Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 26/79

Tenor

1) Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Iandwirtschafts­gerichts- Euskirchen vom 6. Novem­ber 1979 - 3 LwG 5/79 - aufgeho­ben.

2) Zu dem von Notarin G. in A. am 23. März 1979 unter UR-Nr. xxx/1979 beurkundeten Grund­stückskaufvertrag wird die Genehmi­gung nach dem Grundstücksverkehrsge­setz versagt.

3) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Käuferin zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Er­stattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4) Die Rechtsbeschwerde wird zugelas­sen.


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