Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 W 120/19

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 16. Dezember 2019 abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-- Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

in Bezug auf den Antragsteller im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Da spenden die Leute für das Zugpferd I. K. Aber der geht offenbar recht leer aus. Stattdessen erhält zB eine vollständig unbekannte Nazidame, ... nennen wir sie mal A. w. ... bedürftigerweise für einen erfolglosen Sinnlosprozess finanzielle Unterstützung. Entscheider: S. und/oder

b) „... er würde mich vertreten. Das hatte er NIE vor und er hat uns allen verheimlicht, dass er gewusst hat (gewusst haben musste), dass ich keine Chance hatte, gegen Facebook zu gewinnen und dass er deswegen nie vorhatte, für mich den Prozess zu führen“, und/oder

c) „Der ‚gute‘ und ‚selbstlose‘ Anwalt verheimlichte uns diese Tatsache mit dem OLG – Urteil, um mit meinem Namen Geld zu machen. Er hat alle Spenden einfach kassiert. Es sind vermutlich mehrere Hunderttausend Euros, die er einfach abkassierte“ und/oder

d) Er drohte mir sogar in seiner Klageerwiderung, meinen Text bei der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen ‚volksverhetzung‘ anzuzeigen. Das schrieb er in seiner Klageerwiderung“ und/oder

e) „Und der Typ ... kassiert das ganze Geld ...“

f) „Niemand von seinen Klienten hat JEMALS einen persönlichen Spendenaufruf gestartet, NIEMAND!!!!!“ und/oder

g) „Ich wurde dieses Jahr (2019) im Februar erneut für einen Monat gesperrt und ich fragte ihn. Er reagierte erst am achten Tag ...“

wie aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich.

II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen fallen der Antragsgegnerin zur Last.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

I.

2

Die angegriffenen, von der Antragsgegnerin verbreiteten Äußerungen verletzten den Antragsteller rechtswidrig bei bestehenden Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs.1 BG i.V.m. § 1004 BGB analog, Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

3

1) Den Betreiber einer Internet – Suchmaschine, der regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu dem Verfasser des beanstandeten Beitrags steht, treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Ein Rechtsverstoß kann in diesem Sinne auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechselungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf oder eindeutiger Schmähkritik (BGHZ 217, 350 (363f.) – „Haftung Suchmaschine“).

4

An die Prüfungspflichten eines Hostproviders sind indes strengere Anforderungen zu stellen. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist die Ermittlung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung als ein Werturteil zu qualifizieren ist, vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem das Werturteil aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGHZ, a.a.O., 350 (361) – Haftung Suchmaschine).

5

Die Antragsgegnerin ist Hostprovider. Und die Beanstandungen des Antragstellers sind so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage seiner Behauptungen unschwer bejaht werden kann. Hinsichtlich des mit Ziffer I. a) ausgesprochenen Verbots hat der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. November 2019 (Anlage JS 4) abgemahnt und ihr eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltes H. vom selben Tag zur Kenntnis gebracht (Anlage JS 5), wonach es gegenüber der Mandantin Dr. W. keine irgendwelche Zahlungszusagen oder irgendwie geartete Kosten- oder Risikoübernahme gegeben habe. Nochmals abgemahnt wurde die Antragsgegnerin im Hinblick auf diese Äußerung mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 (Anlage JS 8). Mit diesem Schreiben hat der Antragsteller auch die übrigen hier angegriffenen Äußerungen unter Hinweis auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg abgemahnt. Beigefügt war die Kopie dieser einstweiligen Verfügung, durch die eben diese Äußerungen, die hier mit den Anträgen zu I.b) bis I.g) angegriffen werden, mit einem Verbot belegt wurden. Damit hat der Antragsteller die Prüfpflicht der Antragsgegnerin ausgelöst; sie ist ihrer Prüfpflicht nicht nachgekommen.

6

2) Alle angegriffenen Äußerungen sind geeignet, den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Es mag sein, dass in dem Verbot Ziffer I.a) auch Meinungsäußerungen enthalten sind; das ist aber ersichtlich nicht die Stoßrichtung des Verbotes, das vielmehr dahin geht, dass die behauptete finanzielle Unterstützung der A. W. untersagt wird. Mit Rücksicht auf die in das Zivilrecht transformierte Beweislastregel des § 186 StGB liegt die Glaubhaftmachungspflicht bei der Antragsgegnerin. Auch dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen; es fehlt dazu jeglicher Vortrag. Die angegriffenen Behauptungen lassen den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, als gänzlich unlauter und unzuverlässig erscheinen; sie greifen damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein; Rechtfertigungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

7

3) Und auch die Wiederholungsgefahr ist gegeben; sie wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert. Für die Antragsgegnerin streitet nicht mit Erfolg, dass die Äußerungen zu I.b) bis I.g) zwischenzeitlich gelöscht worden sind. Die Antragsgegnerin hat die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, insbesondere auf die Abmahnung der Antragstellerin keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Die Tatsache, dass sie die angegriffenen Äußerungen zu I.b) bis I.g) zwischenzeitlich gelöscht worden sind, hilft der Antragsgegnerin nach Einleitung des Verfügungsverfahrens nicht.

8

4) Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zeitnah abgemahnt. Auch das Verfügungsverfahren wurde von ihm zügig betrieben. Auf das Hauptsacheverfahren muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen.

II.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen