Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 7 U 138/17

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2017, Geschäftsnummer 324 O 411/17, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

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gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a ZPO:

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Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und auf deren Inhalt demgemäß zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 5. Oktober 2017 bestätigt.

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Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren folgendes auszuführen:

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1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der in der Gegendarstellung wiedergegebenen Aussage „„…A [der Antragsteller] und seine C Yachting Ltd. … Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach D zu gehen, wenn die Firma das Wort ´Yachting´ im Namen trägt. … Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer.“ nicht um eine Meinungsäußerung. Die Aussage ist vielmehr als Verdachtsäußerung einzuordnen. Die genannte Aussage erweckt den Verdacht, die C Yachting Ltd. sei vom Antragsteller auf D gegründet worden, um Mehrwertsteuer zu sparen.

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Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch ist nicht, dass die Meldung als sicher dargestellt wurde (vgl. nur Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., 6. Kap., Rn. 18 m.w.N.), weshalb nach der Rechtsprechung des Senats auch bei Verdachtsäußerungen, soweit diese - wie vorliegend - als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind, eine Gegendarstellung gegeben ist (vgl. Urteile vom 14.11.2017, 7 U 62/17 und vom 25.9.2007, 7 U 44/07). Diese Rechtsprechung korrespondiert mit den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, wonach grundsätzlich zu verlangen ist, dass vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und im Beitrag auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH AfP 2000, 167, juris-Rn. 20; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 BvR 152/01 -, Rn. 34, juris). Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, erscheint es konsequent, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, dieses Versäumnis durch eine Gegendarstellung zu korrigieren und dem Leser seine Sicht der Dinge mitzuteilen. Dem Gegendarstellungsanspruch bei Verdachtsäußerungen steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2007 (AfP 2008, 58) entgegen, die sich mit dem Gegendarstellungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen befasst. Auch wenn einer Verdachtsäußerung immanent ist, dass der Verdacht begründet oder unbegründet sein kann, handelt es sich nicht um eine mehrdeutige Äußerung, bei der das Publikum der Äußerung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen Aussagen abweichende Inhalte entnimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 1.10.2012, 7 W 137/12).

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Es handelt sich bei der vom Antragsteller beanstandeten Aussage auch nicht um eine für den Leser erkennbare subjektive Einschätzung der Antragsgegnerin. Vielmehr wird unter Mitteilung objektiver Fakten der tatsächliche Verdacht zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller die Gesellschaft auf D gegründet habe, um Mehrwertsteuer zu sparen. Damit wird eine Aussage über die angebliche Motivation des Antragstellers getroffen, die dem Beweise zugänglich ist.

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Bei der Frage, ob eine Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung einzuordnen ist, ist auch im Gegendarstellungsrecht der gesamte Beitrag und nicht nur der in der Gegendarstellung wiedergegebene Teil der Erstmitteilung zu berücksichtigen. Bei der presserechtlichen Bewertung bestimmter Aussagen kommt es nicht auf isolierte Einzelaussagen, sondern stets auf den Gesamtkontext an (vgl. BGH NJW 2009, 1872, 1873; Kröner in HH-Ko/MedienR 31/78). Der Verfasser einer Gegendarstellung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 HPG gehalten, sein Anliegen in angemessener Kürze vorzutragen. Er ist deshalb häufig wie vorliegend nicht in der Lage, die gesamten Aussagen, die den Verdacht begründen, in die Gegendarstellung aufzunehmen. Umgekehrt kann auch die Presse zu Recht verlangen, dass die Frage, ob eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung vorliegt, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes beantwortet wird.

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Im hier beanstandeten Artikel, der die „Steueroase“ D behandelt, wird der Antragsteller bereits in der Einleitung auf Seite 58 erwähnt: „Warum aber … da mitmachen, erklärt das noch nicht. Wo ihr moralischer Anspruch bleibt. Warum … und der Fernseh-A … offenbar das letzte Quäntchen aus ihren Einnahmen herausquetschen wollen. Warum riskieren sie dafür ihren guten Ruf und manche noch etwas mehr?“. Auf Seite 63 findet sich ein den Antragsteller zeigendes Foto mit der drucktechnisch hervorgehobenen Unterschrift „Warum D, Herr A? Angeblich alles legal und reine Privatsache.“. Auf Seite 64 wird geschildert, dass der Antragsteller Hauptgesellschafter einer auf D am 11. April 2016 eingetragenen Fa. C Yachting Ltd. sei, deren Direktorin seit dem 1. Januar 2017 eine Frau sei, die auf D dieselbe Adresse wie der deutsche Rechtsanwalt E habe. Rechtsanwalt E, der die Firma für den Antragsteller aufgesetzt habe, gebe auf seiner Homepage als Schwerpunkt seiner Kanzlei die Beratung internationaler Klienten zur Reduzierung ihrer Steuerlast an, insbesondere durch die Nutzung von D‘schen Standortvorteilen. Sodann werden im Einzelnen die auf D für Jachtbesitzer geltenden Vergünstigungen bei der Mehrwertsteuer beschrieben. Dazu heißt es: „Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach D zu gehen, wenn die Firma das Wort ´Yachting´ im Namen trägt. … Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer. … Hat A die Firma für eine Jacht und ein Steuerschnäppchen gegründet? … Warum also D, Herr A? Ging es wirklich um ein Schiff? ...“.

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Diese Berichterstattung erweckt den Verdacht, dass der Antragsteller die Gesellschaft gegründet habe, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der Verdacht wird mit tatsächlichen Fakten (Steuervorteile auf D, Verbindung des Antragstellers zu der mit diesen Vorteilen werbenden Anwaltskanzlei, Gründung der „Ltd.“ mit Hilfe dieser Kanzlei) untermauert. Es handelt sich aus Lesersicht nicht nur um eine subjektive Einschätzung der Antragsgegnerin. Auch der Umstand, dass die Berichterstattung in die Frage „Hat A die Firma für eine Jacht und ein Steuerschnäppchen gegründet?“ mündet, ändert hieran nichts. Bei Fragen zum Verhalten einer Person liegen die Äußerungskategorien „Frage“ und „Verdacht“ eng beieinander, weshalb auch in einer Veröffentlichung, in der eine Frage formuliert wird, die Äußerung eines Verdachts liegen kann. Der Auffassung, dass eine Verdachtsäußerung nur dann vorliege, wenn der Äußernde unmissverständlich mitteile, dass er den Betroffenen einer bestimmten Handlung, Unterlassung oder Äußerung verdächtige, kann nicht gefolgt werden. Dann hätte es der Äußernde in der Hand, allein durch die Formulierung einen Verdacht in eine nicht angreifbare Meinungsäußerung zu verwandeln; der Persönlichkeitsschutz würde weitgehend leerlaufen. Wie ausgeführt worden ist, dürfen Äußerungen bei der Ermittlung ihres Inhalts nicht isoliert betrachtet werden, sondern ihr Sinn ist aus dem Zusammenhang zu ermitteln, in dem sie stehen. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage oder um die Darstellung eines Verdachts handelt (vgl. BGH NJW 2015, 778 - Chefjustiziar m.w.N.) In dem Aufwerfen einer Frage steckt regelmäßig die Aussage, dass etwas tatsächlich so sein könnte und dass Umstände existieren, die Anlass zur Fragestellung geben. Ein Fragesatz ist dann keine „echte Frage“, wenn er wie vorliegend nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist (vgl. BGH a.a.O.).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2016 (VI ZR 250/13 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“). In dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich daran fest, dass zwischen Verdachts- und Meinungsäußerungen zu differenzieren ist. Allerdings könne ein Werturteil dann vorliegen, sofern der Autor auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen mögliche Schlussfolgerungen in den Raum stelle, und zwar auch dann, wenn der Autor dem Leser eine von zwei möglichen Antworten nahebringen wolle (BGH, a.a.O., Rdnrn. 11, 16: „Zufall oder kein Zufall?“). Diese Konstellation ist hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin stellt dem Leser keine verschiedenen Schlussfolgerungen vor, sondern nur eine, nämlich dass der Antragsteller die Gesellschaft auf D gegründet habe, um Steuer zu sparen. Dieses wird besonders deutlich in den einleitenden Worten des Beitrags, in denen bereits gefragt wird, „warum“ der Antragsteller offenbar das letzte Quäntchen aus seinen Einnahmen herausquetschen wolle und deshalb seinen guten Ruf riskiere, und nicht, ob der Antragsteller überhaupt so gehandelt habe.

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2. Die Erwiderung des Antragstellers ist nicht irreführend. Die Erwiderung „Die C Yachting Ltd. wurde nicht gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der beschriebene Mehrwertsteuervorteil auf D kommt bei der Jacht der C Yachting Ltd. nicht zum Tragen.“ verhält sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu der Frage, ob der Antragsteller Mehrwertsteuer gezahlt hat oder nicht. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Erwiderung dahin zu verstehen sei, dass der Antragsteller die volle Mehrwertsteuer bezahlt habe, teilt der Senat nicht.

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3. Die Bedenken, dass die Entgegnung „keine Steuervorteile“ bereits in der Erstmitteilung enthalten sei, teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragsgegnerin nicht. Der Senat bleibt dabei, dass der Antragsteller in der angegriffenen Veröffentlichung nicht ausreichend selbst zu Wort gekommen ist. Zwar geht die dort wiedergegebene Äußerung seines Rechtsanwalts inhaltlich in dieselbe Richtung. Die Äußerung wird indes dadurch, dass sie nur als eine „Behauptung“ des Anwaltes dargestellt wird und den anschließenden Kommentar „Andere können sich nicht so leicht verstecken, …“ in einer Weise entwertet, dass sie das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung nicht entfallen lässt. Das Gegendarstellungsrecht ist vom Grundsatz der Waffengleichheit geprägt. Der Betroffene darf nur auf Tatsachenbehauptungen mit Tatsachenbehauptungen erwidern; ihm ist nicht gestattet, die im Druckwerk aufgestellten Behauptungen zu bewerten. Die Presse hat sich, wenn sie sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, wiederum auf tatsächliche Angaben zu beschränken (§ 11 Abs. 5 Satz 4 HPG), mithin entwertende Kommentare zu unterlassen. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, das berechtigte Interesse eines Gegendarstellungsverlangens nur dann entfallen zu lassen, wenn der Betroffene mit seiner Sicht der Dinge in der Erstmitteilung hinreichend, d.h. ohne entwertenden Kommentar, zu Wort gekommen ist.

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4. Dem Anspruch steht ferner - wie der Senat bereits im Beschluss vom 5. Oktober März 2017 ausgeführt hat - kein unwirksames Veröffentlichungsverlangen entgegen. Aus dem Zuleitungsschreiben vom 18. August 2017 geht hinreichend klar hervor, durch welche zugeleitete Fassung der Antragsteller seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Durch den Satz „Wir würden bei Abdruck einer der beiden Fassungen auch dieses als Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs anerkennen, wenn Sie uns den freiwilligen Abdruck einer der beiden Fassungen bis Dienstag, den 22. August 2017, bestätigen.“ wird deutlich, dass der Antragsteller im Falle der Bestätigung des Abdrucks irgendeiner der beiden zugeleiteten Fassungen seinen Anspruch insgesamt als erfüllt ansieht. Die Befristung „bis Dienstag, den 22. August 2017“ ist insoweit unschädlich. Ausreichend ist, dass dem Verlag Gelegenheit gewährt wird, binnen angemessener Zeit zu entscheiden, ob und welche Fassung er abdruckt. Das vorab per Telefax übermittelte Zuleitungsschreiben vom 18. August 2017, 17.20 Uhr (Anl. Ast. 14) erreichte die Antragsgegnerin im Original am Montag, den 21. August 2017 um 8.44 Uhr (Anl. Ast. 14). Mithin hatte die Antragsgegnerin bis zum Fristablauf zwei Arbeitstage Zeit, was angemessen erscheint.

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5. Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit eingreift, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden. Zudem kann der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, Rn. 40, juris). Auf der anderen Seite waren aber auch die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Antragstellers zu betrachten, dessen Persönlichkeitsbild durch die Darstellung beeinträchtigt worden ist. Hinzukommt, dass der Gegendarstellungsanspruch der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugutekommt, weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird (BVerfG NJW 1998, 1381, 1382).

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6. Auch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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