Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 42/94
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
3Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluß, durch welchen dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der stattgebende Beschluß entspricht nämlich inhaltlich (§ 490 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einem Beweisbeschluß (§ 359 ZPO) und ist wie ein solcher der Anfechtung entzogen; ein Rechtsbehelf gegen ihn ist grundsätzlich nicht zulässig (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1341; Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., § 490 Rdnr. 2).
4Wie auch der Antragsgegner nicht verkennt, ist hiervon eine Ausnahme allenfalls bei ,greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu machen. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist dann die einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1023, 1024; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 490 Rdnr. 3). ,Greifbar" gesetzeswidrig ist eine gerichtliche Entscheidung indes noch nicht allein dann, wenn sie unrichtig ist, sondern nur dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH NJW 1988, 49; BGH NJW-RR 1986, 738; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193). Der Antragsgegner und Beschwerdeführer macht hier geltend, daß die im anordnenden Beschluß formulierte Beweisfrage einer sachverständigen Begutachtung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zugänglich sei, weil das nach Metallinhalt zu untersuchende Gemisch ständig weiter verarbeitet und durch neues, möglicherweise anders zusammengesetztes Gemisch ersetzt werde und daß der Antrag unklar sei, so daß der Sachverständige auf Grund der tatsächlichen Angaben der Antragstellerin die Begutachtung nicht durchführen könne. Abgesehen davon, daß die Antragstellerin insoweit lediglich vorgetragen hat, daß die Menge wegen der Verarbeitung immer geringer werde und deswegen eine Beweissicherung erforderlich sei, bedarf es im übrigen keiner Erörterung, ob die mit der Beschwerde gerügten Gesetzesverstöße auch im übrigen vorliegen. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Antragsgegners unterstellt, handelt es sich jedenfalls nicht um völlig eindeutige, greifbare Gesetzeswidrigkeiten, die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine inhaltlich dem Gesetz fremde Entscheidung enthält die vom Landgericht getroffene Beweisanordnung jedenfalls nicht.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6Streitwert: 700.000,-- DM
7Köln, 16.12.1994 Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat - 2 -
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 490 Entscheidung über den Antrag 3x
- ZPO § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses 1x
- NJW-RR 1993, 1341 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- NJW-RR 1990, 1023, 1024 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1991, 1193 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1988, 49 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1986, 738 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x