Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 127/94
Tenor
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G R Ü N D E
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Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, weil das Landgericht eine richterliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG vorgenommen hat. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
4Der Vertreter der Landeskasse stützt seine Beschwerde darauf, daß in dem vom Landgericht festgesetzten Betrag für die Aufwendungen des in der Beschwerdeinstanz bestellten Verfahrenspflegers zu Unrecht eine Bespre-chungsgebühr berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist nicht begründet.
5Die Höhe der wegen der Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Landeskasse zu zahlenden Aufwendungen für den Rechtsanwalt, der in dem Verfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB im Hinblick auf das den betroffenen Kindern zu-stehende Zeugnisverweigerungsrecht zum Verfahrenspfle-ger (Ergänzungspfleger) bestellt worden ist, richtet sich gemäß §§ 1909, 1915, 1835 Abs. 3 BGB nach § 118 BRAGO. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus, so daß es insoweit keiner weitergehenden Erörterung bedarf.
6Entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse steht dem Beteiligten zu 1. - neben der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO - auch eine Bespre-chungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu.
7Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt u.a. für sein Mit-wirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auf-traggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden; aller-dings erhält er die Gebühr nicht für eine bloße mündli-che oder fernmündliche Nachfrage.
8Voraussetzung für den Anfall der Gebühr ist nicht, daß die Verhandlung oder Besprechung vor einem Gericht bzw. in dessen Anwesenheit erfolgt ist. Vielmehr genügt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - jede Verhandlung oder Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten, gleichgültig an welchem Ort (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, 11. Aufl. 1991, § 118 BRAGO Rdz. 8; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. 1993, § 118 BRAGO Rdz. 57).
9Dritter im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist je-der, der weder Auftraggeber noch dessen Bevollmächtig-ter oder gesetzlicher Vertreter ist (Hartmann, a.a.0.).
10Entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse behandelt der Gesetzgeber durch die Zuerkennung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 1835 Abs. 1 BGB den Mündel (bzw. Betreuten/Pflegling) nicht als Auftragge-ber des Vormunds (bzw. Betreuers/Pflegers), sondern ge-währt dem Berechtigten - ohne Vorliegen eines Auftrags-verhältnisses - einen Vorschuß- oder Ersatzanspruch "nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670". Der Vorschrift des § 1835 Abs. 1 BGB liegt - ebenso wie nunmehr auch § 1836 a BGB - die strenge Unterscheidung zwischen Aufwendungsersatz und der in § 1836 BGB geregelten Vergütung zugrunde, ohne daß der Gesetzgeber den Mündel (bzw. Betreuten/Pfleg-ling) damit zum Auftraggeber gemacht hat.
11Auftraggeber im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO war im vorliegenden Fall vielmehr das Landgericht, dessen Aufsicht der Beteiligte zu 1. als Ergänzungspfleger ge-mäß §§ 1909, 1915, 1837 BGB unterstand.
12Der Beteiligte zu 1. hat Besprechungen "mit einem Drit-ten" geführt, indem er am 16. September 1993 im Kinder-heim in ... unstreitig mit der Gruppenleiterin der betroffenen Kinder und der Heimleiterin die Frage erör-tert hat, ob die Kinder von ihrem Zeugnisverweigerungs-recht in dem Verfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB Ge-brauch machen.
13Es kann dahinstehen, ob bereits in der Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Verfahrenspfleger sowie in der Übersendung der Gerichtsakten an den Beteiligten zu 1. unter Hinweis auf seine Bestellung und auf das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 29. Juli 1993 sowie in der Aufforderung zur Stellung-nahme hierzu die gerichtliche Anordnung einer Bespre-chung über tatsächliche und rechtliche Fragen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegt. Denn jedenfalls enthält die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme u.a. zu der in dem Sachverständigengutachten erörterten Erklärung der Kinder, von ihrem Zeugnisverweigerungs-recht Gebrauch machen zu wollen, das konkludent erklär-te Einverständnis mit einer Unterredung mit denjenigen Personen, mit denen der Beteiligte zu 1. eine solche tatsächlich geführt hat. Dem Landgericht kam es - wie auch aus seiner Entscheidung vom 27. September 1993 hervorgeht - maßgeblich darauf an, von dem Beteiligten zu 1. zu erfahren, ob die Kinder - unverändert - von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf ihre Eltern belastende Aussagen Gebrauch machen würden. Hierzu reichte nicht allein die bloße Einholung einer entsprechenden Information durch die Kinder aus. Vielmehr konnte und mußte das Landgericht - auch ohne ausdrückliche dahingehende Weisung - erwarten, daß der Beteiligte zu 1. sich durch ein Gespräch mit der Grup-penleiterin und der Heimleiterin einen Eindruck von der Reife, dem Verständnis und dem wirklichen Willen der elf und fünf Jahre alten Mädchen machte, um sich sodann als Ergänzungspfleger in eigener Verantwortlichkeit über das den Kindern zustehende Zeugnisverweigerungs-recht erklären zu können.
14Die von dem Beteiligten zu 1. geführten Gespräche gehen in ihrer Gesamtheit weit über die Qualität einer bloßen mündlichen Nachfrage oder einen reinen Informationser-teilung, wie sie im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten er-folgt, hinaus und sind damit nicht der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzuordnen.
15Gegen die Höhe der Besprechungsgebühr sind Einwendungen nicht erhoben worden. Der Ansatz der Gebühr durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
16Soweit der Vertreter der Landeskasse für den Fall abschließender Zubilligung der Besprechungsgebühr eine Herabsetzung der Geschäftsgebühr für geboten hält, ver-mag der Senat dem nicht zu folgen. Allein die Bedeutung der Angelegenheit und das Durcharbeiten der mehr als 600 Seiten umfassenden Gerichtsakte rechtfertigen auch hier den Ansatz der Mittelgebühr. Die Aufgabe des Be-teiligten zu 1. erforderte jedenfalls nicht weniger als durchschnittliche Anforderungen und Leistungen.
17Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Ko-sten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 16 Abs. 1 ZSEG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 2x
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 2x
- §§ 1909, 1915, 1835 Abs. 3 BGB nach § 118 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1835 Vermögensverzeichnis 3x
- § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1836 a BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer 1x
- § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1909, 1915, 1837 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung 1x
- § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)