Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 152/99

Tenor

Der Antrag, Rechtsanwältin T. als Verteidigerin von der Mitwirkung in dem Verfahren auszuschließen, wird verworfen.

Die Kosten des Ausschließungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigerin trägt die Staatskasse.


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