Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Rev 62/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf seine Kosten als unbegründet verworfen, jedoch im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie des versuchten Betruges schuldig ist.

Gründe

I.

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Das Amtsgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Erschleichen von „Studienkrediten“ „wegen Betruges im besonders schweren Fall in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie versuchten Betruges im besonders schweren Fall“ zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen unbeschränkt geführte Berufung hat das Landgericht verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Betruges das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 263 Abs. 3 StGB) in den Urteilsgründen allerdings verneint. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.

II.

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Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Die Feststellungen tragen in allen Fällen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB (Fälle 1 bis 3 und 5) bzw. versuchten Betruges gem. § 263 Abs. 1 und 2 StGB, § 22, § 23 Abs. 1 StGB (Fall 4). Näherer Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

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a) Das Landgericht ist bei der Bestimmung des Vermögensschadens i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Es hat - erkennbar - auf die an den Angeklagten ausgezahlten Darlehnsvaluten abgestellt und hierzu festgestellt, dass der Angeklagte nicht willens und in der Lage war, diese entsprechend der von ihm jeweils übernommenen Verpflichtung an die Darlehnsgeber zurückzuzahlen.

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aa) Ein Vermögensschaden ist zwar grundsätzlich ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten (BGH, Beschl. v. 30. Juli 1996 - 5 StR 168/96, NStZ 1997, 32). Der gebotene Vermögensvergleich ist bei Austauschverhältnissen aufgrund einer Saldierung von Leistung und Gegenleistung vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 110 f. m.w.N.). Bei Darlehnsverträgen besteht die Gegenleistung für die regelmäßige Vorleistung der Darlehnsvaluta durch den Darlehnsgeber in der Übernahme der Rück- und Zinszahlungsverpflichtung durch den Darlehnsnehmer. Es kommt für das Vorliegen eines Vermögensschadens deshalb grundsätzlich auf die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehnsgebers an, die durch die Bonität des Schuldners und seine Zahlungswilligkeit sowie durch die Einräumung werthaltiger Sicherheiten bestimmt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2013 - 2 StR 474/12, NStZ 2013, 472, 474).

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bb) Diese Grundsätze werden aber dann modifiziert, wenn als Gegenstand der Darlehnsgewährung eine jenseits des typischerweise auf gesicherte vertragsgemäße Darlehnsrückführung und Zinsertrag gerichtete Zweckbindung des öffentlich-rechtlich verfassten Darlehnsgebers hinzutritt und sich das Darlehn damit der Sache nach als öffentlich-rechtliche - etwa sozial- und bildungspolitisch veranlasste - Subvention erweist. In diesen Fällen kommt der Wahrscheinlichkeit einer späteren vollständigen Darlehnsrückführung für die Darlehnsgeber regelmäßig untergeordnete Bedeutung zu. Deshalb könnte es unter dem Gesichtspunkt einer der Strafbarkeit wegen Betruges entgegenstehenden bewussten Selbstschädigung (hierzu Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 101 m.w.N.) auch dann an einem Vermögensschaden fehlen, wenn sich der Darlehnsnehmer insgeheim vorbehält, die Darlehn nicht zurückzuführen oder im Zeitpunkt der Bewilligung absehbar wirtschaftlich dazu auch nicht in der Lage ist und der wirtschaftliche Wert des Rückzahlungsanspruchs damit hinter dem Wert der bewilligten Darlehnsvaluten zurückbleibt.

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cc) Gemessen hieran erweisen sich die allein an die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs anknüpfenden Erwägungen des Landgerichts als unzureichend. Die Berufungsstrafkammer hat die Darlehn als „Bildungskredit“ (UA S. 5, S. 7) und „Studienkredit“ (UA S. 5) bewertet und festgestellt, dass diese vom Bundesverwaltungsamt und von der ebenfalls öffentlich-rechtlich verfassten Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt werden. Damit handelt es sich bei den Darlehn der Sache nach um eine sozial- und bildungspolitisch veranlasste öffentliche Fördermaßnahme.

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b) Die Annahme eines entstandenen Vermögensschadens jedenfalls in Höhe der ausgezahlten oder erstrebten Darlehnsbeträge erweist sich aber gleichwohl auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen als zutreffend. Denn der Angeklagte hatte zweckgebundene, öffentliche Förderdarlehn erschlichen, ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dies führt bei den öffentlichen Darlehnsgebern zu einem Vermögensschaden jedenfalls in Höhe der ausgezahlten Darlehnsbeträge.

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aa) Maßgeblich für die Gewährung solcher Darlehn ist nämlich allein der durch den Darlehnsgeber hierfür bestimmte Darlehnszweck. Auch wenn öffentlich bereitgestellte Mittel zu sozialen Zwecken gewährt werden und dem Vermögensinhaber dabei bewusst ist, dass er infolge dieser Zwecke unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein für ihn nachteiliges Geschäft eingeht, führt die Erschleichung solcher Mittel zu einem Vermögensschaden, wenn der Abschluss des Geschäfts entscheidend durch den sozialen Zweck bestimmt war, dieser soziale Sinn jedoch verfehlt wird (Schönke/Schröder/Perron, a.a.O., Rn. 105). Denn das Austauschverhältnis besteht bei einer solchen Subventionsgewährung darin, dass der Subventionsnehmer gegenüber dem Subventionsgeber die zweckgerichtete Verwendung der ihm zugewandten Subventionsgelder schuldet (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624). Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 185 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Zweckverfehlung ist insoweit allein der vom Darlehnsgeber bestimmte Zweck, sofern ihm dieser in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen oder indirekt wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1992 - 1 StR 133/92, BGHSt 38, 281). Auch eine Fehlleitung von Darlehn der öffentlichen Hand, die für bestimmte soziale Zwecke bestimmt waren, stellt dabei eine vermögensschadenbegründende Zweckverfehlung dieser Mittel dar (OLG Hamm, Urt. v. 11. Juli 1961 - 3 Ss 457/61, GA 1962, 219).

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bb) Nach diesem Maßstab tragen die Feststellungen im Ergebnis in allen Fällen die Annahme eines Vermögensschadens.

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Wenngleich die Strafkammer diesbezüglich keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist es nämlich gleichwohl allgemeinkundig, dass solche Studien- und Bildungsdarlehn nicht der Gewinnerzielung durch Darleihe von Geld gegen Zinsen dienen sollen, wie dies bei privaten Kreditinstituten der Fall ist. Vielmehr verfolgen sie in erster Linie den sozial- und bildungspolitischen Zweck, bedürftigen Studierenden ein Hochschulstudium zu ermöglichen, indem sie ihnen einen zinsgünstigen Kredit gewähren, den sie bei privaten Kreditinstituten mangels ausreichender Bonität gar nicht oder nur zu einem hohen Zinssatz erhalten würden. Eine eingehende Bonitätsprüfung, wie sie der privaten Kreditvergabe regelmäßig vorausgeht, ist deshalb nicht Grundlage der Gewährung derartiger Studien- bzw. Bildungskredite.

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In den Fällen 1 bis 4 erklärte der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts wahrheitswidrig gegenüber den jeweils zuständigen Sachbearbeitern, an der Hochschule ... in H. immatrikuliert zu sein, obwohl er tatsächlich an keiner Hochschule eingeschrieben war. Überdies reichte er zu diesem Zweck entsprechend gefälschte Bescheinigungen ein. Damit erfüllte der Angeklagte die angesichts des Förderzwecks wesentliche Voraussetzung für die Darlehnsgewährung nicht. In den Fällen 1 bis 3 wurde ihm gleichwohl im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung der beantragte Studien- bzw. Bildungskredit bewilligt und ausgezahlt; im Fall 4 hatte er die - letztlich nicht erfolgte - Bewilligung jedenfalls beabsichtigt. Durch die Gewährung der öffentlichen Mittel an ihn wurde der Förderzweck, ein Studium an einer inländischen Hochschule finanziell zu unterstützen, verfehlt; die öffentlichen Mittel waren für die Darlehnsgeber nutzlos vertan. Der Zweck rechtfertigte das angesichts des Kreditausfallrisikos wirtschaftlich betrachtet nachteilige Geschäft der öffentlichen Hand, so dass die Auszahlung der Darlehnsbeträge an den Angeklagten damit auf Seiten des Bundesverwaltungsamtes (Fall 1) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Fälle 1 bis 4) auch unabhängig von der Rückzahlungswahrscheinlichkeit zu einem Vermögensschaden führte bzw. im Fall 4 führen sollte.

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Das gilt auch, soweit der Angeklagte „im Jahre 2012 bis 2013“ (UA S. 8) und damit jedenfalls im Fall 2 ein Auslandssemester an einer englischen Hochschule absolvierte und damit tatsächlich, wenngleich auch nicht in Deutschland, an einer Hochschule immatrikuliert war. Aus den Feststellungen ergibt sich insoweit weitergehend, dass das Auslandsstudium des Angeklagten nicht gefördert worden wäre. Indem der Angeklagte gleichwohl öffentliche Subventionen in Anspruch nahm, deren Zweck es war, ein inländisches Studium zu fördern, bewirkte er bereits dadurch eine Verfehlung dieses Zwecks.

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Im Fall 5 spiegelte der Angeklagte dem zuständigen Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamts unter Vorlage entsprechend gefälschter Urkunden vor, für ein Vollzeitstudium an der ... Hochschule M. eingeschrieben zu sein, obwohl er dort tatsächlich lediglich in Teilzeit studierte. Nach dem vom Bundesverwaltungsamt bestimmten Zweck sollte ein Studium in Teilzeit aber nicht gefördert werden (UA S. 9). Diese Zweckverfehlung führte daher auch im Fall 5 auf Seiten des Bundesverwaltungsamts zu einem Vermögensschaden jedenfalls in Höhe der an den Angeklagten ausgezahlten Darlehnsbeträge.

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2. Der Strafausspruch hält - auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur BGH, Urt. v. 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320) - sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer auch im Fall 1 bei der Wahl des Strafrahmens vom Vorliegen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausgegangen ist und der Strafzumessung den dieserart erhöhten Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

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a) Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (Fischer, a.a.O., vor § 52 Rn. 61 m.w.N.). Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH, Urt. v. 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265).

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b) Gemessen hieran tragen die Feststellungen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung im Fall 1. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt:

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„Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich indes, dass das Gericht hier aus der Gleichartigkeit der Begehung, des übereinstimmenden Tatziels, nämlich sich Kredite zur Studienfinanzierung bzw. zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu verschaffen, und des engen zeitlichen Zusammenhangs auf eine von Anfang an bestehende Absicht der Begehung entsprechender Taten geschlossen hat. Soweit die Verteidigung vorträgt, dies verstehe sich nicht von selbst, da zwischen der ersten Tat und den weiteren Taten ein zeitlicher Zwischenraum gelegen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die zweite Tat bereits am 18.10.2012 begangen wurde, mithin nur eine Woche nach der ersten Tat und bevor das Bundesverwaltungsamt auf den Antrag des Angeklagten vom 11.10.2012 am 19.10.2012 das Darlehn bewilligte. Dass die Taten sich gegen verschiedene Institutionen richteten, ist unerheblich.“

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3. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst, da sich das Landgericht mit der Verwerfung der Berufung den Schuldspruch des Amtsgerichts zu eigen gemacht hat. Abgesehen davon, dass Strafzumessungsvorschriften wie besonders schwere Fälle ohnehin nicht zur rechtlichen Bezeichnung im Schuldspruch gehören (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25), hat das Landgericht mit seinem auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug nehmenden Tenor unberücksichtigt gelassen, dass es den Angeklagten im Fall vier - im Gegensatz zum Amtsgericht - lediglich wegen (einfachen) versuchten Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB verurteilt hat. Dies hat der Senat auch mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 BZRG zum Anlass genommen, die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt zu berichtigen.

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