Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ss 161/15

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, vom 13. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

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Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Angeklagten am 10. Dezember 2014 wegen „versuchten vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

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Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 17. Dezember 2014 Berufung eingelegt, die das Landgericht am 13. Juli 2015 verworfen hat.

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Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger am 20. Juli 2015 Revision eingelegt. Nachdem ihm aufgrund richterlicher Verfügung das schriftliche Urteil am 7. August 2015 zugestellt worden war, hat der Verteidiger die Revision mit am 10. August 2015 eingegangenem Schriftsatz mit der Verletzung materiellen Rechts begründet und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat darauf angetragen, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

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Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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Der Angeklagte erteilte den Auftrag zur Verschiffung eines gebrauchten VW Busses nach Nigeria. In dem Fahrzeug befanden sich unter anderem zwei gebrauchte Kühlschränke, die mit dem Kühlmittel R 12 betrieben worden und damit FCKW-haltig waren. Der Angeklagte hatte dies für möglich gehalten und jedenfalls billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte veranlasste, dass der VW Bus nebst Inhalt am 10. März 2014 zur Verschiffung bereitgestellt wurde. Am 25. März 2014 führten Zollbeamte eine Beschau des Fahrzeuges durch. Dabei wurden die beiden FCKW-haltigen Kühlgeräte entdeckt.

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2. Das Landgericht hat die Handlung des Angeklagten als versuchten vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB eingestuft und ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung bejaht, “da er mit dem Transport der Kühlschränke zum Lagerplatz alles von seiner Seite aus Erforderliche getan hatte, damit der Transport durchgeführt werden konnte“.

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3. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

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Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Abfällen nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB).

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Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit derjenige, der den Entschluss zur Begehung einer Straftat gefasst hat, mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muss das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen, ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestandes liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGHSt 37, 294; BGH StV 2001, 272, 273).

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a. Merkmale des Tatbestandes hatte der Angeklagte noch nicht erfüllt. Das Verbringen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich im Sinne des § 326 Abs. 2 StGB entspricht dem Ausführen, Einführen oder Durchführen in anderen Gesetzen (S/S-Heine/Hecker § 326 Rn. 12c). Vollendet ist die Ausfuhr - die vorliegend einzig in Betracht kommende Tatvariante - jedoch erst mit Erreichen des ausländischen Hoheitsgebiet (MüKo StGB Alt § 326 Rn. 131).

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b. Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müsste dann bereits eine Handlung des Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestörtem Fortgang „unmittelbar zur Tatbestandserfüllung“ führen soll, oder die im „unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit ihr steht, wenn der Täter also subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so das sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (vgl. zur Kasuistik BGHR StGB § 22 Ansetzen 28;32;34;35; sowie LK-Hillenkamp § 22 Rn. 136).

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Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich beim Verbringen gemäß § 326 Absatz 2 StGB im Sinne einer Ausfuhr nicht einheitlich beurteilen, sondern hängt vom Tatplan und den äußeren Umständen ab. Jedenfalls bei einem geplanten Transport auf See beginnt der Versuch erst mit dem Auslauf des Schiffs aus dem geplanten Anliegerhafen (vgl. Alt a.a.O.); kommt es jedoch - wie vorliegend - nicht zum Auslaufen, sind weitere Feststellungen zur inneren Tatseite des Täters zum vorgestellten Fortgang des Tatgeschehens unerlässlich, um beurteilen zu können, ob das „zur Verschiffung Bereitstellen“ am 10. März 2014 bereits in einem derart unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung des § 326 StGB steht, dieses Tun mithin nach Vorstellung des Täters ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen sollte (BGHSt 37, 294, 297).

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Zu dieser für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Vorstellung des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil keine Angaben.

16

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

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