StGB § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ss 121/21
2. November 2021
2 Ss 121/21 2. November 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 542/17
18. April 2018
2 ARs 542/17 18. April 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvL 4/17
19. Juli 2017
2 BvL 4/17 19. Juli 2017
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ss 161/15
2. Dezember 2015
1 Ss 161/15 2. Dezember 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 18/13
16. August 2013
6 U 18/13 16. August 2013
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 85/13
30. Juni 2013
2 BvR 85/13 30. Juni 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 157/03
3. August 2004
1 Ws 157/03 3. August 2004