Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 WF 88/21

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühren für ein Unterhaltsverfahren.

2

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin machte gegen den Antragsgegner Trennungsunterhaltsansprüche geltend. In der mündlichen Verhandlung am 1. September 2020 einigten sich die Eheleute. Das Gericht setzte noch in der Sitzung im Beschlusswege den Wert des Verfahrens fest und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

3

Das Amtsgericht setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten fest und setzte dabei drei Gerichtsgebühren für das Verfahren an.

4

Gegen die Festsetzung wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Es sei gemäß Nr. 1211 Abs. 3 KV GKG nur eine Gerichtsgebühr entstanden, da die Beteiligten das Verfahren mit einer Vereinbarung beendet hätten. Es sei nach langwierigen Vergleichsverhandlungen eine Verständigung über die Kosten nicht mehr möglich gewesen, so dass hierüber keine Einigung getroffen worden sei, um den ausgehandelten Vergleich nicht zu gefährden. Bei der Kostenentscheidung habe das Gericht dann die Grundsätze des § 98 ZPO angewendet und sich nicht mit den Erfolgsaussichten im Sinne des § 243 FamFG befasst. Im weiteren Beschwerdeverfahren äußert der Antragsgegner die Ansicht, dass keine Kostenentscheidung gemäß § 243 FamFG getroffen worden sei. Vielmehr hätten sich die Kosten von Gesetzes wegen nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 98 ZPO gerichtet.

II.

5

Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend gemäß KV 1220 FamGKG drei Gerichtsgebühren zu Grunde gelegt. Eine Gebührenreduktion gemäß KV 1221 Nr. 3 FamGKG findet nicht statt. Gemäß KV 1221 Nr. 3 FamGKG findet eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren statt, wenn das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet worden ist. Der gerichtliche Vergleich muss also die Kosten des Verfahrens berücksichtigen. Betrifft der gerichtliche Vergleich nur die Hauptsache und bleibt die Kostenentscheidung dem Gericht vorbehalten, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nicht (vgl. Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, KV GKG Nr. 1211 Rn. 82; Stix in: BeckOK Kostenrecht, Stand 1.1.2021, Nr. 1211 KV GKG Rn. 53, 64). Die Ermäßigung unterbleibt auch dann, wenn die Entscheidung nicht begründet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 10 W 66/16, AGS 2016, 475) oder die Parteien auf eine Begründung verzichtet haben (OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 1996 – 8 W 14/96, MDR 1997, 103; Stix in: BeckOK Kostenrecht, Stand 1.1.2021, Nr. 1211 KV GKG Rn. 64). Nicht jede tatsächliche Entlastung des Gerichts führt, wie die Regelung des KV Nr. 1221 Nr. 1 a) FamGKG zeigt, zu einer Gebührenreduktion. Denn nach der Regelung hat lediglich eine Rücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Gebührenermäßigung zur Folge.

6

Das Gericht hatte auch eine Entscheidung gemäß § 243 FamFG über die Kosten zu treffen. Es galt weder die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO noch des § 83 Abs. 1 S. 1 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11, juris Rn. 30). Deswegen galten die Kosten nicht von Gesetzes wegen als gegeneinander aufgehoben.

7

Es kann offen bleiben, ob eine analoge Anwendung von KV 1211 Nr. 2 FamGKG (Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält) unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Arbeitsersparnis im Rahmen des Beschlusses gemäß § 243 FamFG in Betracht kommt, wenn die Beteiligten auf eine Begründung und Rechtsmittel verzichten (dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 25 W 189/19, MDR 2019, 1345; dafür OLG Hamburg, Beschluss vom 25. November 2004 – 8 W 254/04, BeckRS 2010/6865). Denn die Beteiligten haben weder ausdrücklich auf eine Begründung noch auf Rechtsmittel verzichtet. Insoweit wäre im Nachgang eine Anfechtung der Entscheidung durch die Beteiligten möglich gewesen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen