BZRG § 5 Inhalt der Eintragung

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Einzutragen sind

1.
die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,
2.
die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
3.
der Tag der (letzten) Tat,
4.
der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,
5.
der Tag der Rechtskraft,
6.
die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
7.
die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LA 55/20
1. Juli 2020
13 LA 55/20 1. Juli 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3000/19
11. Februar 2020
1 S 3000/19 11. Februar 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Rev 62/17
26. Februar 2018
1 Rev 62/17 26. Februar 2018
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 160/14
22. Juni 2017
4 Bf 160/14 22. Juni 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 24/16
3. März 2016
3 M 24/16 3. März 2016
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 318/13
24. September 2014
L 4 AS 318/13 24. September 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 329/09
15. Oktober 2009
2 A 329/09 15. Oktober 2009
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2751/06
13. April 2007
1 S 2751/06 13. April 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 913/04
9. Dezember 2004
2 K 913/04 9. Dezember 2004