Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 234/76

Tenor

Nachdem der Beklagte die mit Schriftsatz vom 21. Mai 1979 erhobene Widerklage mit Schriftsatz vom 4. September 1979 zurückgenommen hatte, wird er verurteilt, die Kosten der Widerklage zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Der im Urteil des Senats vom 15. Januar 1980 festgesetzte Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG wie folgt abgeändert:

Für den Zeitraum vom 22. Mai - 4. September 1979 wird - neben dem Streitwert für die Klage - der Streitwert für die Widerklage auf 598.673,70 DM festgesetzt.

Gemäß § 319 ZPO wird das am 15. Januar 1980 verkündete Urteil des Senats hinsichtlich der Kostenverurteilung (Abs. 2 des Urteilstenors) dahin berichtigt, daß die Klägerin verurteilt wird, die Kosten des Rechtsstreits im 1. Rechtszug zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im 2. Rechtszug trägen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.


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