Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 104/96
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, die 5 von dem Kläger angegriffenen Klauseln aus den bereits im Jahre 1982 bei dem Bundeskartellamt als unverbindliche Konditionsempfehlung angemeldeten "Lieferungsbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes" zu empfehlen, soweit es sich nicht um eine Empfehlung im Verkehr mit den im § 24 S.1 AGBG aufgeführten Personen oder Sondervermögen handelt. Die im Berufungsrechtszug erfolgte Einblendung der gesamten Bekanntmachung Nr.30/82 des Bundeskartellamtes über die Anmeldung dieser Konditionsempfehlung in den klägerischen Antrag und den Tenor des Urteils dient allein der genaueren Anpassung des Antrags und Tenors an die konkrete Form der zu beanstandenden Klauseln, wie sie von dem Beklagten empfohlen worden sind, und hat daher keine Kostenfolgen.
4Der Senat nimmt zunächst gem. § 543 Abs.1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Auch der Berufungsvortrag des Beklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
5Im Einzelnen gilt folgendes:
6A
7Klausel Nr.4 S.1:
8- "Rückgabe der Gegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung"
Entgegen der in der Berufungserwiderung geäußerten Auffassung des Beklagten ist nicht eine Änderung der Beweislast im Sinne des § 11 Nr.15 AGBG zu beurteilen. Vielmehr hat das Landgericht die Klausel deswegen zu Recht untersagt, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG enthält.
10Der Ausschluß der Rückgabe des Reinigungsgutes kann nicht mit der Tatsache des Massengeschäftes begründet werden. Es handelt sich bei dem Verlust der Auftragsbestätigung um Ausnahmefälle, die auch neben dem Massengeschäft durch anderweitigen Nachweis seiner Berechtigung seitens des Kunden abgewickelt werden können. Das räumt der Beklagte im übrigen dadurch selbst indirekt ein, daß er vorträgt, gesetzliche Ansprüche seien durch die Regelung nicht tangiert. Denn es macht für die Abwicklung ersichtlich keinen Unterschied, ob sich der Kunde, der die Auftragsbestätigung verloren hat, auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte auf Herausgabe des Reinigungsgutes beruft. Daß das Personal nicht alle Kleidungsstücke kennt, ist angesichts der bei dem Kunden liegenden Beweislast ebenfalls ersichtlich unerheblich.
11Die bereits angesprochene Unterscheidung zwischen Rückgabe- und Herausgabeansprüchen ändert an der Unwirksamkeit der Klausel nichts. Angesichts des Gebotes der kundenfeindlichsten Auslegung kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Klausel dahin interpretiert werden wird, daß sie alle Ansprüche erfaßt. Dies zumal, weil die Unterscheidung von der Masse der juristisch nicht vorgebildeten Kunden nicht getroffen werden wird und die Klausel bei dieser Differenzierung auch keinen Sinn machen würde: Ihr erkennbares Ziel, dem Verwender das Recht zu geben, die Herausgabe zu verweigern, solange die Auftragsberechtigung nicht vorgelegt wird, würde unterlaufen, wenn der Kunde nur von seinem vertraglichen auf den gesetzlichen Anspruch überzugehen bräuchte.
12B
13Klausel Nr. 4 S.2
14"Wer die Auftragsberechtigung vorlegt, gilt als empfangsberechtigt, es sei denn, uns ist die mangelnde Empfangsberechtigung bekannt."
15Mit der Kammer ist in dieser Klausel ein Verstoß gegen § 11 Nr.7 AGBG zu sehen. Angesichts ihres einschränkungslosen Wortlauts ist die Klausel schon dann unzulässig, wenn nur ein Fall grober Fahrlässigkeit denkbar ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen:
16Es ist z.B. möglich, daß ein Kunde ein seltenes, leicht erkennbares Kleidungsstück, in das - wie dies etwa bei Richter- und Anwaltsroben üblich ist - sein Name eingenäht ist, zur Reinigung bringt, anschließend die Auftragsbestätigung verliert und den Reinigungsbetrieb telefonisch über diesen Verlust informiert. In derartigen Fällen wird grobe Fahrlässigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden können, wenn das Kleidungsstück gleichwohl ohne Klärung von dessen Berechtigung an den Inhaber der Auftragsbestätigung herausgegeben wird.
17C
18Klausel Nr.4 S.3 und 4:
19"Der Auftraggeber muß das Reinigungsgut innerhalb von 3 Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Liefertemim und ist uns der Auftraggeber oder seine Adresse unbekannt, so sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt (z.B. Abgabe an Sozialeinrichtungen), es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor der Verwertung."
20Mit Recht hat das Landgericht in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG gesehen.
21Das Nichtabholen von Kleidungsstücken mag für die Branche ein erhebliches Problem darstellen. Gleichwohl geht die Klausel zu weit, indem sie auch wertvolle, also solche Kleidungsstücke erfaßt, die bei einem freihändigen Verkauf einen die Kosten übersteigenden Erlös erzielen würden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß dem Verwender durch die Taxierung des Reinigungsgutes oder durch einen fehlgeschlagenen Versuch der freihändigen Veräußerung, die gem. §§ 385, 1221 BGB durch einen Handelsmakler oder einen öffentlichen Versteigerer erfolgen müssen, Kosten entstehen können, für die er keinen Ersatz erhält. Das kann aber nicht dazu führen, daß der Reinigungsbetrieb uneingeschränkt berechtigt wird, nicht abgeholte Sachen an soziale Einrichtungen abzugeben, zumal es gerade nicht gewährleistet ist, daß - wie der Beklagte in der Berufungsbegründung anführt - dies nur stattfindet, wenn sich mit dem Reinigungsgut kein Erlös erzielen läßt oder es überhaupt nicht veräußerungsfähig ist. Es kann nämlich durchaus so sein kann, daß der Verwender kein Interesse an der Höhe des Erlöses hat, etwa weil die Reinigungsleistung im Wege der Vorkasse schon bezahlt worden ist.
22D
23Klausel Nr.5 S.1:
24"offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Rückgabe unter Vorlage der Quittung (Rechnung, Lieferschein) oder unseres Zeichenetiketts gerügt werden ..."
25Diese Klausel verstößt gegen § 11 Nr.15 AGBG. Es liegt eine Beschränkung der Beweismittel vor, die über den Wortlaut der Bestimmung hinaus ebenfalls unter § 11 Nr.15 AGBG fällt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 53.Aufl., AGBG § 11, RZ 91 m.w.N.). Die Auffassung des Beklagten, eine anderweitige Nachweismöglichkeit sei nicht dargetan, hilft der Berufung nicht zum Erfolg. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß ein Kunde, dessen zurückerhaltenes Reinigungsgut "offensichtliche Mängel" (der Reinigungsleistung) aufweist, z.B. durch Zeugen den Nachweis der Beauftragung gerade des in Anspruch genommenen Unternehmens führen kann.
26E
27Klausel Nr. 6 S. 1,2:
28"Soweit wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. Wir haften in Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15-fachen unseres Preises für die Vollreinigung oder das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn, der Auftraggeber macht von der Möglichkeit Gebrauch, unsere unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl) oder durch Abschluß einer Versicherung zu vereinbaren, was wir empfehlen..."
29Die Klausel verstößt aus den von dem Landgericht angeführten Gründen gegen §§ 9 Abs.1 und 11 Nr.7 AGBG.
30Auf die Möglichkeit, durch die Wahl eines Aufpreises oder den Abschluß einer Versicherung die Haftung in Höhe des vollen Zeitwertes zu erreichen, müßte nach der Entscheidung des BGH in NJW 80, 1953, 1955, der sich der Senat anschließt, deutlich hingewiesen werden. Dafür reicht die bloße Aufnahme in den Fließtext der AGB, wie sie aus der Ablichtung auf S.4 dieses Urteils deutlich wird, trotz der Verwendung von Großbuchstaben jedenfalls nicht aus.
31Auch die angebliche Empfehlung des Beklagten, das von ihm näher beschriebene Schild zu verwenden, verhilft der Berufung bezüglich dieser Klausel nicht zum Erfolg. Angegriffen wird im vorliegenden Verfahren nicht die Verwendung der AGB, sondern deren Empfehlung durch den Beklagten an seine Mitglieder.
32Im Rahmen der von ihm ausgesprochenen Empfehlung könnte das Schild indes nur dann an der Unzulässigkeit möglicherweise etwas ändern, wenn der Beklagte die Empfehlung der AGB an seine Mitglieder mit der Bedingung verknüpfen würde, diese nur zu verwenden, wenn gleichzeitig das beschriebene Schild ausgehängt wird. Das tut er indes nach seinem eigenen Berufungsvorbringen nicht. Der Beklagte trägt vielmehr sogar selbst vor, er könne "nicht beeinflußen, ob der einzelne Verwender diesen Weg wähle". Entgegen seiner Auffassung genügt es aber aus den vorstehenden Gründen nicht, daß er seinen Mitgliedern das Schild lediglich anbietet.
33Schließlich hat die Kammer auch zu Recht auf § 11 Nr.7 ABGB abgestellt. Es kann nicht erwartet werden, daß der einzelne Kunde aus der Klausel Nr.7 eine Relativierung der in der Klausel Nr.6 enthaltenen Haftungsbeschränkung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entnimmt.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
36Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
37Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 24 S.1 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 11 Nr.15 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 385 Freihändiger Verkauf 1x
- BGB § 1221 Freihändiger Verkauf 1x
- § 11 Nr.15 AGBG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 Abs.1 und 11 Nr.7 AGBG 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 80, 1953, 1955 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Nr.7 ABGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x