Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 220/91
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig und begründet.
3Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt ein Anspruch auf Rückgängigmachung des am 5. Juli 1988 mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages über eine elektronische Datenkasse zu, so daß die Klage abzuweisen ist.
4Wandelungsansprüche gemäß §§ 459, 462 BGB sind deshalb nicht gerechtfertigt, weil die von der Be-klagten gelieferte Kasse - unstreitig - nicht mit einem Fehler behaftet ist und ihr auch nicht, wie das Landgericht angenommen hat, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Zwar kann die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kasse nicht ohne hohen zusätzlichen Kostenaufwand in der beab-sichtigten Weise nutzen. Dies rechtfertigt jedoch keine Gewährleistungsansprüche, da die von der Klägerin vorgesehene Weiterverarbeitung von Daten in einem Warenwirtschaftsprogramm, die nicht ohne weiteres, sondern nur mit einem erheblichen zu-sätzlichen finanziellen Aufwand möglich ist, keine Eigenschaft der Kasse selbst, sondern eine solche der Software darstellt.
5Die Zielvorstellungen der Klägerin gingen bei Vertragsabschluß dahin, daß eine an der Kasse getätigte Abbuchung sofort an einen noch zu erwer-benden Rechner weitergeleitet und dort der Waren-bestand um das verkaufte Teil reduziert und ausge-geben werden sollte, so daß jederzeit der aktuel-le Warenbestand abrufbar war. Diese Anforderungen lassen sich mit dem von der Beklagten gelieferten Kassensystem verwirklichen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U. erfolgt die Übertragung von Daten aus der Kasse auf den angeschlossenen Rechner unproblematisch durch das standardisierte Übertragungsprotokoll . Schwierig-keiten treten erst bei der anschließenden Weiter-verarbeitung der Daten im Rechner mittels eines zu erstellenden Software-Programms auf. Hierbei han-delt es sich jedoch um Umstände, die nicht in der Kaufsache, hier also der Kasse, sondern außerhalb liegen. Sie stellen deshalb keine Eigenschaft der Sache selbst im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH NJW 1990, 1659 m.w.N.).
6Der von der Beklagten gelieferten Kasse fehlt auch nicht deshalb eine zugesicherte Eigenschaft, weil angeblich eine "On-line"-Anbindung an den Rechner nicht möglich ist. Zwar läßt sich, wie der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, eine direkte, sofortige Anbindung ohne Interaktion des Bedieners der Kassen nicht herstellen. Die für die Datenübertragung vorzuneh-mende Handlung des Kassenpersonals ist jedoch in-nerhalb kürzester Zeit durchzuführen und blockiert die Kasse nach Angabe des Sachverständigen nicht mehr als maximal zehn Sekunden. Das bedeutet aber - so auch ausdrücklich der Sachverständige auf Befragen -, daß praktisch der Effekt einer "On-li-ne"-Verbindung gegeben ist, da der bei Vertrags-abschluß im Jahre 1988 vorhandene Standard einer "direkten, sofortigen On-line-Anbindung" auch kei-ne schnellere Datenübertragung zuließ. Auch die Behauptung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.1992, es fehle an einer Mög-lichkeit, Daten von der Kasse durch das Kassenper-sonal an den Rechner "abzusenden", ist durch das Sachverständigengutachten widerlegt. Der Sachver-ständige hat ausgeführt, daß eine minimale Bedien-folge vom Verkaufspersonal an der Kasse durchge-führt werden müsse, um zu festgesetzten Zeiten ei-ne Datenübertragung des Kassenbestandes zum Rech-nersystem zu veranlassen.
7Die Klägerin kann Rückabwicklung des Kaufvertrages auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen. Ein Ver-stoß der Beklagten gegen vertragliche Nebenpflich-ten, wie Hinweis- und Aufklärungspflichten, liegt nämlich nicht vor. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Klägerin auf anfallen-de hohe Anpassungskosten für das Weiterverarbei-tungsprogramm hinzuweisen, da es sich hierbei um Kosten der Software und nicht um solche der Kasse handelt. Ausgehend davon, daß es nach Kenntnis des Sachverständigen kein standardisiertes Warenwirt-schaftsprogramm für das Kassensystem der Beklagten gibt und auch das von der Firma R. angebotene Pro-gramm, das nach dem Vortrag der Beklagten bereits an ihr Kassensystem angepaßt ist, nur zum Preis einer "Erstlösung" verkauft wird, sind für eine Anpassung der Software an die von der Klägerin gekaufte Kasse - unabhängig vom Software-Herstel-ler - immer Kosten in Höhe von etwa 10.000,-- DM zu erwarten. Das würde auch für andere vergleich-bare Kassensysteme gelten.
8Der von dem Sachverständigen geschätzte Betrag entspricht den beiden der Klägerin vorliegenden Angeboten. Im Ergebnis preisgünstiger sind demge-genüber integrierte Lösungen, welche einige vom Sachverständigen beispielhaft genannte Kassenher-steller anbieten, oder auch die für andere Kassen-systeme existierenden Standardprogramme. Da sich die Klägerin jedoch nicht für eine solche Lösung entschieden hat, sondern die von ihr geplante EDV-Anlage aus einzelnen, nacheinander anzuschaf-fenden Komponenten zusammensetzen wollte, waren hohe Anpassungskosten der Software unumgänglich. Dies hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten näher dargelegt und in ei-ner Anmerkung darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt der Anschaffung der Kasse die an sich notwendigen Überlegungen über die Möglichkeit der späteren Rechnereinbindung noch nicht angestellt waren. Un-streitig konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung über die später anzuschaffende Hardware und Software damals nicht treffen, weil die Überlegungen nicht ausgereift waren. Es kann deshalb auch nicht beanstandet werden, daß die Beklagte der ihr grundsätzlich obliegenden Bera-tungspflicht über günstige Einsatzmöglichkeiten ihrer Kasse in bestimmten Rechnern und mit be-stimmter Software zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgekommen ist. Die Klägerin war eben damals nicht in der Lage, ihre Zielvorstellungen konkret zu entwickeln oder so zu verändern, daß eine ko-stengünstige Gesamtlösung - wenn auch unter Aufga-be von Maximalvorstellungen - möglich geworden wä-re. Dies hätte möglicherweise dem späteren EDV-Be-rater der Klägerin oblegen, der die Kasse in die Gesamtlösung von Hardware und Software hätte ein-binden können.
9Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Zif-fer 10, 713 ZPO.
10Gegenstandswert und Beschwer für die Klägerin: 10.998,-- DM.
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