiner Emeritierung ordentlicher Professor an der Technischen Universität C. Einer seiner Doktoranden war B, der später Staatssekretär in dem für Medien zuständigen Ministerium der Landesregierung von A wurde. Das Land A bewilligte dem Institut, an dem der Kläger tätig war, Fördergelder für ein Projekt „…“. In der Öffentlichkeit wurde diskutiert, ob das Promotionsverfahren B‘s in Ordnung war; hierüber gab es mehrere Presseveröffentlichungen. Die Beklagte ist Verlegerin u.a. der Tageszeitung „D“. In deren Ausgabe für A vom 10. Januar 2013 erschien ein Beitrag, in dem es u.a. hieß:
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„Wirbel um Geld für B’s Doktor-Vater
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Ausgerechnet B’s Doktor-Vater E [der Kläger] ... hat kurze Zeit nach der umstrittenen Promotion des Staatssekretärs vom Land 210.000 Euro an Fördergeldern bekommen – für Vorarbeiten zur Gründung einer Medienstiftung. B beteuert, er sei an der Förderentscheidung nicht beteiligt gewesen, habe sich für 'befangen' gehalten. Die F-Partei spricht trotzdem von Dankeschön-Förderung.“
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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit dieser Berichterstattung.
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Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, durch diese Berichterstattung den Verdacht zu verbreiten, dass der Kläger die Fördergelder erhalten habe, weil der Staatssekretär B bei ihm promoviert hat. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. 3. 2014, Az. 324 O 602/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
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II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zusteht.
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Das Landgericht hat zu Recht die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung (BGH, Urt. v. 7. 12. 1999, NJW 2000, S. 1036 ff.) angewendet. Darauf, dass durch die angegriffene Passage möglicherweise auch ein tatsächlicher Eindruck erweckt wird und darüber gestritten werden kann, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Erweckung eines solchen Eindrucks einem gerichtlichen Verbot zugänglich ist, kommt es nicht an, da die angegriffene Passage jedenfalls auch den Verdacht verbreitet, dass zwischen den - tatsächlich gegebenen - Umständen der Promotion des Staatssekretärs B bei dem Kläger und der Gewährung von Fördergeldern an den Kläger - eigentlich: an das Institut, an dem der Kläger tätig war - ein Kausalzusammenhang bestehe; anders kann die Bezeichnung der Gewährung von Fördergeldern als „Dankeschön-Förderung“ nicht verstanden werden. Das Landgericht hat die Verbreitung dieses Verdachts auch zu Recht als unzulässig angesehen. Es fehlte zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits an jeglichen Indizien dafür, dass die Behauptung, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Promotion des Staatssekretärs bei dem Kläger und der Gewährung von Fördermitteln an das Institut des Klägers zutreffend sein könnte. Zudem ist dem Kläger vor der Berichterstattung keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem - für einen Wissenschaftler herabsetzenden - Vorwurf, er habe gleichsam nachträglich eine Gegenleistung für die Promotion angenommen, zu äußern und zu der konkret in der Berichterstattung wiedergegebenen Äußerung eines Politikers der F-Partei Stellung zu nehmen. Der Berichterstattung fehlt zudem die für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche Ausgewogenheit. Es heißt in der beanstandeten Berichterstattung zwar „B beteuert, er sei nicht beteiligt gewesen“. Diese mit der Vokabel „Beteuerung“ schon als zweifelhaft gekennzeichnete Verteidigung des Staatssekretärs ist aber eingerahmt von den Textteilen „ausgerechnet B’s Doktorvater E [der Kläger] … hat Fördergelder bekommen“ und „Die F-Partei spricht trotzdem von Dankeschön-Förderung“, die dem Leser insinuieren, dass es naheliege, dass an der geäußerten Behauptung etwas dran sei.
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Eine andere Sichtweise ist auch nicht bei Zugrundelegung der Grundsätze geboten, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Juli 2014 (GRUR 2014, S. 709 ff.) ergeben. Nach dieser Entscheidung ist es zwar geboten, der Äußerungsfreiheit einen weiten Rahmen zu lassen, wenn im politischen Meinungskampf öffentlich Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten eines politischen Entscheidungsträgers angestellt werden; denn an dem Verhalten von Politikern besteht ein hohes öffentliches Interesse, und diese müssen sich Kritik in größerem Maße gefallen lassen als Privatpersonen, die nicht an das Licht der Öffentlichkeit treten. Außerdem dürften in einer demokratischen Gesellschaft die Grenzen des öffentlichen Meinungskampfes nicht zu eng gezogen werden. In dem Fall, der dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlag, ging es indessen um die Klage eines Politikers gegen ein Presseunternehmen, das berichtet hatte, dass ein anderen Politiker gegen den dortigen Kläger den Vorwurf erhebe, der dortige Kläger habe durch das Herbeiführen von Neuwahlen vorzeitig aus seinem Amt scheiden wollen, um eine lukrativen Stelle in einem Wirtschaftsunternehmen antreten zu können. Das Vorliegen solcher Umstände entbindet aber auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Presse nicht schlechthin davon, den Sachverhalt, der behauptet wird, so gut es geht aufzuklären (Rdnr. 70 der Urteilsgründe); es kommt auch insoweit vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier ist anders als in dem dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliegenden Fall von dem von der Beklagten verbreiteten Verdacht nicht allein der Staatssekretär als Inhaber eines politischen Amtes betroffen, sondern auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Wissenschaftler, der mit seiner Tätigkeit außerhalb der politischen Auseinandersetzungen um die Person des Staatssekretärs steht. Die Auswirkungen, die die Verbreitung der angegriffenen Passage für das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit und in den Fachkreisen hat, sind zudem nicht unerheblich und deutlich mehr als ein bloß zufälliger Reflex auf politische Auseinandersetzungen im parlamentarischen oder außerparlamentarischen Bereich. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich auch nicht ausschließlich um eine Mutmaßung über die Motivation für das Verhalten eines politischen Beamten, enthielt sie doch die weitere Behauptung, dass der Staatssekretär auch tatsächlich mit der Vergabe der Fördermittel an den Kläger befasst gewesen sei. Das aber ist eine Tatsache, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen - hier: Nichtvorliegen - vor Verbreitung der Äußerung durch einfache Recherche hätte ermittelt werden können. Das führt dazu, dass das Ergebnis der von dem Landgericht vorgenommenen Abwägung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bestand hat.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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