Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 46/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2014 (Az. 413 HKO 145/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 71.580,86 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Für den Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

3

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

4

Die Klägerin beantragt,

5

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2014, Az.: 413 HKO 145/13, wird aufgehoben und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen der Klägerin erkannt.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

II.

8

Der einstimmig gefasste Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

9

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

10

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.02.2016 in einer Parallelsache die Revision zurückgewiesen (II ZR 348/14) und dabei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats (vgl. Urteile in den Sachen 11 U 42/14, 11 U 55/14 und 11 U 60/14) ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen mangels satzungsmäßiger Anspruchsgrundlage nicht besteht. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft die Gesellschaft „MS M.“, die einschlägigen Regelungen in den Satzungen der Gesellschaften „MS R.“, „MS C.“, „MS P.“ und „MS G.“ sind wortgleich; aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die Nichtzulassungsbeschwerden in den vom Senat entschiedenen drei Fällen - folgerichtig – zurückgenommen worden.

11

Unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen des Senats und auf das Urteil des BGH hat der Senat in der Parallelsache 11 U 30/14 die Klägerin darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, nach Ablauf von drei Wochen die dortige Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Aus Gründen der Vereinfachung hat der Senat in dem dortigen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Hinweis in allen 37 beim Senat noch anhängigen Sachen ergeht; die Kläger werden nämlich in allen Sachen von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Daraufhin ist in einer Vielzahl von Sachen die Berufung zurückgenommen worden. In der vorliegenden Sache ist in der gesetzten Frist von drei Wochen weder eine Berufungsrücknahme noch eine Stellungnahme erfolgt, aus welchen Gründen die Berufung trotz der vorgenannten Entscheidung des BGH aufrecht erhalten bleibt. Dementsprechend war die Berufung nunmehr zurückzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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